Zahnmedizinische(r) Fachangestellte(r)

Praxisbezogener Arbeitsschutz mit neuer Rechtsgrundlage

1 Vorbemerkung

Das am 21. August 1996 in Kraft getretene Arbeitsschutzgesetz setzt die EG-Rahmenrichtlinie 89/391 / EWG über die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit in nationales Recht um. Durch dieses Gesetz werden alle Arbeitgeber verpflichtet, einen umfassenden Gesundheitsschutz für die MitarbeiterInnen sicherzustellen, eine Gefährdung für Leben und Gesundheit durch eine sachgerechte Verknüpfung arbeitsorganisatorischer Maßnahmen mit arbeitsplatzbezogenen Einflüssen und Bedingungen zu vermeiden. Da allerdings in Deutschland bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ein hoher Standard arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen bestanden hat, sind die tatsächlichen Auswirkungen dieses Gesetzes zur bisherigen Rechtslage nicht äußerst gravierend; zudem bleibt durch Formulierungen der gesetzlichen Vorschriften ein gewisser Ermessensspielraum in der Verantwortlichkeit der Praxen vorhanden.

Fazit:
Festzustellen ist, daß besonders dem präventiven Arbeitsschutz eine sehr maßgebliche Funktion zugewiesen wird; die Arbeitsplätze sind systematisch auf ihre Gefahren hin zu überprüfen, in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten muß eine "Gefährdungsbeurteilung" (s. Pkt. IV) schriftlich festgehalten werden.

2 Die Grundpflichten des Praxisinhabers

Der Praxisinhaber steht in der Verantwortung für den Arbeitsschutz in seiner Praxis, er hat diesen (auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Mittel) durch eine geeignete Organisation in der Planung (Festlegung der Maßnahmen, Überprüfung der Wirksamkeit) und Durchführung (unter Berücksichtigung erforderlicher Anpassungserfordernisse) auch entsprechend umzusetzen.

Beachtung von arbeitsschutzrechtlichen Grundsätzen:

(Arbeitsschutz: Maßnahme zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit)

  • Gestaltung der Arbeit Vermeidung einer Gefährdung für Leben und Gesundheit
  • Verbleibende Gefährdung möglichst gering halten
  • Gefahrenbekämpfung hat an ihrer Quelle zu erfolgen
  • individuelle Schutzmaßnahmen sind zu anderen Schutzmaßnahmen nachrangig
  • Schutzmaßnahmen haben zu berücksichtigen Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene

Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse:

  • Maßnahmeplanung und Zielsetzung Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen und soziale Beziehungen, Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht verknüpfen
  • Schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen Berücksichtigung von speziellen Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen
  • Geeignete Anweisungen Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu geben
  • Geschlechtsspezifische Regelungen Mittel- oder unmittelbar geschlechts-spezifische Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

3 Die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen durch den Praxisinhaber

Pflicht: Gefährdung muß als solche erkannt werden und ist nach Art und Umfang eines möglichen Schadens zu bewerten.

Gefährdung aus...

  • Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
  • Gestaltung, Auswahl, Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere Arbeitsstoffe, Anlagen, Geräte sowie den Umgang damit
  • Gestaltung von Arbeitsverfahren, -abläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
  • Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten

4 Die Dokumentationspflicht des Praxisinhabers

Die gesetzlichen Bestimmungen verpflichten den Praxisinhaber zu zahlreichen Dokumentationspflichten:

1. Verfügbarkeit der Unterlagen
...aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

2. Dokumentation / Unfälle
Der Gesetzgeber hat eine konkrete Vorgabe für die Dokumentation nicht festgelegt. Unfälle, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird,
daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig wird, sind vom Arbeitgeber zu erfassen (vgl. auch UVV-VBG 109 "Erste Hilfe").

3. Dokumentationspflicht nicht erforderlich
Nicht für Praxen mit zehn oder weniger Beschäftigten Berechnung:

  • Nicht mehr als 10 Stunden: Faktor 0,25
  • Nicht mehr als 20 Stunden: Faktor 0,50
  • Nicht mehr als 30 Stunden: Faktor 0,75
  • Mehr als 30 Stunden: Faktor 1,00

Ausnahme: Arbeitsschutzbehörde kann anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind.

5 Stichwortartige Übersicht weiterer Arbeitgeberpflichten

(Zuverlässige und fachkundige Personen können durch den Praxisinhaber
schriftlich beauftragt werden, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen)

Übertragung von Aufgaben
Praxisinhaber hat hierbei zu berücksichtigen, ob Beschäftigte nach ihren individuellen Möglichkeiten zur Einhaltung der Schutzvorschriften in der Lage sind

Besondere Gefahren
Beschäftigte, die Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben,
müssen zuvor geeignete Anweisungen erhalten
Hinweis: Röntgenbereich

Verlassen des Arbeitsplatzes - Welche Maßnahmen sind erforderlich?
Praxisinhaber hat Maßnahmen zutreffen, die bei einer direkten erheblichen Gefahr es dem Beschäftigten ermöglicht, sich durch Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen. Beschäftigte müssen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung auch selbst treffen können.

Erste Hilfe
Praxisinhaber hat die zur Ersten Hilfe und Brandbekämpfung erforderlichen
Maßnahmen zu treffen und Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe und der Brandbekämpfung übernehmen. Praxisinhaber kann diese Aufgaben auch selbst wahrnehmen

Arbeitsmedizinische Vorsorge
Auf Wunsch der Beschäftigten hat der Praxisinhaber die arbeitsmedizinische
Untersuchung zu veranlassen, es sei denn, daß aufgrund der Beurteilung der
Arbeitsbedingungen und der vorhandenen Schutzmaßnahmen nicht mit
Gesundheitsschäden zu rechnen ist

Unterweisungspflicht (s. auch UVV VBG 100)
Praxisinhaber muß auf individuelle Arbeitssituationen entsprechend Informationen erteilen,damit Arbeitsschutzmaßnahmen erfaßt werden und ein sicherheitsgerechtes Verhalten gezeigt werden kann:

  • Unterweisung erfaßt Anweisungen und Erläuterungen
  • Unterweisung hat zu erfolgen bei Einstellungen, bei Veränderungen im Arbeits- resp. Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Unterweisung muß erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden

6 Die Rechtsstellung der Beschäftigten

Es besteht primär eine umfassende Verpflichtung für die Beschäftigten,
für die Sicherheit und Gesundheit nach ihren Möglichkeiten und gem. der
Unterweisung und besonderer Weisungen durch den Praxisinhaber Sorge zu tragen. Hierbei sind sie insbesondere dazu verpflichtet, die Arbeitsmittel,
die ihnen zur Verfügung gestellte Schutzkleidung etc. bestimmungsgemäß zu verwenden. Darüber hinaus haben sie den Praxisinhaber bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen und ihm jede festgestellte Gefahr für Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden.

Rechte der Beschäftigten...

... gegenüber dem Praxisinhaber:
Unterbreitung von Vorschlägen zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit

... gegenüber der zuständigen Behörde
Voraussetzungen: Der Beschwerdeweg in der Praxis ist erfolglos ausgeschöpft worden; keine Abhilfe der konkreten Beschwerden der Beschäftigten.
Wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, daß die vom Arbeitgeber getroffenen
Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen, könne sich die Beschäftigten
an die zuständige Behörde wenden.

Fazit:
Es besteht im Bereich der Arbeitssicherheit eine Mitverantwortlichkeit der MitarbeiterInnen. Durch das Arbeitsschutzgesetz wird eine Systematisierung der Beachtung und Einhaltung der Arbeitssicherheitsbestimmungen für die MitarbeiterInnen mit Erweiterung ihrer Möglichkeiten getroffen, bei konkreten Anhaltspunkten (und vorheriger erfolgloser Beschwerde beim Arbeitgeber) mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen.

7 Schlußbetrachtung

Zur Durchführung dieses Gesetzes werden in den Schlußbestimmungen (§§ 21 ff.) die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde konkretisiert; dabei ist der Aufgabenbereich nicht ausschließlich durch eine überwachende Tätigkeit gekennzeichnet, sondern er liegt vielmehr auch in der Beratung der Arbeitgeber unter dem Aspekt der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Pflichtenstellungen.

  • Aufgaben der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz:
  • Zutritts- und Besichtigungsrecht der Praxis,
  • Prüfungsrechte (z. B. persönliche Schutzmaßnahmen, Feststellung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren etc.),
  • Arbeitgeber hat Behörde zu unterstützen (Begleitung während der Besichtigung) und
  • Recht, Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.

Es bedarf keines besonderen Hinweises, daß Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen der zuständigen Behörde gegen Arbeitgeber und Beschäftigte mit Verhängung von Bußgeldern geahndet werden können.

Fazit:
Das Arbeitsschutzgesetz setzt europäisches Recht um und schafft somit erstmals für den betrieblichen Arbeitsschutz eine einheitliche Grundlage für alle Tätigkeitsbereiche. Wichtig hierbei ist, das arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen und Pflichten aus anderen Gesetzen und Verordnungen nicht berührt werden. Wichtig aber auch, daß neben der Verpflichtung des Arbeitgebers (Sicherstellung eines umfassenden Gesundheitsschutzes, Unterweisung der Beschäftigten am konkreten Arbeitsplatz) zudem die Beschäftigten die praxisbezogenen Vorgaben und Anstrengungen unterstützen müssen und dabei über ein aktives Vorschlagsrecht zu allen Fragen des Arbeitsschutzes verfügen. Bei besonderen unmittelbaren Gefahren haben die Beschäftigten ein Entfernungsrecht von der Arbeitsstelle, bei Verstößen gegen Schutzvorschriften ein Beschwerderecht. Wichtig ist aber auch, daß die Bedeutung des Arbeitsschutzes eigenverantwortlich durch Arbeitgeber und Beschäftigte wahrgenommen wird.