StartseiteBerufsstandPraxispersonalGesetze / RechtJugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG)

Zahnmedizinische(r) Fachangestellte(r)

 Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG)

1 Geltungsbereich (§§ 1, 2)

Das Gesetz umfaßt jede Form der Beschäftigung Jugendlicher
unter 18 Jahren. Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist,
wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2).
Einzelne Bestimmungen des Gesetzes gelten jedoch auch über
die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus (vgl. Ziff. 6 des Merkblattes).

2 Dauer der Beschäftigungszeit (§ 8)

a) Die wöchentliche Beschäftigungszeit darf für Jugendliche
 40 Stunden nicht überschreiten (§ 8 Abs. 1).
b) Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich beschäftigt werden.
 Durch § 8 Abs. 2 a JArbSchG ist allerdings die höchstzulässige
 tägliche Beschäftigungszeit von 8 auf 8 ½ Stunden erhöht worden,
 jedoch unter der Voraussetzung, daß die Arbeit an einzelnen Werktagen
 auch tatsächlich auf weniger als 8 Stunden entsprechend verkürzt wird.
 Die Verkürzung und damit andere Verteilung der Arbeits- resp.
 Ausbildungszeit ist nur in derselben Woche zulässig.
 Wird z. B. am Mittwochnachmittag in der Praxis nicht gearbeitet,
 so dürfen Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche
 bis zu 8 ½ Stunden beschäftigt werden, jedoch stets unter
 Beachtung der Höchstarbeitszeit von 40 Stunden / Woche.
 Es ist ferner zu beachten, daß durch die Teilnahme an
 vorgeschriebenen Prüfungen ebenfalls diese Grenze nicht überschritten werden darf.
c) Die tägliche Schichtzeit (Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen)
 darf für Jugendliche nach wie vor 10 Stunden nicht überschreiten (§ 12).
d) Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt
 werden (§ 15). Außer im Rahmen des allgemein geregelten Notdienstes
 dürfen Jugendliche an Samstagen und Sonntagen sowie an gesetzlichen
 Feiertagen nicht beschäftigt werden (§ 16 Abs. 2 Ziff. 10; § 17 Abs. 2 Ziff. 7).
 Wenn Jugendliche ausnahmsweise am Samstag, Sonn- oder Feiertag
 arbeiten (unabhängig von der Beschäftigungsdauer), haben sie
 Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche
 (Berufsschule ausgenommen). Berufsschulunterricht ist in diesem
 Sinne keine Beschäftigung durch einen Arbeitgeber.

3 Ruhepausen (§ 11)

Den Jugendlichen sind bei einer Beschäftigungszeit von mehr
als 4 ½ bis 6 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten
und von mehr als 6 Stunden eine Pause von 60 Minuten zu gewähren.
Die Pausen müssen jeweils mindestens 15 Minuten betragen,
sie sind im voraus festzulegen und müssen in angemessener
zeitlicher Lage gewährt werden. Länger als 4 ½ Stunden hintereinander
dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Während der Ruhepausen darf in dem Raum, in dem sich der Jugendliche
aufhält, nicht gearbeitet werden. Spezielle Aufenthaltsräume für
Jugendliche brauchen jedoch nicht mehr zur Verfügung zu stehen.

4 Tägliche Freizeit (§ 13)

Nach Beendigung der täglichen Beschäftigungszeit ist den
Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.

5 Nachtruhe (§ 14)

Jugendliche dürfen in der Nachtzeit
zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden.

6 Berufsschule (§ 9)

Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden für die Teilnahme
am Berufsschulunterricht freizustellen. Wenn der
Berufsschulunterricht vor 9.00 Uhr beginnt, darf
vorher der Auszubildende nicht beschäftigt werden.

a) Anrechnung der Berufsschulzeiten
Die in der Berufsschule absolvierten Unterrichtszeiten
stellen zwar rechtlich keine Arbeitszeiten dar, sie müssen
aber als solche angerechnet werden, auch wenn diese Zeiten
nicht in die Ausbildungszeit (z. B. auf einen arbeitsfreien Samstag) fallen.
Aus diesem Grunde sind bei der Festlegung der täglichen
resp. wöchentlichen Arbeitszeit die jeweils anzurechnenden
Berufsschulzeiten zu berücksichtigen (für Jugendliche
gem. § 9 Abs. 4 JArbSchG, für Volljährige gem. § 7 BBiG).
Als Beschäftigungszeit gilt nicht der Weg zur und von der Berufsschule zurück.

b) Völlige Freistellung nach dem Berufsschulunterricht für Jugendliche
Völlige Freistellung nach dem Berufsschulunterricht von
der praxisbezogenen Ausbildungszeit ist aufgrund der
Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nur noch
bei mehr als 5 tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden
á 45 Minuten gegeben. Pausen werden nicht mehr berücksichtigt.
Freigestellt wird zudem nur noch an einem Berufsschultag mit
dieser Stundenzahl in der Woche. Es gibt somit keine Befreiung
von der Beschäftigung in der Praxis an einem zweiten Berufsschultag.
Dem Arbeitgeber obliegt die Entscheidung, an welchem Tage
bei 2 Berufsschultagen in der Woche eine jugendliche Auszubildende
freigestellt wird. Ein Berufsschultag, der nach dieser Bestimmung
arbeitsfrei ist, wird mit 8 Stunden auf die Wochenarbeitszeit angerechnet.

c) Welche Auszubildenden sind freizustellen?
Die Befreiung von der Praxistätigkeit nach dem Berufsschulunterricht
gilt nur noch für minderjährige Auszubildende. Volljährige und
minderjährige Auszubildende dürfen nur vor einem vor 09.00 Uhr
beginnenden Unterricht vorher nicht in der Praxis beschäftigt werden.

7 Freistellung von der Prüfung (§ 10)

Die Praxis muß den Jugendlichen u. a. für die Teilnahme
an Prüfungen (Zwischen-, Abschluß- und Wiederholungsprüfungen) freistellen.
Die Teilnahme an diesen Prüfungen ist zwar rechtlich keine Arbeitszeit,
sie muß aber als solche angerechnet werden.

Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG ist der Jugendliche an dem Tag freizustellen,
der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht.

Wird die Prüfung an mehreren Tagen durchgeführt
(Abschlußprüfung der Zahnmedizinischen Fachangestellten: In der Regel
mittwochs und freitags), so besteht ein Freistellungsanspruch
für jeden Arbeitstag, der einem schriftlichen Prüfungstag unmittelbar vorangeht.

8 Feiertagsruhe (§ 18)

Am 24.12. und 31.12. nach 14.00 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen
dürfen Jugendliche - vorbehaltlich des
Notdienstes - nicht beschäftigt werden. Ein absolutes
Beschäftigungsverbot für Jugendliche besteht auch im Rahmen
des Notdienstes am 25.12., am 01.01., am Osterfeiertag und am 1. Mai.

9 Pflichten der Praxis

zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft (§§ 28, 29)
Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung
der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge
und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen
Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben, Gesundheit
sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen
oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen zu treffen.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher
Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der
Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen.
Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.

Auszug aus "Röntgenverordnung vom 08.01.1987"
Gem. § 22 Abs. 2 RöV kann die zuständige Behörde gestatten,
daß sich Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren unter
ständiger Aufsicht und Anleitung eines Fachkundigen im Kontrollbereich
zum Zwecke der Ausbildung aufhalten, wenn dies zur Erreichung
ihres Ausbildungszieles notwendig ist; dies gilt nicht für Schwangere.
In näheren Fragen wenden Sie sich an ihre (Landes-)Zahnärztekammer
oder an das zuständige Staatliche Amt für Arbeitsschutz.

10 Unterweisung über Gefahren (§ 29)

Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor Beginn der
Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen
über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei
der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen
und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.
Er hat die Jugendlichen vor der erstmaligen Beschäftigung an
Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten,
bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung
kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über
das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen.
Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens
aber halbjährlich, zu wiederholen. Der Jugendliche ist zudem
über die staatlichen Schutzvorschriften und über die zuständigen
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zu informieren.
Der Praxisinhaber sollte sich die jeweils durchgeführten Unterweisungen
von den Jugendlichen schriftlich bestätigen lassen (s. Anlage 1).

11 Gesundheitliche Betreuung (§§ 32 - 46)

In den folgenden Fällen ist eine Untersuchung der Jugendlichen vorgeschrieben:

a) Der Praxisinhaber darf mit der Beschäftigung eines Jugendlichen
 nur dann beginnen, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate
 von einem Arzt untersucht worden ist und eine von diesem Arzt
 ausgestellte Bescheinigung vorliegt (§ 32). Die ärztliche Bescheinigung
 über die Erstuntersuchung ist der Landeszahnärztekammer bei Registrierung
 eines Berufsausbildungsvertrages vorzulegen (§ 63 JArbSchG in Verbindung mit § 32 BBiG).
b) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muß eine Nachuntersuchung
 erfolgen, wenn der Jugendliche nicht während des ersten Beschäftigungsjahres
 18 Jahre alt geworden ist. Die Nachuntersuchung darf nicht länger
 als 3 Monate zurückliegen. Die Bescheinigung der Nachuntersuchung
 ist der (Landes-)Zahnärztekammer vorzulegen. Legt der Jugendliche
 die Bescheinigung nicht rechtzeitig vor, so hat der Arbeitgeber binnen
 eines Monats nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres den
 Personensorgeberechtigten hiervon zu benachrichtigen und eine
 Durchschrift des Aufforderungsschreibens dem zuständigen Staatlichen
 Amt für Arbeitsschutz zuzusenden. Der Jugendliche darf nach Ablauf
 von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht
 weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
c) Die Kosten der Untersuchungen trägt dasjeweilige Bundesland.
 Berechtigungsscheine für die Untersuchung erhalten die Jugendlichen bei
 dem für sie zuständigen Ordnungs- oder Einwohnermeldeamt.
 
Mit Rücksicht auf die ärztlichen Untersuchungen der Jugendlichen
ergeben sich für den Arbeitgeber folgende Pflichten:

1. Er hat die Bescheinigungen über die Untersuchungen bis zur
 Beendigung der Beschäftigung, längstens bis zur Vollendung
 des 18. Lebensjahres aufzubewahren und der (Landes-)Zahnärztekammer
 zur Einsicht vorzulegen resp. zuzusenden sowie dem zuständigen
 Staatlichen Amt für Arbeitsschutz auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
 Wechselt der Jugendliche während des Laufes einer
 Nachuntersuchung den Ausbildenden oder Arbeitgeber, so ist die
 Bescheinigung dem neuen Arbeitgeber auszuhändigen (§ 41 Abs. 1).
 Von ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen, die der Zahnärztekammer
 übersandt werden, sollten Fotokopien in der Praxis verbleiben,
 damit sie bei Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden können.
 Dadurch wird ein unnötiger Schriftverkehr verhindert.
2. Er darf den Jugendlichen nicht mit solchen Arbeiten beschäftigen,
 deren Ausübung aufgrund der ärztlichen Bescheinigung die Gesundheit des Jugendlichen gefährden.
3. Er hat dem Jugendlichen die für die ärztliche Untersuchung
 erforderliche Freizeit zu gewähren. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten (§ 43).

12 Erholungsurlaub (§ 19)

Der Arbeitgeber hat dem Jugendlichen unter Fortzahlung der
Ausbildungsbeihilfe (des Arbeitsentgeltes) für jedes Urlaubsjahr
folgenden Urlaub zu gewähren: Mindestens 30 Werktage, wenn der
Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

Werktage sind alle Arbeitstage einschließlich Samstage,
ausschließlich Sonn- und Feiertage.

Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem
Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben (§ 19 Abs. 4 JArbSchG, § 4 BUrlG).
Wird der Jugendliche innerhalb des Urlaubsjahres weniger als
6 Monate beschäftigt, so sind ihm für jeden vollen Beschäftigungs-
monat 1/12 des Urlaubs zu gewähren. Der Urlaub soll zusammenhängend,
bei Berufsschülern während der Berufsschulferien, gegeben werden.
Wird er außerhalb der Berufsschulferien gegeben, so ist dem
Jugendlichen für jeden Tag, an dem er die Berufsschule besucht hat,
ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Eine Abgeltung des Urlaubs ist grundsätzlich verboten.
Kann aber der Urlaub wegen Beendigung des Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

13 Aushänge und Verzeichnisse (§§ 47 - 50)

Der Arbeitgeber, der regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigt, hat:

a) einen Abdruck des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend
 (Jugendarbeitsschutzgesetz) und die Anschrift des zuständigen
 Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz an geeigneter Stelle im
 Betrieb zur Einsicht auszulegen (§ 47),
b) ein Verzeichnis der Jugendlichen unter Angabe von Namen,
 Vornamen, Tag und Jahr der Geburt, Wohnanschrift zu führen und
 darin den Tag des Beginns der Beschäftigung des Jugendlichen zu vermerken (§ 49).
c) wenn mindestens 3 Jugendliche beschäftigt werden, einen Aushang
 über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und
 der Ruhepausen der Jugendlichen an sichtbarer Stelle im Betrieb anzubringen (§ 48).
 Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf
 von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren (§ 50 Ziff. 2).

14 Besichtigungsrechte der Aufsichtsbehörde (§ 51)

Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des
Jugendarbeitsschutzgesetzes obliegt den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz.
Diese sind berechtigt, die Praxen während der üblichen Betriebs-
und Arbeitszeit (Sprechstundenzeit) zu betreten und zu besichtigen.
Erfahrungsgemäß werden diese Kontrollen in regelmäßigen Abständen durchgeführt.
Pflichtverletzungen können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern
geahndet werden (§§ 58 und 59).

15 Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörden sind die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz,
d. h. die örtlich zuständigen Dienststellen.

16 Besondere Hinweise

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
(Staatliches Amt für Arbeitsschutz) auf Verlangen
a) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß
 und vollständig zu erteilen,
b) die Verzeichnisse gem. § 49, die Unterlagen, aus denen Name,
 Wohnanschrift, Geburtsdatum, Beschäftigungsort und -zeiten
 der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen (Ausbildungsvergütung)
 ersichtlich sind und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf a)
 zu machende Angaben beziehen, vorzulegen oder einzusenden.

17 Anlage


Anlage 1 (schriftliche Bestätigung zur Unterweisung über Gefahren nach § 29JArbSchG )

Name der Jugendlichen: _____________________________________
Geburtsdatum:   _____________________________________
Wohnungsanschrift:  _____________________________________
beschäftigt bei:   _____________________________________

Unterweisung über Gefahren (§ 29 JArbSchG)
Ich bestätige hiermit, daß ich vor Beginn der Beschäftigung und
bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die
Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen ich bei der Beschäftigung
ausgesetzt bin sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur
Abwendung dieser Gefahren, unterwiesen worden bin.

Ebenso bin ich darüber unterrichtet worden, welche Schutzvorschriften
und Unfallverhütungsvorschriften für die Praxis gelten.

Ich bestätige darüber hinaus, über die besonderen
Gefahren (z. B. gesundheitsgefährdende Stoffe) dieser Tätigkeit
sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten unterwiesen worden zu sein.

___________________________________
Name der jugendlichen Auszubildenden
(Beschäftigten)
___________________________________
Datum / Unterschrift

Die Unterweisung ist in angemessenen Zeitabständen,
mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen.