Zahnmedizinische(r) Fachangestellte(r)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
1 Vorbemerkung
Die Rechtsvorschriften bei der Aussprache von Kündigungen, unabhängig davon,ob es sich um ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis handelt, sind sehr vielfältig und komplex. Es ist daher in der Darstellung dieses Merkblattes nur möglich, auszugsweise über die wichtigsten Bestimmungen als Orientierungsrahmen zu informieren.
2 Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses
2.1. Definition der Kündigung
Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des einen Vertragspartners gegenüber dem anderen.
2.2. Kündigungsarten
a) Ordentliche, fristgemäße Kündigung:
Angabe des Kündigungsgrundes ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung.
Hinweis:
Fällt eine Praxis nicht unter die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (s. Pkt. V), bedeutet dies, daß der Praxisinhaber frei ohne triftigen Grund und ohne Angabe von Gründen fristgerecht kündigen kann. Aus diesem freien Kündigungsrecht folgt, daß selbstverständlich keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung entstehen kann. Nur Kündigungen im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes (s.Pkt. VI) verlangen zwingende Gründe (z.B. personen-, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe). Der Beschäftigte braucht bei seiner Kündigung keinen Grund anzugeben.
b) Außerordentliche, fristlose Kündigung:
Jeder Vertragspartner muß dem anderen den Kündigungsgrund unverzüglich mitteilen (§ 626 BGB). Manteltarifvertrag für Zahnarzthelferinnen (§ 19 Abs. 4): Die fristlose Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen und ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. Mitteilung des Kündigungsgrundes daher zwingend erforderlich.
Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer (Urteil des BAG vom 22.01.1998, 2 ABR 19/97)
Hierzu hat das BAG drei wesentliche Aspekte dargestellt:
1. Tritt der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub eigenmächtig an, verletzt er damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein solches Verhalten stellt grundsätzlich einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, auch dann, wenn der Arbeitgeber das Urlaubsbegehen des Arbeitnehmers ohne hinreichende Gründe abgelehnt hat.
2. Ob einer Kündigung eine Abmahnung vorauszugehen hat, ist im Einzelfall zu prüfen und wird regelmäßig von den der Urlaubsablehnung vorausgegangenen Begleitumstände abhängen.
3. Die eigenmächtige Urlaubsabwesenheit der Beschäftigten stellt einen Dauertatbestand dar, so daß die zweiwöchige Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst dann zu laufen beginnt, wenn die Beschäftigte wieder in der Praxis erscheint.
c) Änderungskündigung:
Wird im Grundsatz nicht eine Entlassung angestrebt, sondern nur eine Änderung der inhaltlichen Arbeitsbedingungen (z. B. Gehalt, Arbeitszeit), so kann dem Beschäftigten eine Änderungskündigung ausgesprochen werden.
Konsequenz: Dem Beschäftigten wird im Zusammenhang mit der Kündigung des ganzen Beschäftigungsverhältnisses die Fortsetzung des Dienstvertrages zu geänderten Bedingungen angeboten.
Wirkungen:
1. Nimmt der Beschäftigte die Vertragsänderungen an, so gelten die neuen Inhalte nach Ablauf der Kündigungsfrist.
2. Lehnt der Beschäftigte dagegen den neuen Vertragsinhalt ab, endet das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Beachtung: Die Annahme des neuen Vertragsangebotes ist unter dem Vorbehalt möglich, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (s. a. Kündigungsschutzgesetz).
3. Die Änderungskündigung kann aber auch alternativ als Kündigung stattfinden unter der Bedingung, daß der Gekündigte der Vertragsänderung nicht zustimmt (z. B.: "Ich kündige fristgerecht zum ..............., es sei denn, Sie sind mit den folgenden neuen Arbeitsbedingungen einverstanden ...............").
2.3. Kündigungsform
Schriftformerfordernis ab 01.05.2000 zwingend bei: Kündigungen, Befristungen und Aufhebungsverträgen. Vom 01. Mai 2000 an ist eine wichtige Änderung im Arbeitsrecht zu beachten. Dies sieht § 623 BGB vor. Danach soll Rechtssicherheit dadurch gewährleistet werden, daß die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag sowie die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Das neue Gesetz sieht keine Übergangsvorschrift vor.
Hinweis:
Fehlerhaft sind Formulierungen wie z. B.: a) "Aus ihrem Verhalten entnehme ich,
daß sie aufhören wollen. Ich bin einverstanden." b) "Null-Bock!? Sie können gehen!"
Rechtsprechung:
Da das Kündigungsschreiben die eigenhändige Unterschrift erfordert, ist eine Kündigung per E-Mail oder Telefax rechtsunwirksam.
2.4. Besondere Kündigungsschutzbestimmungen
Für verschiedene Personengruppen bestehen besondere Kündigungsschutzbestimmungen:
a) Nach dem Kündigungsschutzgesetz: (s. Gliederungspunkte V ff.)
b) Nach dem Mutterschutzgesetz:
Nach § 9 MuSchG ist die Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Während des Erziehungsurlaubs darf ein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis ebenfalls nicht kündigen (§ 18 BErzGG).
Ausnahme:
Ausnahmsweise kann in besonderen Fällen durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine Kündigung auf vorherigen schriftlichen Antrag für zulässig erklärt werden (Hinweis: S. a. Merkblatt zum Mutterschutzgesetz).
c) Nach dem Schwerbehindertengesetz:
Die vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung (§§ 15 ff. Schwerbehindertengesetz). Ohne Zustimmung dieser Stelle ist die Kündigung nichtig!
Ausnahme:
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist nicht erforderlich, wenn die / der Schwerbehinderte noch keine 6 Monate der Praxis angehört hat.
3 Die Kündigungsfristen
3.1. Gesetzliche Grundkündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB):
4 Wochen zum
a) 15. eines Kalendermonats
oder
b) Ende eines Kalendermonats
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur "Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Angestellten und Arbeitern" sind ab dem 15.10.1993
die gesetzlichen Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter vereinheitlicht worden. Kündigungsfrist ist als der Zeitraum zu verstehen, der zwischen der
Erklärung der Kündigung und dem Kündigungstermin (Ablauf des
letzten Tages der Kündigungsfrist) liegt. Die Bestimmung, daß sich der Ablauf einer Frist auf den nächsten Werktag verlängert, wenn der letzte Tag, an dem die Frist abläuft, auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt, gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 112/69 v. 05.03.1970) in der Anwendung des § 193 BGB nicht für Kündigungsfristen. Die Kündigung muß daher am oder vor dem Sonn- bzw. Feiertag zugehen.
Beispiel:
Die Kündigung soll spätestens am 02.04. (=Sonntag) mit Wirkung zum 20.04. ausgesprochen werden.
Die Kündigung muß somit zugehen:
a) per Bote am Sonntag, dem 02.04.
oder
b) am Samstag, den 01.04.
oder
c) am Freitag, den 31.03. bzw zu jedem Termin vor dem 31.03.
3.2. Kündigung in der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB):
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Innerhalb der vereinbarten Probezeit kann mit der 2-Wochen-Frist letztmals am letzten Tag des sechsten Monats als Kündigungstermin gekündigt werden.Sind für eine Probezeit dagegen keine Kündigungsfristen vereinbart worden, so ist zu unterstellen, daß bereits in der Vereinbarung der Probezeit auch die schlüssige Vereinbarung der gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfrist gegeben ist. Bei einer längeren Probezeit gilt nach Ablauf des 6. Beschäftigungsmonats die allgemeine Grundkündigungsfrist i. S. des § 622 Abs. 1 BGB (s. Ziff. 1).
3.3. Gesetzliche verlängerte, ordentliche Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 BGB):
Sobald die Beschäftigte ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat und das Dienstverhältnis in der Praxis (oder bei dem Rechtsvorgänger) eine entsprechende Anzahl von Jahren bestanden hat, gelten für die Kündigung durch den Praxisinhaber verlängerte Kündigungsfristen:
Nur für Kündigungen des Arbeitgebers (Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in der Praxis)
Zwei Jahre: 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
Fünf Jahre: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Acht Jahre: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Zehn Jahre: 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Zwölf Jahre: 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Fünfzehn Jahre: 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Zwanzig Jahre: 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Gilt für alle Praxen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 25. Lebensjahres der Angestellten werden nicht berücksichtigt. Die erste Verlängerung in der Kündigungsfrist tritt somit nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres ein.
4 Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geht von dem Grundsatz eines allgemeinen Bestandsschutzes des Beschäftigungsverhältnisses aus. Diese gesetzlichen Bestimmungen gewinnen für bestimmte zahnärztliche Praxen immer mehr an Bedeutung, vor allem unter dem Aspekt einer möglichen personellen Kapazitätsanpassung an sich ändernde wirtschaftliche Entwicklungssituationen.
4.1. Die zwei Voraussetzungen des Kündigungsschutzes:
a) Betrieblicher Geltungsbereich - Praxisgröße (Regelung ab dem 01.01.1999):
Praxen, in denen in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer (ausschließlich Auszubildende) beschäftigt sind.
Berücksichtigt werden:
Vollzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen und Teilzeitbeschäftigte entsprechend der Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten Faktor
nicht mehr als 20 Stunden 0,5
nicht mehr als 30 Stunden 0,75
über 30 Stunden 1,0
Auszubildende 0
b) Personenbezogener Geltungsbereich - Wartezeit:
Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung muß das Beschäftigungsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben. Zu beachten ist daher, daß nur der kalendermäßige Bestand, nicht aber die tatsächliche Beschäftigungsdauer maßgeblich ist.
Beispiel:
Beginn der Tätigkeit in der Praxis: 01.01.2001
Vereinbarte Kündigungsfrist: Gesetzliche Mindestkündigungsfrist
Wartezeit beendet: 30.06.2001
Kündigung am 16.06.2001 zum 15.07.2001
Kündigungsschutz ist noch nicht eingetreten, da beim Zugang der Kündigung die Wartezeit noch nicht abgelaufen gewesen ist.
5 Die Kündigungsgründe in ihren inhaltlichen Differenzierungen
Zur nochmaligen Abgrenzung:
Fällt eine Praxis nicht unter die Bestimmungen des KSchG, so bedeutet dies, daß der Praxisinhaber frei und ohne triftigen Grund und ohne Angabe von Gründen fristgerecht ein Beschäftigungsverhältnis kündigen kann! Findet dagegen für eine Praxis das KSchG Anwendung (s. V), so verfügt der Praxisinhaber über kein freies Kündigungsrecht mehr!
5.1. Die Kündigungserfordernisse nach dem KSchG
Eine ordentliche Kündigung nach dem KSchG ist nur zulässig und statthaft, wenn sie sozial gerechtfertigt ist!
5.2. Definition der "sozialen Rechtfertigung"
Eine Kündigung ist damit nur zulässig, wenn Tatbestände vorliegen und gegeben sind, die unter verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der beiden Parteien des Beschäftigungsverhältnisses diese Kündigung als angemessen erscheinen lassen. Eine soziale Rechtfertigung fehlt im Umkehrschluß nach dem KSchG immer dann, wenn weder personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung vorliegen.
5.3. Differenzierungskriterien der Kündigungsgründe
Personenbedingte Gründe
- Sind mit persönlichen Eingenschaften und Fähigkeiten des Beschäftigten eng verbunden
- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten
- Abwägung der Interessen der Praxis und der Beschäftigten
- Zu prüfen ist vor der Kündigung Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz, Einleitung von Fortbildungsmaßnahmen, ggf. Änderungskündigung
Beispiele:
- Mangelhafte Kenntnisse und Fähigkeiten (dürfen bei der Einstellung nicht bekannt gewesen sein)
- Mangelhafte fachliche Qualifiaktionen
- Lange Krankheit, deren Ende nicht absehbar ist
- Häufige Kurzerkrankungen
Verhaltensbedingte Gründe
- Schuldhafte Vertragsverletztung
- Verletzung arbeitsrechtlicher Nebenpflichten
- Verstöße gegen die Praxisordnung
- Interessenabwägung (Art und Häufigkeit der Pflichtverletzung) jeweils vor der Kündigung
Hinweis:
Schutzbedürftige des Beschäftigten ist nicht so hoch zu bewerten wie bei der personenbedingten Kündigung, da Arbeitnehmer letztendlich pflichtwidrig gehandelt hat.
Wichtig:
Vorherige Abmahnung vor Kündigungsausspruch zwingend erforderlich
Beispiele:
- Unentschuldigte Fehlzeiten
- Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Erkrankung
- Unpünktlichkeit
- Fehlender Leistungswille
- Verletzung eines Rauchverbotes in der Praxis
Betriebs- resp. praxisbedingte Gründe
- Betriebliche (wirtschaftliche, arbeitstechnische) Gegebenheiten stehen der Weiterbeschäftigung entgegen.
- Unternehmerische Entscheidung zur Anpassung des Personalbestandes an den veränderten Arbeitsbedarf
- Maßnahmen des Praxisinhabers muß sachlich gegeben sein (keine Willkür)
Wichtig:
Vorherige Änderungskündigung prüfen (z. B. Reduktion der Arbeitszeit etc.) prüfen
Vor der Kündigung soziale Auswahl treffen
Beispiele:
- Umsatz- resp. Ertragsrückgang
- Umstrukturierung der Praxis
- Praxiseinschränkung z. B. aus Altersgründen, Krankheit
- Erheblicher Umsatzrückgang im Verhältnis zu den fortschreitenden Praxiskosten, die sich unmittelbar auf den Arbeitsplatz auswirken
- Reorganisationsmaßnahmen
6 Richtlinien zur Überprüfbarkeit der Sozialauswahl
Der Praxisinhaber hat nach dem Wortlaut des Kündigungsschutzgesetzes bei seiner Entscheidung über die Aussprache einer Kündigung verschiedene soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus den vergangenen Jahren sind besonders relevante Faktoren z. B.:
- Lebensalter
- Dauer der Praxiszugehörigkeit
- Familienstand
- Vermögensverhältnisse
- Schulden
- Unterhaltsverpflichtung
- Berufsaussichten auf dem Arbeitsmarkt
- Gesundheitsbeeinträchtigungen
- Sonderschutz (z. B. Schwerbehinderteneigenschaft)
- Doppelverdienerstatus
Einen allgemein verbindlichen Bewertungsmaßstab, wie diese sozialen
Parameter zueinander im Verhältnis zu setzen sind, gibt es nicht.
Im Rahmen der sozialen Auswahl ist unter den vergleichbaren Beschäftigten (wird in der Regel durch die betriebliche Einheit bestimmt, in der Gründe für die Kündigungserfordernisse eingetreten sind) die- / derjenige zu entlassen, die / der aufgrund der sozialen Struktur am wenigsten schutzbedürftig ist.
Die Vielzahl der Berücksichtigung von "Sozialdaten" bedeutet für den Praxisinhaber nunmehr ein nicht mehr zu kalkulierendes Prozeßrisiko, da eine noch so sorgfältig durchgeführte Sozialauswahl vom Arbeitsgericht nicht gebilligt und eine Kündigung für unzulässig erklärt werden konnte. Als Grundlage zur Kündigungsauswahl von Beschäftigten wird oftmals auf eine Punktetabelle zur Bewertung und Gewichtung der Sozialfaktoren zurückgegriffen. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil entschieden, daß die Arbeitsgerichte die Richtigkeit der Sozialauswahl nicht anhand von Punktetabellen überprüfen dürfen, diese Entscheidung bedeutet aber nicht, daß die Praxen keine Punktetabellen verwenden dürfen. Zudem haben die Praxen neben einer Objektivierung der Gewichtsfaktoren durch eine Punktetabelle jeden Einzelfall unter Beachtung aller Umstände individuell zu prüfen; allerdings trägt die Verwendung eines Punktesystems zu einer nachvollziehenden
Vorauswahl bei (s. BAG v. 07.12.1995, 2 AZR 1008/94).
7 Schlußbetrachtung
1. Die Gesetzesänderungen ab 01.01.99 im einzelnen:
- Senkung des Schwellenwertes für Kleinbetriebe von 10 auf 5 Arbeitnehmer
- Erweiterung der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen durch nicht näher bestimmte soziale Gesichtspunkte
- Kein Vorrang praxisbezogener Interessen bei der Sozialauswahl mehr
2. Eine frist- und soweit erforderlich formgerechte Kündigung ist auch ohne Angabe eines sachlichen Grundes zulässig, wenn eine Zahnarztpraxis in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt.
3. In bestimmten Zahnarztpraxen sind die Regelungen des KSchG anzuwenden. Die Kündigungsschutzausführungen schränken unter gewissen Bedingungen das Kündigungsrecht des Arbeitgebers ein. Der Praxisinhaber ist vor jeder ordentlichen Kündigung daher gefordert, der Angestellten ein Änderungsangebot auf Weiterbeschäftigung auch unter verschlechterten Arbeitsbedingungen zu unterbreiten, wenn ihre Tätigkeit auf einen tatsächlich freien Arbeitsplatz möglich und zumutbar ist.
4. Will ein Beschäftigter geltend machen, daß eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muß er innerhalb von drei Wochen (§ 4 KSchG) nach Kündigungszugang Klage beim Arbeitsgericht erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
5. Möglicher Verfahrensausgang von Kündigungsschutzprozessen:
- Bestätigt das Arbeitsgericht, daß die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, weist es die entsprechende Klage ab. Das Arbeitsverhältnis ist mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.
- Ist die Kündigung als sozialwidrig beurteilt worden, wird dem Beschäftigten ein Recht auf Weiterbeschäftigung zugebilligt.
- Wird eine Sozialwidrigkeit der Kündigung festgestellt, kann es trotzdem zur Vertragsauflösung durch Urteil kommen, wenn ein begründeter Auflösungsvertrag vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gestellt worden ist; allerdings muß dann mit der Festsetzung einer Abfindung gerechnet werden.
8 Musterbeispiele (Kündigungen)
8.1. Musterbeispiel für eine ordentliche Kündigung
Sehr geehrte(r) Frau / Herr ........................................... ,
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Beschäftigungsverhältnis frist- und formgerecht zum ___________________. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist steht Ihnen für dieses Kalenderjahr noch ein voller/anteiliger Urlaubsanspruch von _______________________ Werktagen zu. Diesen Urlaub erteile ich Ihnen in der Kündigungsfrist, so daß Ihr letzter Arbeitstag der __________________ sein wird.
Alternativ:
Aus praxisbezogenen Gründen kann ich Ihnen den Resturlaub in der Kündigungsfrist nicht gewähren. Der Urlaub wird daher abgegolten mit der letzten Gehaltsabrechnung. Ihre entsprechenden Arbeitspapiere werde ich Ihnen postalisch zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
____________________________
Ort/Datum Unterschrift/Praxisstempel
8.2. Musterbeispiel für eine betriebsbedingte Kündigung gem. KSchG
Sehr geehrte(r) Frau Herr .................................... ,
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Beschäftigungsverhältnis frist- und formgerecht zum ___________________. Die Kündigung erfolgt, weil durch einen nachweisbaren Umsatz- und Ertragsrückgang aufgrund der gesetzgeberischen Auswirkungen eine Weiterbeschäftigung auf nicht voraussehbare Zeit ausgeschlossen ist. Ihre soziale Auswahl zur Kündigung ist gewahrt. Sie stehen als Zahnmedizinische Fachangestellte in unseren Diensten. In die soziale Auswahl einzubeziehen waren sämtliche Mitarbeiterinnen auf vergleichbaren Arbeitsplätzen.
Nach den sozialen Auswahlmerkmalen genießen Sie den geringsten Kündigungsschutz. Nach Lebensalter, Praxiszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen sowie ........................... haben Sie gegenüber den anderen Arbeitnehmern den geringsten Sozialschutz.
Selbst wenn angenommen werden könnte, daß die Mitarbeiterin ............................................ geringer schutzwürdig ist als Sie, so bestehen doch dringende betriebliche Bedürfnisse, von der Kündigung einer anderen Mitarbeiterin abzusehen und Sie zu kündigen.
Diese betriebsbedingten Gründe kennzeichne ich mit ..................................... .
__________________________ _________________________
Ort/Datum Unterschrift/Praxisstempel



