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Ausländische Zahnärzte

Tätigkeit als Zahnarzt in Deutschland 

Als Zahnarzt aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union können Sie grundsätzlich auch in Deutschland die Zahnheilkunde ausüben.

Wollen Sie nicht länger als drei Jahre in Deutschland arbeiten, können Sie einen Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde stellen. Hierfür ist eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachzuweisen.

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EU-Erweiterung 

Hinweise für die Anerkennung der zahnärztlichen Berufsqualifikationen

Die Verhandlungen über den Beitritt von Estland, Lettland, Litauen, Malta, Zypern sowie Polen, Slowenien, der Slowakei, der tschechischen Republik und Ungarn zur Europäischen Union wurden auf der Tagung des Europäischen Rates in Kopenhagen am 12.12.2002 abgeschlossen. Die Beitrittsverträge wurden am 17. April 2003 in Athen unterzeichnet. Der Beitritt selbst wird am 01. Mai 2004 vollzogen.

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