EU-Erweiterung

Hinweise für die Anerkennung der zahnärztlichen Berufsqualifikationen

Die Verhandlungen über den Beitritt von Estland, Lettland, Litauen, Malta, Zypern sowie Polen, Slowenien, der Slowakei, der tschechischen Republik und Ungarn zur Europäischen Union wurden auf der Tagung des Europäischen Rates in Kopenhagen am 12.12.2002 abgeschlossen. Die Beitrittsverträge wurden am 17. April 2003 in Athen unterzeichnet. Der Beitritt selbst wird am 01. Mai 2004 vollzogen.

Die Zahnärzterichtlinie im Überblick

Bei der Anerkennung der zahnärztlichen Berufsqualifikationen findet das EU-Recht mit der Richtlinie 78/686/EWG zur Anerkennung von Berufsqualifikationen - die sogenannte Zahnärzterichtlinie - Anwendung.

Die Zahnärzterichtlinie kennt zwei Formen der Anerkennung von Qualifikationen:

  1. Automatische Anerkennung: Die Anerkennung eines EU/EWR-Abschlusses erfolgt automatisch, wenn gleichzeitig folgende Vorraussetzungen gegeben sind:
    1. Es handelt sich bei dem Zahnarzt um den Bürger einer der Mitgliedsstaaten (EU, EWR und Schweiz)
    2. Es handelt sich bei dem Diplom um eine Qualifikation eines der Mitgliedsstaaten
  2. Der Abschluss ist in den Annexen der Richtlinien aufgelistet sowohl für das Herkunfts- als auch für das Migrationsland.
  3. Allgemeine Anerkennung: Sind die Bedingungen aus 1. nicht gegeben, werden Dauer und Inhalte der Weiterbildung überprüft, mit denen des Migrationslandes verglichen und anschließend ohne oder mit Auflagen anerkannt.

Die Seiten der EU-Kommission zu diesem Thema.

Was sich nach dem 1. Mai 2004 ändert

Die neuen Mitgliedsländer werden gleichberechtigt in die Zahnärzterichtlinie aufge-nommen. Sowohl die zahnärztliche Ausbildung als auch Weiterbildungen aus den neuen Mitgliedsländern werden somit nach dem bisher bekannten Verfahren anerkannt. Die Anerkennung erfolgt automatisch ohne Vorlage weiterer Bescheinigungen für alle Aus- und Weiterbildungen, die nach dem 1. Mai 2004 begonnen wurden. Die automatische Anerkennungen von Ausbildungen, die vor diesem Datum begonnen wurden setzt voraus, dass entweder eine Bescheinigung der zuständigen Behörden beigefügt wird aus der hervorgeht dass der/die Betreffende

  1. eine Ausbildung absolviert hat, die mit den Mindestkriterien der Ärzterichtlinie konform ist (sog. Konformitätsbescheinigung) oder
  2. innerhalb der letzten 5 Jahre 3 Jahre vollzeitig im entsprechenden Beruf tätig war (Bescheinigung der erworbenen Rechte).

Die bisher von Ärzten aus den Mittel- und Osteuropäischen Ländern geforderte Ableistung eines Anerkennungsjahres sowie einer Kenntnisstandprüfung entfallen für die Ärzte aus den neuen Mitgliedsländern ab dem 1. Mai 2004.

Häufig gestellte Fragen

Wird mein Diplom automatisch anerkannt?

Abschlüsse von Aus- und Weiterbildungen, die nach dem Beitritt begonnen wurden, werden automatisch anerkannt. Eine Vorlage weiterer Bescheinigungen ist nicht erforderlich. Die automatische Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen, die vor dem 01. Mai 2004 begonnen wurden, setzt voraus, dass eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Beitrittslandes beigelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Ausbildung bzw. Weiterbildung mit den Mindestkriterien der Zahnärzterichtlinie konform ist oder dass Sie innerhalb der letzten 5 Jahre 3 Jahre vollzeitig im entsprechenden Beruf tätig waren.

Welche Dokumente muss ich einreichen?

Notwendig sind auf jeden Fall ihr Ausbildungszeugnis und Ihr Weiterbildungszeugnis. Je nach Datum des Abschlusses dann ggf. noch eine Bescheinigung, dass die Mindest-kriterien der Ärzterichtlinie erfüllt wurden (sog. Konformitätsbescheinigung) oder, dass Sie innerhalb der letzten 5 Jahre 3 Jahre vollzeitig im entsprechenden Beruf gearbeitet haben (sog. Bescheinigung der erworbenen Rechte). Für genauere Angaben fragen Sie bitte die entsprechenden Landesbehörden bezüglich der Anerkennung der Ausbildung, hinsichtlich der Anerkennung der Weiterbildung wenden Sie sich bitte an die zuständige Landeszahnärztekammer.

Muss ich ein Anerkennungsjahr machen?

Die Ableistung eines Anerkennungsjahres fällt für Zahnärzte der neuen Mitgliedsländer zum 1. Mai 2004 weg.

Muss ich trotzdem eine Kenntnisstandprüfung absolvieren?
Die Ableistung der Kenntnisstandprüfung fällt für Zahnärzte der neuen Mitgliedsländer zum 1. Mai 2004 weg.

Gibt es eine Übergangsregelung?

Für die Anerkennung der Diplome gibt es keine Übergangsregelung. Die Europäische Kommission wird jedoch eine Liste mit den endgültigen Konformitätszeitpunkten herausgeben. Dabei handelt es sich jedoch um eine rein informatorische Liste, die lediglich den nationalen Verwaltungen die Durchführung der Anerkennungsverfahren erleichtern soll. Migranten, die nach diesen (noch festzulegenden) Konformitätszeitpunkten ihre Diplom erhalten haben, brauchen dann keine individuelle Bestätigung mehr vorzulegen. Die Durchführung des Anerkennungsverfahrens ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Vorliegens dieser Liste.

Brauche ich eine Arbeitsgenehmigung?

'Das Niederlassungsrecht ist im Gemeinschaftsrecht festgelegt'. Das bedeutet, dass sich jeder qualifizierte Zahnarzt nach den in Deutschland bestehenden Bestimmungen niederlassen kann.

Der Umzug in einen anderen Mitgliedstaat, um dort als abhängig Beschäftigter (Ange-stellter) zu arbeiten, ist für bis zu 7 Jahre beschränkt. Bezüglich der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung macht Deutschland von der Übergangsregelung gebrauch. Es handelt sich dabei um eine 2+3+2 Regelung. Dies bedeutet, dass für die nächsten 2 Jahre angestellte Zahnärzte aus den neuen Mitgliedsländern eine Arbeitsgenehmigung brauchen. Diese Übergangsregelung kann dann je nach Notwendigkeit für weitere 3 Jahre Gebrauch finden, maximal aber nur auf insgesamt 7 Jahre ausgedehnt werden. Spätestens nach 7 Jahren (es ist anzunehmen, dass der Zeitpunkt früher liegt) gilt auch für Angestellte aus den neuen Mitgliedsländern das EU-Recht in einem anderen Mitgliedsstaat ohne Arbeitserlaubnis zu arbeiten.

Ich habe ein Diplom aus der ehemaligen Sowjetunion/Jugoslawien. Wird das anerkannt?

Wurde Ihr Diplom zu einem Zeitpunkt ausgestellt, in dem Ihr Herkunftsland zu einem anderen Hoheitsgebiet gehört hat (z.B. baltische Staaten zur Sowjetunion, tschechische Republik und Slowakei zur Tschechoslowakei), müssen Sie zur Anerkennung der Dip-lome eine Gleichwertigkeit mit der nationalen Qualifikation (also Lettland, Litauen, Est-land, Slowakei etc.) vorlegen (erhältlich bei den nationalen zuständigen Behörden) und eine Bescheinigung, dass Sie innerhalb der letzten 5 Jahre über 3 Jahre vollzeitig in dem entsprechenden Beruf gearbeitet haben.

Kann ich jetzt schon meine Anerkennung beantragen?

Die Verpflichtungen aus dem Beitrittsvertrag treten erst am Beitrittstag, dem 1. Mai 2004 in Kraft. Jedoch ist im Hinblick auf die zu erwartende Zahl von Anträgen und dem weiterhin bestehendem Informationsmangel bereits jetzt Handlungsbedarf gegeben.