Gesetze und Verordnungen
In diesem Bereich sind für den Berufsstand relevante Gesetze und Verordnungen in alphabetischer Ordnung aufgeführt.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 2.12.2006 I 2742
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Approbationsordnung Zahnärzte (ZÄPrO)
Approbationsordnung Zahnärzte vom 26.01.1955 (BGBI. I 1955, 37); zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 G v. 19.2.2007 (BGBl. I S. 122)
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Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 61b
Aushangpflicht nach Artikel 2 des ArbREG-AnpassungsG i.d.F. Artikel 9 des GleiBG
§ 61b Arbeitsgerichtsgesetz
Besondere Vorschriften für Klagen wegen geschlechtsbedingter Benachteiligung
(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 611a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches muß innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 611a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 227 V v. 31.10.2006 I 2407
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 4 V v. 6.3.2007 I 261
Aushangpflicht für Flucht- und Rettungsplan (§ 55 ArbStättV)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Art. 229 V v. 31.10.2006 I 2407
Aushangpflicht nach § 16 ArbZG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 232 V v. 31.10.2006 I 2407
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bundesdatenschutzgesetz vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.8.2006 I 1970
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 G v. 19.2.2007 I 122
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 611a, 611b, 612 Abs.3, 612a
Aushangpflicht nach Artikel 2 des ArbREG-AnpassungsG i.d.F. Artikel 9 des GleiBG
BGB § 611a Geschlechtsbezogene Benachteiligung
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
(3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.
(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. Die Länge der Frist bemißt sich nach einer für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlußfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.
BGB § 611b Arbeitsplatzausschreibung
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, dass ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.
BGB § 612 Vergütung
(3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten. § 611a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
BGB § 612a Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Einkommensteuergesetz (EStG)
Einkommensteuergesetz vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.5.2007 I 914
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1414), zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.12.2006 I 3367
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl I 1952, 221), zuletzt geändert durch Art. 41 V v. 31.10.2006 I 2407
Gesetz zur Ausübung der Zahnheilkunde (ZGH)
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Infektionsschutzgesetz in der aktuellen Fassung vom 01.09.2005:
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 230 V v. 31.10.2006 I 2407
Aushangpflicht nach § 47 JArbSchG
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Art. 218 V v. 31.10.2006 I 2407
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV)
Medizinproduktebetreiberverordnung in der aktuellen Fassung vom 25.11.2003:
Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV)
Medizinproduktegesetz (MPG)
Medizinproduktegesetz in der aktuellen Fassung vom 25.11.2003:
Musterberufsordnung
Musterberufsordnung in der aktuellen Fassung vom 19.05.2010:
Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer
Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer (WBO)
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine Empfehlung der Bundeszahnärztekammer für die Landeszahnärztekammern handelt. Verbindlich für den betreffenden Zahnarzt ist jedoch nur die Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landeszahnärztekammer.
Musterweiterbildungsordnung (WBO)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Mutterschutzgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.2318), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs.10 G v.5.12.2006 I 2748
Aushangpflicht nach § 18 MuSchG
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Röntgenverordnung (RöV)
Aushangpflicht nach § 18 RöV
Sozialgesetzbuch
Sozialgesetzbücher I – XII in der jeweils aktuellen Fassung
Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I)
Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SBG II)
Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SBG III)
Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (SGB IV)
Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V)
Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI)
Sozialgesetzbuch - Siebentes Buch (SGB VII)
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX)
Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X)

