Informationen zur zahnärztlichen Behandlung
Natürlich kommt es vor, dass Patienten im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung Fragen oder auch Beschwerden über die Behandlung selbst oder aber auch die Liquidation des Zahnarztes haben. Hierfür haben wir ein dreistufiges, aufeinander aufbauendes System von
- Patientenberatungsstellen
- Gutachtern
- Schlichtungsstellen
geschaffen.
Dieses dreistufige System ermöglicht es, den verschiedenen Anfragen im Sinne des Patienten ohne unnötige Kosten und Rechtsstreite außergerichtlich zu begegnen.
Der Patientenberatungsstelle kommt für diese Fragen bzw. Beschwerden eine Art Clearing-Funktion zu.
Sie ist zunächst Anlaufstelle für Fragen für die Behandlung und erste Kontaktadresse für Fragen, die im Zusammenhang mit zahnärztlicher Behandlung entstehen können. Soweit das Problem nicht von ihr selbst gelöst werden kann, weist sie den Weg zu den Gutachtern oder der Schlichtungsstelle auf.
Bei der Behandlung gesetzlich Krankenversicherter kommt das Vertragszahnärztliche Gutachterverfahren zum Zuge, das zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen vereinbart wird. Dabei muss die zuständige Krankenkasse bei ungeklärten Mängeln im Zusammenhang mit eingegliedertem Zahnersatz ein entsprechendes Mängelgutachten in Auftrag geben. Mit Hilfe von bestellten zahnärztlichen Gutachtern, die die zahnärztliche Behandlung des Patienten auf Grundlage der Richtlinien und Fragestellungen einschätzen, werden entsprechende Empfehlungen zum Umgang und zur Abhilfe der von den Patienten vorgebrachten Problemen gegeben.
Gegebenenfalls können die Krankenkassen bereits bei der Planung von Zahnersatz über den Heil- und Kostenplan, welchen der Patient vor Beginn der Behandlung bei seiner Krankenkassen zur Genehmigung einreichen muss, ein Planungsgutachten in Auftrag geben. Dies dient der Feststellung in wie weit die geplanten Zahnersatzversorgung den Richtlinien der kassenzahnärztlichen Versorgung entspricht und eine zahnmedizinisch sinnvolle Lösung beinhaltet. Auch hierfür werden zahnärztliche Gutachter entsprechend den mit den Krankenkassen in vereinbarten Verträgen hinzugezogen.
Beklagt der Patient ein über das Kassenzahnarztrecht hinausgehenden Behandlungsfehler oder verlangt u. U. Schmerzensgeld, so kann im Sinne der vorgerichtlichen Entscheidung über auf gesetzlicher Grundlage der Heilberufsgesetzgebung der Länder eingerichtete Schlichtungsstellen der Landeszahnärztekammern eine gütliche Einigung herbeigeführt werden. Der Schlichtungsausschuss ist in der Regel mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt, wobei der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss. Das Schlichtungsverfahren selbst läuft entsprechend einer Ordnung, die mit den zuständigen Aufsichtsbehörden meist den Sozialministerien der Länder abgestimmt ist und von der Rechtspolitik begrüßt wird. Misslingt der Schlichtungsversuch bleibt beiden Parteien dann die Möglichkeit sich an ein ordentliches Gericht zu wenden.
Autor: Dr. Dietmar Oesterreich, Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer, 20. März 2009

