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Zahnärztliche Behandlung im europäischen Ausland

Allgemeine Informationen

Für gesetzlich Pflichtversicherte und freiwillig gesetzlich versicherte deutsche Patienten galt bis zum 31.12.2003 das Prinzip der freien Arztwahl nur innerhalb der Staatsgrenzen. Wer sich von einem Arzt im Ausland behandeln lassen wollte, benötigte hierzu die Erlaubnis seiner gesetzlichen Krankenkasse. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gab es nur dann, wenn bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ein besonderer Notfall vorlag.

Mit Urteil vom 13. Mai 2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nationale Regelungen verbietet, nach denen eine ambulante Versorgung, die in einem Mitgliedsstaat der EU erfolgt von einer vorherigen Genehmigung erforderlich gemacht wird (EuGH, C-385/99).

Diese Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber im GKV-Modernisierungsgesetz - GMG umgesetzt und § 13 SGB V um die Absätze 4-6 erweitert, die die Kostenerstattung für die im EU-Ausland in Anspruch genommene Behandlung regeln.

Damit ist im Prinzip eine ambulante zahnärztliche/ärztliche Behandlung im europäischen Ausland nun jederzeit ohne vorherige Genehmigung gegen Kostenerstattung durch die eigene gesetzliche Krankenkasse möglich.

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Häufig gestellte Fragen und Antworten zur zahnmedizinischen Behandlung im europäischen Ausland

Wie findet man eigentlich den richtigen Zahnarzt im Ausland und worauf muss man bei dessen Auswahl achten?

Hierzu kann die Bundeszahnärztekammer keine Angaben machen, weder über Qualität des Zahnarztes, noch über das Leistungsspektrum der Praxen.

Muss eine Behandlung im EU Ausland grundsätzlich von der Krankenkasse genehmigt werden?

Zunächst muss unterschieden werden zwischen denjenigen, die durch die EG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen haben und solchen, die unter die beiden genannten EG-Verordnungen nicht fallen.

Zu denjenigen, die unter die EG-Verordnung fallen, zählen:
- die im Inland Versicherten mit Wohnort im EU-Ausland, z. B. Saisonarbeiter und Grenzgänger,
- die einen vorübergehenden Aufenthalt im EU- Ausland haben, z. B. Touristen und sonstige Besucher, unter Nutzung der Europäischen Krankenversicherungskarte
- die gezielt Behandlung im Ausland in Anspruch nehmen, allerdings nach vorheriger Genehmigung der inländischen Krankenkasse.
Für diese drei Fallgruppen zählt weiterhin das Sachleistungsprinzip. Der Versicherte nimmt die Leistungen im Ausland entgegen, der ausländische Versicherungsträger rechnet dann mit dem deutschen Versicherungsträger im Wege der so genannten Leistungsaushilfe ab. Zwischen den ausländischen und inländischen Krankenversicherungsträgern bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen und Pauschalierungsregelungen.

Gesetzlich Pflichtversicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte deutsche Patienten die nicht zu dem genannten Kreis zählen können nach § 13 Abs. 4 SGB V grundsätzlich ohne vorherige Genehmigung im Ausland einen Zahnarzt konsultieren und sich die Kosten von ihrer deutschen Krankenkasse erstatten lassen.

Allerdings ist ebenso wie bei einer im Inland genehmigungspflichtigen Behandlung auch im EU-Ausland vor der Behandlung die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich. Die inländischen Leistungsvoraussetzungen gelten also uneingeschränkt auch für die Behandlung im Ausland.

So ist in Deutschland eine zahnprothetische Versorgung von einer Genehmigung des Heil- und Kostenplanes abhängig. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30. 6.2009 (B 1 KR 19/08 R) daher bekräftigt, dass vor einer zahnprothetischen Versorgung im EU-Ausland der deutschen Krankenkasse ein Heil- und Kostenplan des ausländischen Zahnarztes zur Genehmigung vorzulegen ist. Erstellung des Heil- und Kostenplans kann jedoch ohne das für deutsche Zahnärzte verbindliche Formular erfolgen. Der Kostenvoranschlag aus dem Ausland sollte jedoch den Befund und die beabsichtigte zahnprothetische Versorgung beinhalten. Nur so hat die Krankenkasse die Möglichkeit, die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung zu überprüfen.

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