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Umfassende Behandlung nicht möglich
Bundeszahnärztekammer zum neuen Standardtarif in der Privaten Krankenversicherung
Berlin, 23.11.2000 -Die Bundeszahnärztekammer macht Privatversicherte darauf aufmerksam, dass eine umfassende zahnärztliche Versorgung zu den Bedingungen des Standardtarifs betriebswirtschaftlich nicht zu leisten ist. Der Standardtarif ist Teil des seit dem 1.1.2000 geltenden Gesundheitsgesetzes. Preiswerter als herkömmliche PKV-Tarife, soll er dem Privatversicherten einen Anspruch auf Leistungen garantieren, die dem entsprechen, was dem gesetzlich krankenversicherten Patienten zusteht. Der Gesetzgeber schreibt dem Zahnarzt jedoch vor, das Honorar für die Behandlung eines im Standardtarif Versicherten nach dem höchstens 1,7fachen Satz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu berechnen. ''Damit'', so Dr. Jobst-Wilken Carl, Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer, ''wird der Zahnarzt dazu verurteilt, zu einem Honorar zu behandeln, dass noch geringer ausfällt, als wenn er einen gesetzlich krankenversicherten Patienten behandelt.'' Zwar sei der Zahnarzt zur Notfall- und Schmerzbehandlung verpflichtet. Darüber hinausgehende, durchaus gängige Leistungen wie Füllungstherapie, Zahnsteinentfernung und zahnärztlich-chirurgische Behandlungen seien zum neuen Standardtarif jedoch nicht zu machen. Carl: ''Der Patient ist gut beraten, den Zahnarzt vor Beginn der Behandlung darüber zu informieren, dass er nach dem Standardtarif versichert ist. Beide können dann gegebenenfalls schriftlich eine sogenannte abweichende Vereinbarung treffen, damit der Patient auch tatsächlich die Versorgung in Anspruch nehmen kann, die er sich wünscht.''



