Satzung der Bundeszahnärztekammer
Neufassung gemäß den Beschlüssen der
Bundesversammlung vom 3./4. November 2000
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
- Der Verband führt den Namen "Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V.“.
- Er ist der Zusammenschluss der Landeszahnärztekammern bzw. entsprechender oberster Berufsvertretungen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
- Kommen aus einem Land der Bundesrepublik Deutschland mehrere Ver-bandsmitglieder, die nicht oberste zahnärztliche Berufsvertretungen in ihrem Lande sind, so erhalten sie nicht mehr Delegierte in der Bundesversammlung und Stimmen im Vorstand, als ein Verbandsmitglied erhielte. Die Aufteilung der Stimmen im Vorstand regeln die Verbandsmitglieder aus dem Bundesland unter sich. Die Aufteilung der Stimmen in Bruchteile ist zulässig.
- Der Verband hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Verbandes
- Ziel des Verbandes ist die Förderung und Vertretung der gesundheitspolitischen und beruflichen Belange der deutschen Zahnärzte sowie einer fortschrittlichen, wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragenden Zahnheilkunde und deren Ausübung in freier Entscheidung durch Zahnarzt und Patient.
- Hieraus ergeben sich für den Verband insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
a) die Schaffung und Fortentwicklung einer einheitlichen Berufsauffassung,
b) die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Erbringung und Anerkennung zahnmedizinischer Leistungen durch sozial- und gesundheitspolitische Interessenvertretung. Dabei ist auf eine Gesetzge-bung hinzuwirken, die eine freie Berufsausübung und die Wahrung der Selbstbestimmung der Patienten gewährleistet,
c) die Koordination und Durchführung länderübergreifender Aufgaben der Verbandsmitglieder,
d) die gegenseitige Abstimmung der Arbeiten und Aufgaben der Verbandsmitglieder,
e) die Pflege, Koordinierung und Weiterentwicklung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung unter Einbeziehung der zahnärztlichen Wissenschaft in Zusammenarbeit mit zahnärztlich-wissenschaftlichen Organisationen,
f) die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
g) die Umsetzung der Ziele und Aufgaben im Sinne von Patienten und Zahnärzten im deutschen, europäischen und internationalen Raum. Vertretung gesundheitspolitischer und beruflicher Belange gegenüber Parteien, Regierung und Parlamenten, Behörden, Körperschaften und Verbänden auf Bundesebene,
h) die Durchführung und Weiterentwicklung einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit, die die Interessen der Zahnärzte und der Patienten zum Inhalt hat.
Die durch die Kammergesetze der Länderkammern zugeordneten Aufgaben werden hierdurch nicht berührt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden, über den die Bundesversammlung endgültig entscheidet.
- Die Mitgliedschaft kann durch Austrittserklärung beendet werden. Diese ist mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in eingeschriebenem Brief dem Vorstand mitzuteilen.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche des Ver-bandsmitgliedes an das Vermögen des Verbandes und alle Rechte, die sich aus der Verbandsmitgliedschaft herleiten.
§ 4 Pflichten der Verbandsmitglieder
Die Beschlüsse des Verbandes und die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit abgeschlossenen Verträge müssen von den Verbandsmitgliedern mitgetragen werden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder solche ihrer Satzungen dem entgegenstehen.
§ 5 Beiträge
Der Verband erhebt zur Durchführung seiner Verbandsaufgaben Beiträge.
§ 6 Verbandsorgane
- Die Organe des Verbandes sind:
a) die Bundesversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Geschäftsführende Vorstand - Alle Ämter in den Organen des Verbandes sind Ehrenämter.
- Für alle Abstimmungen gilt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
§ 7 Die Bundesversammlung
- Die Bundesversammlung besteht aus den Delegierten der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet für je 600 Zahnärzte einen Delegier-ten und für die Restzahl, sofern diese mehr als 300 beträgt, einen weiteren Delegierten. Die Mindestzahl an Delegierten beträgt zwei. Maßgebend für die Berechnung ist die Zahl der im letzten Kalendervierteljahr des Vorjahres erfassten Zahnärzte. Jeder Delegierte ist in der Bundesversammlung antrags- und stimmberechtigt; antragsberechtigt sind ferner die Mitglieder des Vorstandes. Hauptamtlich Angestellte der Verbandsmitglieder und deren Unterorganisationen können nicht Delegierte sein.
- Alljährlich findet eine Ordentliche Bundesversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief an die Verbandsmitglieder mit einer Frist von zwei Monaten. Die Verbandsmitglieder informieren umgehend die auf sie entfallenden Delegierten.
Zusätzlich erfolgt eine rechtzeitige Bekanntgabe der Tagesordnung in der Verbandszeitschrift. Der Vorstand bestimmt den Tagungsort.
Anträge der Verbandsmitglieder für die Tagesordnung müssen schriftlich mit Begründung eingereicht werden und spätestens fünf Wochen vor der Bundesversammlung bei der Verbandsgeschäftsstelle vorliegen. Über die Zulassung verspäteter Anträge für die Tagesordnung beschließt die Bundesversammlung. Alle Anträge, auch die des Vorstandes, sollen mit Begründung vier Wochen vor der Bundesversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Verbandsmitglieder und Delegierten bekannt gegeben werden. - Der Vorstand kann eine Außerordentliche Bundesversammlung mit einer verkürzten Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann sich diese Frist bis auf 72 Stunden verkürzen.
- Eine Außerordentliche Bundesversammlung muss von dem Präsidenten spätestens vier Wochen nach dem Eingang des Antrages unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Verbandsmitglieder oder der Delegierten dies unter Angabe der Gründe fordert.
- Die Bundesversammlung wählt aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter; für die Wahl und Abberufung gelten die Bestimmungen in § 9 Abs. 2, S. 1 und 2 und Abs. 3 entsprechend.
Die Bundesversammlung wird von ihrem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter geleitet.
Die Bundesversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die sinngemäß auch für alle Organe, Koordinierungskonferenzen, Ausschusssitzungen und Versammlungen des Verbandes gilt. Über den Ablauf der Bundesversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift geht den Verbandsmitgliedern und deren Delegierten innerhalb von 6 Wochen zu und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats Einspruch beim Geschäftsführenden Vorstand des Verbandes eingelegt wird. - Die Bundesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
- Der Bundesversammlung sind vorbehalten:
a) die Wahl und Abberufung von Präsident und Vizepräsidenten,
b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Verwaltungshaushaltes und der ordentlichen Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung des Verwaltungshaushaltes,
d) die Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte und über zugelassene verspätete Anträge,
e) die Festlegung vorrangiger Ziele und Aufgaben,
f) die Genehmigung von Änderungen der Verbandssatzung, für die die Zweidrittelmehrheit aller gewählten Delegierten erforderlich ist,
g) die Bestellung eines Kassenprüfungsausschusses,
h) die Bestellung eines Haushaltsausschusses,
i) die Beschlussfassung über die Anlage und die Verwendung des Vermögens. - Die Bundesversammlung soll nur über Angelegenheiten, die auf der Tagesordnung stehen, Beschlüsse fassen. Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen über eine Änderung der Tagesordnung beschließen.
Die Aufnahme neuer Tagesordnungspunkte bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. - Bei den Abstimmungen hat jeder Delegierte eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Ist ein Verbandsmitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als ein Vierteljahr in Verzug, so ruht das Stimmrecht seiner Delegierten. - Der Vorstand sowie die Geschäftsführer des Verbandes und der Verbandsmitglieder können mit beratender Stimme an der Bundesversammlung teilnehmen. Jeder Zahnarzt, der einem Verbandsmitglied angeschlossen ist, hat das Recht, der Bundesversammlung als Zuhörer beizuwohnen.
Der Versammlungsleiter kann in besonderen Fällen eine hiervon abweichende Bestimmung treffen. Über die Anwesenheit anderer Personen entscheidet im einzelnen Fall der Versammlungsleiter. - Die Kosten für die Entsendung der Delegierten und Geschäftsführer trägt jedes Verbandsmitglied selbst.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: dem von der Bundesversammlung gewählten Präsidenten und den zwei Vizepräsidenten, soweit sie nicht schon geborene Vorstandsmitglieder sind sowie den Präsidenten (Vorsitzenden) der dem Verband angehörenden Landeszahnärztekammern bzw. entsprechender oberster Berufsvertretungen in den Ländern (§ 1 Abs. 2) oder ihren Beauftragten.
- Der Vorstand beschließt - soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist - unter Beachtung der Beschlüsse der Bundesversammlung in allen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über die Aufbringung und Verwendung der Haushaltsmittel des Verbandes.
- Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten geleitet.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder zusammen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und Zureichung der erforderlichen Unterlagen mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Vorstandsmitglieder als Vertreter von Zahnärztekammern bis zu 800 Zahnärzten haben eine Stimme. Für je 800 weitere Zahnärzte und die Restzahl, sofern diese mehr als 400 beträgt, haben sie eine weitere Stimme. § 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 9 Satz 3 gelten entsprechend.
Sofern der Präsident und die zwei Vizepräsidenten nicht zugleich geborene Vorstandsmitglieder sind, haben sie jeweils eine Stimme; diese Stimme wird dann aus der Stimmenzahl des Kammerbereiches entnommen, aus dem der Präsident bzw. die Vizepräsidenten kommen. - Der Vorstand stellt vor Beginn des neuen Geschäftsjahres einen Verwaltungshaushaltsplan auf, der der Zustimmung der Bundesversammlung bedarf.
Der Vorstand stellt darüber hinaus einen Aktionshaushalt auf und beschließt von Fall zu Fall über die hierzu erforderlichen außerordentlichen Beiträge und die Verwendung der Mittel. - Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand kann sich ihm unmittelbar verantwortliche Berater und/oder Beauftragte zuordnen.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) den zwei Vizepräsidenten. - Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten werden einzeln in geheimer Wahl von der Bundesversammlung gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält; erforderlichenfalls findet Stichwahl statt. Der Präsident soll nicht gleichzeitig Präsident bzw. Vorsitzender einer zahnärztlichen Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts auf Bundes- oder Landesebene sein.
Die zwei Vizepräsidenten sollen aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gewählt werden. Die Amtsdauer des Präsidenten und der Vizepräsidenten beträgt 4 Jahre.
Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur Neuwahl im Amt.
Die Neuwahlen sollen spätestens 6 Monate nach Ablauf der Amtsdauer erfolgen. Die Wiederwahl des Präsidenten ist nur einmal möglich. Abweichend davon ist eine weitere Wiederwahl mit einer Zweidrittelstimmenmehrheit möglich.
Scheidet ein Präsident oder Vizepräsident vor Ablauf der Amtsdauer aus, so erfolgt eine Ersatzwahl durch die nächste Bundesversammlung. - Die Bundesversammlung kann den Präsidenten und die Vizepräsidenten vor Beendigung ihrer Amtszeit abberufen. Der Beschluss über die Abberufung ist mit der gleichzeitigen Wahl eines neuen Präsidenten oder Vizepräsidenten zu verbinden und bedarf der Mehrheit aller gewählten Delegierten (absolute Mehrheit).
Die Amtsdauer des neu gewählten Präsidenten oder Vizepräsidenten endet mit der vorgesehenen Amtsdauer des ausscheidenden Präsidenten oder Vizepräsidenten. - Der Geschäftsführende Vorstand nimmt im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und der Bundesversammlung folgende Aufgaben wahr:
a) die gesundheits- und berufspolitische Vertretung des Verbandes nach innen und außen,
b) der Erledigung laufender Geschäfte,
c) die Leitung und Überwachung der Verwaltung. - Der Geschäftsführende Vorstand nimmt die Befugnisse des Verbandes unter Mitarbeit der Verbandsgeschäftsstelle wahr. Er führt die Aufgaben des Verbandes durch, soweit diese nicht dem Vorstand oder der Bundesversammlung vorbehalten sind.
- Den Vorstand i. S. des § 26 BGB bilden der Präsident und die zwei Vizepräsidenten. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und einen der Vizepräsidenten vertreten. Ist der Präsident verhindert, so tritt an seine Stelle ein anderer Vizepräsident.
Der Fall der Verhinderung bedarf keines Nachweises. - Die Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.
§ 10 Ehrenpräsident und Ehrenmitglieder
- Wer sich als Präsident besondere Verdienste um die deutsche Zahnärzteschaft erworben hat, kann von der Bundesversammlung zum Ehrenpräsident des Verbandes ernannt werden. Der Ehrenpräsident hat das Recht, an den Sitzungen der Organe des Verbandes (§ 6 Abs. 1) teilzunehmen.
- Als Anerkennung für die Förderung der Beziehung des Verbandes zu ausländischen zahnärztlichen Organisationen und als Würdigung der hierdurch erworbenen Verdienste um die internationale Zusammenarbeit kann die Ehrenmitgliedschaft des Verbandes verliehen werden. Die Verleihung erfolgt durch den Vorstand; der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Vorstandsmitglieder. Diese Ehrung soll nur ausländischen Zahnärzten zuteil werden; die Zahl der Ehrenmitglieder soll nicht größer als 12 sein.
§ 11 Koordinierungskonferenzen
- Koordinierungskonferenzen dienen dem Ziel, innerhalb des Verbandes die Auffassungen der einzelnen Verbandsmitglieder sowie die Bearbeitung von Sachthemen zu koordinieren.
- In den Koordinierungskonferenzen sind die Entwicklung der wissenschaftlichen Zahnheilkunde sowie deren Umsetzung und Auswirkung auf die zahnärztliche Berufsausübung zu bewerten.
Die Vorsitzenden der Koordinierungskonferenzen oder die von der Koordinierungskonferenz Beauftragten beraten Geschäftsführenden Vorstand und Vorstand in den bearbeiteten Sachthemen. - Koordinierungskonferenzen werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Verbandsgeschäftsstelle.
- An Koordinierungskonferenzen können jeweils bis zu zwei Vertreter jedes Verbandsmitgliedes teilnehmen; jedes Verbandsmitglied entscheidet selbst, wer als Teilnehmer entsandt wird. Die Reisekosten werden von den entsendenden Verbandsmitgliedern getragen.
- Koordinierungskonferenzen können zur Bearbeitung spezieller Probleme oder Teilfragen Arbeitsgruppen bilden.
- Die erarbeiteten Ergebnisse werden den Verbandsmitgliedern zur Kenntnis gegeben und dem Vorstand zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt.
- Bei Abstimmungen hat jedes Verbandsmitglied nur eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Über jede Koordinierungskonferenz ist eine Niederschrift zu führen.
§ 12 Die Ausschüsse
- Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben können von der Bundesversammlung oder vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden.
- Über jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift zu führen.
§ 13 Die Verbandsgeschäftsstelle
- Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden von der Verbandsgeschäftsstelle nach einer Dienstanweisung, Organisationsplan, Stellenbeschreibung und Kompetenzverteilung durchgeführt.
Die Dienstanweisung wird vom Vorstand erstellt.
Die Verbandsgeschäftsstelle wird vom Hauptgeschäftsführer geleitet. Er ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten der Verbandsgeschäftsstelle verantwortlich.
Die Bestellung des Hauptgeschäftsführers und der Abteilungsleiter erfolgt durch den Vorstand. Mitarbeiter erhalten grundsätzlich keine Lebenszeitverträge. - Am Sitz der Verbandsgeschäftsstelle wird eine Prüfstelle eingerichtet; die Verbandsmitglieder und ihre Untergliederungen können ihre Geschäftsführung durch diese Prüfstelle laufend überprüfen lassen.
§ 14 Verbandszeitschrift und Redaktionsbeirat
- Für alle Bekanntmachungen des Verbandes und der Verbandsmitglieder unterhält der Verband ein gemeinsames Verbandsorgan. Es dient der Vertretung der gesundheitspolitischen und beruflichen Belange der Verbandsmitglieder.
- Der Vorstand bestimmt für den Verband die Richtlinien des Verbandsorgans. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung des Verbandes
Über die Auflösung des Verbandes beschließt eine zu diesem Zweck einzuberufende Bundesversammlung. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Diese Bundesversammlung beschließt gleichzeitig über die Regelung der Aktiva und Passiva.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzungsänderungen werden mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
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Dr. Klaus Lindhorst
Vorsitzender der Bundesversammlung



