Ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte

Als Zahnarzt bzw. Zahnärztin können Sie grundsätzlich auch in Deutschland die Zahnheilkunde ausüben. Für eine dauerhafte Berufsausübung in Deutschland müssen Sie die Approbation beantragen.

Approbation

Die Approbation wird auf Antrag erteilt, wenn

Ihre Ausbildung mit der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland gleichwertig ist,

Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,

Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,

Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

 

Für die in der Anlage zum Zahnheilkundegesetz aufgeführten Abschlüsse ist die Gleichwertigkeit anerkannt. Soweit Sie einen anderen Abschluss haben, müsste die Gleichwertigkeit je nach Einzelfall überprüft und festgestellt werden. 

Zahnheilkundegesetz (ZHG)

Antrag auf Approbation

Bitte wenden Sie sich hinsichtlich der für den Antrag auf Approbation erforderlichen Unterlagen sowie weiterer Fragen an die jeweils zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem Sie tätig sein wollen. Wir empfehlen, die (Landes-)Zahnärztekammern  des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten wollen, anzuschreiben - dort erhalten Sie ebenfalls weitere Informationen.

  • Gesundheitsbehörden der Länder (Kontaktdaten)

    Gesundheitsbehörden der Länder (Kontaktdaten)

    Baden-Württemberg

    Regierungspräsidium Stuttgart
    Referat 95
    Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
    Ruppmannstr. 21
    70565 Stuttgart
    Internet: www.rp.baden-wuerttemberg.de

    Bayern

    Regierung von Oberbayern
    Sachgebiet 55.3
    Berufszulassungsstelle
    Maximilianstr. 39
    80538 München
    Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de

    Regierung von Unterfranken
    Peterplatz 9
    97070 Würzburg
    Internet: http://www.regierung.unterfranken.bayern.de

    Berlin

    Landesamt für Gesundheit und Soziales
    Turmstraße 21
    10559 Berlin
    Internet: www.berlin.de/lageso

    Brandenburg

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
    Horstweg 57
    14478 Potsdam
    Internet: http://lavg.brandenburg.de

    Bremen

    Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
    Contrescarpe 72
    28195 Bremen
    Internet: www.gesundheit.bremen.de

    Hamburg

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
    Amt für Gesundheit
    Postfach 760 106
    22051 Hamburg
    Internet: www.hamburg.de/landespruefungsamt

    Hessen

    Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
    Dezernat IV 2 - Außenstelle Frankfurt
    Lurgiallee 10
    60439 Frankfurt
    Internet:  hlfg.hessen.de

    Mecklenburg-Vorpommern

    Landesamt für Gesundheit und Soziales
    Landesprüfungsamt für Heilberufe
    Friedrich-Engels-Platz 5 - 8
    18055 Rostock
    Internet: www.lagus.mv-regierung.de

    Nordrhein-Westfalen

    Bezirksregierung Münster / Servicestelle ZAG
    Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Gesundheitsberufe
    Dezernat 24
    Domplatz 1 - 3
    48143 Münster
    Internet:  www.bezreg-muenster.nrw.de 

    Niedersachsen

    Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZza)
    Abteilung 1
    Behördenhaus
    Am Waterlooplatz 11
    30169 Hannover
    Internet: www.nizza.niedersachsen.de

    Rheinland-Pfalz

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
    Referat 53
    Rheinallee 97–101
    55118 Mainz
    Internet: www.lsjv.rlp.de

    Saarland

    Landesamt für Soziales
    Zentralstelle für Gesundheitsberufe und Landesprüfungsamt
    Hochstr. 67
    66115 Saarbrücken
    Internet: www.saarland.de 

    Sachsen

    Landesdirektion Sachsen
    Referat 22
    Stauffenbergallee 2
    01099 Dresden
    Internet: www.lds.sachsen.de

    Sachsen-Anhalt

    Landesverwaltungsamt
    Ernst-Kamieth-Straße 2
    06112 Halle (Saale)
    Internet: www.sachsen-anhalt.de

    Schleswig-Holstein

    Landesamt für soziale Dienste,
    Dezernat Gesundheitsberufe
    Gartenstr. 24
    24534 Neumünster
    Internet: www.schleswig-holstein.de

    Thüringen

    Thüringer Landesverwaltungsamt
    Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe
    Jorge-Semprún-Platz 4
    99423 Weimar
    Internet: https://landesverwaltungsamt.thueringen.de

Vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde
in Deutschland

Wollen Sie nicht länger als zwei Jahre in Deutschland arbeiten, können Sie einen Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde stellen.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann nur auf Antrag erteilt werden. Hierfür ist eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachzuweisen.
Eine vorläufige Berufserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die zahnärztliche Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erfolgte.

Anerkennung von Weiterbildung

Die Anerkennung als Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin für Oralchirurgie oder Kieferorthopädie erfolgt durch die (Landes-)Zahnärztekammern.
Für weitere Informationen zum Anerkennungsprozess nehmen Sie bitte Kontakt zum Referat Weiterbildung der zuständigen (Landes-)Zahnärztekammer auf.

(Landes-)Zahnärztekammern

Informationsportal der Bundesregierung

Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) stellt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) ein umfangreiches, mehrsprachiges Informationsangebot zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Verfügung.

Anerkennungsverfahren