Ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte
Als Zahnarzt bzw. Zahnärztin können Sie grundsätzlich auch in Deutschland die Zahnheilkunde ausüben. Für eine dauerhafte Berufsausübung in Deutschland müssen Sie die Approbation beantragen.
Approbation
Die Approbation wird auf Antrag erteilt, wenn
Für die in der Anlage zum Zahnheilkundegesetz aufgeführten Abschlüsse ist die Gleichwertigkeit anerkannt. Soweit Sie einen anderen Abschluss haben, müsste die Gleichwertigkeit je nach Einzelfall überprüft und festgestellt werden.
Antrag auf Approbation
Bitte wenden Sie sich hinsichtlich der für den Antrag auf Approbation erforderlichen Unterlagen sowie weiterer Fragen an die jeweils zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem Sie tätig sein wollen. Wir empfehlen, die (Landes-)Zahnärztekammern des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten wollen, anzuschreiben - dort erhalten Sie ebenfalls weitere Informationen.
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Gesundheitsbehörden der Länder (Kontaktdaten)
Gesundheitsbehörden der Länder (Kontaktdaten)
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95
Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Internet: www.rp.baden-wuerttemberg.deBayern
Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 55.3
Berufszulassungsstelle
Maximilianstr. 39
80538 München
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.deRegierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Internet: http://www.regierung.unterfranken.bayern.deBerlin
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Turmstraße 21
10559 Berlin
Internet: www.berlin.de/lagesoBrandenburg
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Horstweg 57
14478 Potsdam
Internet: http://lavg.brandenburg.deBremen
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Contrescarpe 72
28195 Bremen
Internet: www.gesundheit.bremen.deHamburg
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Amt für Gesundheit
Postfach 760 106
22051 Hamburg
Internet: www.hamburg.de/landespruefungsamtHessen
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
Dezernat IV 2 - Außenstelle Frankfurt
Lurgiallee 10
60439 Frankfurt
Internet: hlfg.hessen.deMecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Landesprüfungsamt für Heilberufe
Friedrich-Engels-Platz 5 - 8
18055 Rostock
Internet: www.lagus.mv-regierung.deNordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Münster / Servicestelle ZAG
Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Gesundheitsberufe
Dezernat 24
Domplatz 1 - 3
48143 Münster
Internet: www.bezreg-muenster.nrw.deNiedersachsen
Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZza)
Abteilung 1
Behördenhaus
Am Waterlooplatz 11
30169 Hannover
Internet: www.nizza.niedersachsen.deRheinland-Pfalz
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Referat 53
Rheinallee 97–101
55118 Mainz
Internet: www.lsjv.rlp.deSaarland
Landesamt für Soziales
Zentralstelle für Gesundheitsberufe und Landesprüfungsamt
Hochstr. 67
66115 Saarbrücken
Internet: www.saarland.deSachsen
Landesdirektion Sachsen
Referat 22
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Internet: www.lds.sachsen.deSachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Internet: www.sachsen-anhalt.deSchleswig-Holstein
Landesamt für soziale Dienste,
Dezernat Gesundheitsberufe
Gartenstr. 24
24534 Neumünster
Internet: www.schleswig-holstein.deThüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt
Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Internet: https://landesverwaltungsamt.thueringen.de
Vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde
in Deutschland
Wollen Sie nicht länger als zwei Jahre in Deutschland arbeiten, können Sie einen Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde stellen.
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann nur auf Antrag erteilt werden. Hierfür ist eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachzuweisen.
Eine vorläufige Berufserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die zahnärztliche Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erfolgte.
Anerkennung von Weiterbildung
Die Anerkennung als Fachzahnarzt oder Fachzahnärztin für Oralchirurgie oder Kieferorthopädie erfolgt durch die (Landes-)Zahnärztekammern.
Für weitere Informationen zum Anerkennungsprozess nehmen Sie bitte Kontakt zum Referat Weiterbildung der zuständigen (Landes-)Zahnärztekammer auf.
Informationsportal der Bundesregierung
Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) stellt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) ein umfangreiches, mehrsprachiges Informationsangebot zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Verfügung.