Ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte

Als Zahnarzt bzw. Zahnärztin können Sie grundsätzlich auch in Deutschland die Zahnheilkunde ausüben. Für eine dauerhafte Berufsausübung in Deutschland müssen Sie die Approbation beantragen.

Approbation

Die Approbation wird auf Antrag erteilt, wenn

  • Ihre Ausbildung mit der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland gleichwertig ist,
  • Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
  • Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,
  • Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Für die in der Anlage zum Zahnheilkundegesetz aufgeführten Abschlüsse ist die Gleichwertigkeit anerkannt. Soweit Sie einen anderen Abschluss haben, müsste die Gleichwertigkeit je nach Einzelfall überprüft und festgestellt werden.  Zahnheilkundegesetz (ZHG)

Antrag auf Approbation

Bitte wenden Sie sich hinsichtlich der für den Antrag auf Approbation erforderlichen Unterlagen sowie weiterer Fragen an die jeweils zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem Sie tätig sein wollen. Wir empfehlen, die (Landes-)Zahnärztekammern  des Bundeslandes, in dem Sie arbeiten wollen, anzuschreiben - dort erhalten Sie ebenfalls weitere Informationen.

Gesundheitsbehörden der Länder (Kontaktdaten)

Baden-Württemberg

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 95
Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Internet: www.rp.baden-wuerttemberg.de

Bayern

Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 55.3
Berufszulassungsstelle
Maximilianstr. 39
80538 München
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de

Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Internet: http://www.regierung.unterfranken.bayern.de

Berlin

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Turmstraße 21
10559 Berlin
Internet: www.berlin.de/lageso

Brandenburg

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Horstweg 57
14478 Potsdam
Internet: http://lavg.brandenburg.de

Bremen

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Contrescarpe 72
28195 Bremen
Internet: www.gesundheit.bremen.de

Hamburg

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Amt für Gesundheit
Postfach 760 106
22051 Hamburg
Internet: www.hamburg.de/landespruefungsamt

Hessen

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
Dezernat IV 2 - Außenstelle Frankfurt
Lurgiallee 10
60439 Frankfurt
Internet:  hlfg.hessen.de

Mecklenburg-Vorpommern

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Landesprüfungsamt für Heilberufe
Friedrich-Engels-Platz 5 - 8
18055 Rostock
Internet: www.lagus.mv-regierung.de

Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierung Münster / Servicestelle ZAG
Zentrale Anerkennungsstelle für approbierte Gesundheitsberufe
Dezernat 24
Domplatz 1 - 3
48143 Münster
Internet:  www.bezreg-muenster.nrw.de 

Niedersachsen

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZza)
Abteilung 1
Behördenhaus
Am Waterlooplatz 11
30169 Hannover
Internet: www.nizza.niedersachsen.de

Rheinland-Pfalz

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Referat 53
Rheinallee 97–101
55118 Mainz
Internet: www.lsjv.rlp.de

Saarland

Landesamt für Soziales
Zentralstelle für Gesundheitsberufe und Landesprüfungsamt
Hochstr. 67
66115 Saarbrücken
Internet: www.saarland.de 

Sachsen

Landesdirektion Sachsen
Referat 22
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
Internet: www.lds.sachsen.de

Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)
Internet: www.sachsen-anhalt.de

Schleswig-Holstein

Landesamt für soziale Dienste,
Dezernat Gesundheitsberufe
Gartenstr. 24
24534 Neumünster
Internet: www.schleswig-holstein.de

Thüringen

Thüringer Landesverwaltungsamt
Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Internet: https://landesverwaltungsamt.thueringen.de

Vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde in Deutschland

Wollen Sie nicht länger als zwei Jahre in Deutschland arbeiten, können Sie einen Antrag auf Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde stellen.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde kann nur auf Antrag erteilt werden. Hierfür ist eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachzuweisen.
Eine vorläufige Berufserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die zahnärztliche Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erfolgte.


Informationsportal der Bundesregierung

Im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) stellt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) ein umfangreiches, mehrsprachiges Informationsangebot zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Verfügung.

Anerkennungsverfahren

Zahnärztekammern der Länder
Positionen und Statements