Digitales
eZahnarztausweis
Der eZahnarztausweis ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) für Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Ausgabe und Beantragung
Ausgabe
Für die Ausgabe sind die (Landes-)Zahnärztekammern zuständig, so sehen es die Heilberufsgesetze der Länder vor.
Die Bundeszahnärztekammer koordiniert das Projekt und hat eine Herausgabeinfrastruktur geschaffen.
Herstellung
Die Herstellung des eZahnarztausweises erfolgt mithilfe folgender Anbieter, die nach dem marktoffenen Zulassungsmodell zugelassen wurden (Reihenfolge alphabetisch):
Bestellvorgang
Planen Sie für den Bestellvorgang bitte ca. 6 Wochen ein.
Bitte beachten Sie, dass Sie den eZahnarztausweis nach Erhalt noch aktivieren und freischalten müssen. Die Anbieter liefern für die Freischaltung entsprechende Anleitungen mit.
Mitglieder der LZK Brandenburg, der LZK Rheinland-Pfalz sowie der ZÄK Schleswig-Holstein wenden sich bitte zunächst an ihre Kammer. Informationsseiten:
Notwendigkeit / HBA-Pflicht
Das Vorhandensein eines Heilberufsausweises (HBA) und damit eines eZahnarztausweises in der Praxis ist verpflichtend.
Auch für den Nachweis, dass die Praxis für die elektronische Patientenakte (ePA) bereit ist, gehört der HBA dazu.
Mit Blick auf das E-Rezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) muss jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt, die bzw. der eine entsprechende Verordnung ausstellen können muss, in Besitz eines eZahnarztausweises sein.
Fristen
Notwendigkeit für einen HBA in Bezug auf Anwendungen besteht seit:
01.07.2021
Bereitschaft der Praxis für die ePA (mind. ein eZahnarztausweis je Praxis)
01.01.2023
Verpflichtende Nutzung der eAU (alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Verordnung ausstellen müssen, benötigen einen eigenen eZahnarztausweis)
01.01.2023
Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ, u. a. elektronischer Heil- und Kostenplan) (mind. ein eZahnarztausweis in der Praxis)
01.01.2024
Verpflichtende Nutzung des E-Rezepts (alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Verordnung ausstellen müssen, benötigen einen eigenen eZahnarztausweis)