Telematik
Die Telematikinfrastruktur (TI) ist die sichere Plattform im Gesundheitswesen, die Zahnärztinnen und Zahnärzte, Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser, Apotheken und weitere Akteure des Gesundheitswesens vernetzt.
Mithilfe der TI können Gesundheitsdaten sicher ausgetauscht werden. Die meisten Zahnarztpraxen sind bereits an die Telematikinfrastruktur angebunden. Um den Zugang zur TI zu bekommen, benötigt man u.a. einen eHBA sowie einen Konnektor – eine Art sicheren Router.
Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist der Versicherungsnachweis für gesetzlich Versicherte, um medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Sie wird von Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Ärztinnen und Ärzten, zur Abrechnung benötigt. In der Praxis ist sie zudem der Schlüssel für viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur. Mehr Informationen:
Versichertenstammdaten-
management (VSDM)
Die eGK wird über die TI abgeglichen (persönliche Daten der/des Versicherten sowie Angaben zur Krankenversicherung). Die eGK kann von der zuständigen Krankenkasse aktualisiert und auch – unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei Verlust oder Ablauf der Gültigkeit) – gesperrt (und damit ungültig) werden.
Elektronisches Beantragungs- und
Genehmigungsverfahren
Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ)
Bestandteil des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens (EBZ) ist z. B. der elektronische Heil- und Kostenplan (eHKP). Seit 01. Januar 2023 ist das EBZ als einzig mögliches Antragsverfahren für alle Zahnarztpraxen verpflichtend. Für das EBZ ist mindestens ein eZahnarztausweis je Praxis notwendig. Mehr Informationen:
Elektronische
Patientenakte (ePA)
Seit dem 01. Januar 2021 können Versicherte eine elektronische Patientenakte anlegen lassen. Die Praxen müssen nachweisen, dass sie „ePA-ready“ sind.
Zum 15.01.2025 wird die ePA von opt-in (aktive Einwilligung) auf das opt-out Verfahren (aktiver Widerspruch) umgestellt. Versicherte bekommen dann die sogenannte „ePA für alle“ automatisch bereitgestellt, sofern sie nicht aktiv bei ihrer Krankenkasse dagegen widersprochen haben. Zusätzlich müssen die Praxisverwaltungssysteme (PVS) eine Konformitätsbestätigung (KOB) durchlaufen.
Informationen zur ePA für alle
bundesgesundheitsministerium.de
Informationen für Privatversicherte
Leitfaden zur Konformitätsbestätigung
Infomaterial für Patienten und Patientinnen
Im Webshop der gematik können sich Zahnarztpraxen kostenloses Infomaterial bestellen, das in den Praxen ausgelegt oder den Patientinnen und Patienten mitgegeben werden kann.
E-Rezept
Seit dem 01. Januar 2024 ist das E-Rezept bundesweit verpflichtend. Für die Ausstellung eines E-Rezeptes benötigt jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt, einen persönlichen eZahnarztausweis.
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt erstellt das E-Rezept in ihrem/seinem Praxisverwaltungssystem und muss es dort elektronisch signieren. Ohne die elektronische Signatur kann das E-Rezept nicht erstellt und somit auch nicht eingelöst werden. Auf Wunsch der Patientin oder des Patienten, muss das E-Rezept als Ausdruck ausgehändigt werden. E-Rezepte können, solange das Rezept noch nicht eingelöst wurde, jederzeit storniert werden. E-Rezepte werden nach der Einlösung automatisch gelöscht und können so nicht doppelt eingelöst werden. Mithilfe der Einzel- oder Komfortsignatur kann die Patientin oder der Patient das E-Rezept sofort einlösen. Bei einer Signatur im Stapel (z. B. am Ende des Tages), ist zu beachten, dass das E-Rezept erst dann gültig ist und die Einlösung erst dann erfolgen kann.
Es gibt verschiede Wege, ein E-Rezept in der Apotheke einzulösen:
- elektronische Gesundheitskarte
- E-Rezept-App
- E-Rezept Ausdruck mit QR-Code
Weitere Informationen
Elektronische Arbeitsunfähigkeits-
bescheinigung (eAU)
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist seit Januar 2023 Alltag in den Praxen. Zahnärztinnen und Zahnärzte haben dabei eine doppelte Rolle: als Verordnende stellen sie die eAU für ihre Patienten und Patientinnen aus – als Arbeitgeber rufen sie die Informationen für die eigenen Mitarbeitenden bei der Krankenkasse ab. Die eAU wird elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Ein Ausdruck für die Patientin oder den Patienten ist nur noch auf deren Wunsch notwendig. Um eine eAU ausstellen zu können, muss die ausstellende Zahnärztin oder der ausstellende Zahnarzt in Besitz eines eZahnarztausweises sein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber rufen die eAU der Mitarbeitenden elektronisch bei der Krankenkasse ab.
Weitere Informationen
Kommunikation
im Medizinwesen (KIM)
Mit KIM ist es Zahnärztinnen und Zahnärzten möglich, sicher via E-Mail zu kommunizieren, um beispielsweise Arztbriefe, Abrechnungen, Bescheide und weitere Dokumente mit anderen Praxen oder Einrichtungen im Gesundheitswesen auszutauschen. KIM funktioniert wie ein herkömmliches E-Mail-Programm und kann direkt über das Primärsystem mit E-Mail-Funktion oder ein Standard-E-Mail-Programm genutzt werden. KIM ist zudem die technische Basis der Anwendungen EBZ und eAU.
Mehr Informationen
TI-Messenger (TI-M)
Der TI-Messenger – kurz TI-M – ist ein sicheres Chatprogramm oder Sofortnachrichtendienst, mit dem beispielsweise ad-hoc Rückfragen zu Medikation oder Befunden ausgetauscht werden können. TI-M können alle Akteure der Gesundheitsversorgung nutzen. Seit April 2024 gibt es die ersten Anbieter- und Produktzulassungen.
Mehr Informationen
Notfalldatenmanagement (NFDM)/Medikationsplan (eMP)
Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
Auf Wunsch der Versicherten können Ärzte und Ärztinnen Notfalldaten und elektronische Medikationspläne (eMP) auf der eGK anlegen – in der Regel sind das die behandelnden Hausärztinnen oder Hausärzte.
In der Zahnarztpraxis können die Daten dann z. B. als Grundlage für eine Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) dienen, ergänzt oder aktualisiert werden.
Praxisausstattung
Refinanzierung
Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen.
Die Kosten für die Ausstattung (u.a. Konnektor, Kartenterminal(s), Praxisausweis und hälftig der eZahnarztausweis) übernehmen die Krankenkassen im Rahmen der Grundsatzfinanzierungs- und Pauschalenvereinbarung, die mit der KZBV vereinbart wurde.
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