Impfen in der Zahnarztpraxis
Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Zahnarztpraxen
FAQs – Impfen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte
Mit Einführung des § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum 12.12.2021 sowie der zum 25.05.2022 in Kraft getretenen Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (Coronavirus-ImpfV) wurden u.a. Zahnarztpraxen in die Umsetzung der Corona-Impfkampagne der Bundesregierung und damit in das Impfgeschehen eingebunden. Mit Erfüllung der Voraussetzungen des § 20b IfSG sind Zahnärztinnen und Zahnärzte grundsätzlich zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen berechtigt.
Durch die Änderungen der Coronavirus-ImpfV zum 25.05.2022 können Zahnärztinnen und Zahnärzte auch als Leistungserbringer COVID-19-Schutzimpfungen in der eigenen Praxis oder im Rahmen von Besuchen erbringen und abrechnen.
Die Möglichkeit zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte ist bis einschließlich 07.04.2023 möglich.
Ab dem 08.04.2023 sind Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht mehr berechtigt, Impfleistungen zu erbringen.
Eine Bestellung von COVID-19-Impfstoffen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte ist erst nach Änderung der die technische Umsetzung regelnden Allgemeinverfügung möglich. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit wird dies in den nächsten Tagen erfolgen.
Die nachfolgenden FAQs geben Auskunft über die mit der Einbeziehung in die Impfkampagne verbundenen wesentlichen Fragestellungen:
A. Fragen zur Impfberechtigung von Zahnärztinnen und Zahnärzten
1. Welche Zahnärztinnen und Zahnärzte können sich an der Impfkampagne beteiligen?
In die Impfkampagne der Bundesregierung sind sowohl die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärztinnen und Zahnärzte (Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte) als auch ausschließlich privatärztlich tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte (Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte) einbezogen. Die Teilnahme an der Impfkampagne ist freiwillig.
Zur Durchführung von Schutzimpfungen sind Zahnärztinnen und Zahnärzte jedoch nur dann berechtigt, wenn sie die in FAQ Nr. 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.
2. Welcher Personenkreis darf durch Zahnärztinnen und Zahnärzte geimpft werden?
Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen ausschließlich Personen impfen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Kinder unter 12 Jahren sind von der Impfberechtigung nicht umfasst.
3. Können auch geflüchtete Menschen aus der Ukraine geimpft werden?
Auch Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine fallen unter die nach der Corona-ImpfV anspruchsberechtigten Personengruppen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Corona-ImpfV erfüllen.
Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 CoronaImpfV haben Personen auch ohne Krankenversicherung einen Anspruch auf die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Laut der diesbezüglichen FAQ-Liste des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur medizinischen Hilfe für geflüchtete Menschen aus der Ukraine ist in deren Fällen von der Voraussetzung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ in der Bundesrepublik auszugehen (siehe www.bundesgesundheitsministerium.de/faq-medizinische-hilfe-ukraine.html).
Die Beschränkung der Erbringung von Impfleistungen an ukrainischen Flüchtlingen auf Impfzentren und mobile Impfteams im neuen § 3 Abs. 1a CoronaimpfV bezieht sich lediglich auf Schutzimpfungen gegen weitere übertragbare Infektionskrankheiten (z.B. Masern) nach dem neuen § 1a Corona-ImpfV, zu deren Erbringung Zahnärzte aber ohnehin nicht berechtigt sind.
4. Welche Voraussetzungen müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte erfüllen, um Schutzimpfungen durchführen zu können?
Zahnärztinnen und Zahnärzte sind zur Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen nur dann berechtigt, wenn sie eine ärztliche Schulung zur Erbringung von Impfleistungen abgeschlossen und bestanden haben (siehe hierzu näher FAQ Nr. 5).
Um auf dieser Grundlage als Leistungserbringer nach der Coronavirus-ImpfV Impfleistungen erbringen zu dürfen, müssen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte ihre Impfberechtigung nachweisen (siehe hierzu näher FAQ Nr. 6).
Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte müssen neben dem Nachweis der Impfberechtigung zudem einen Nachweis über ihre Niederlassung erbringen (siehe hierzu näher FAQ Nr. 7).
Zudem müssen Vertragszahnärztinnen, Vertragszahnärzte, Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte an der Impfsurveillance des Robert-Koch-Institutes teilnehmen und täglich die betreffenden Surveillance-Daten übermitteln, um Impfleistungen nach der Coronavirus-ImpfV abrechnen zu dürfen (siehe hierzu näher FAQs Nr. 9 ff.).
5. Wer stellt das Zertifikat über die abgeschossene ärztliche Schulung aus?
Nach Abschluss der theoretischen Schulung (4 Unterrichtsstunden) und Hospitation (2 Unterrichtsstunden) erhalten Zahnärztinnen und Zahnärzte von den meisten (Landes-)Zahnärztekammern ein Zertifikat. Sollte die zuständige Zahnärztekammer kein Zertifikat vergeben, gelten die einzelnen Bestätigungen als Nachweis. Die Kontaktdaten der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in den Ländern sind unter dem folgenden Link zu finden:
https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/ansprechpartner.html
6. Wann ist die Berechtigung zur Durchführung von Impfungen nachgewiesen? Welches Verfahren müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte durchlaufen, um den Impfberechtigungsnachweis zu erhalten?
Die Berechtigung ist nachgewiesen, wenn der Zahnärztin oder dem Zahnarzt auf ihr/sein Ersuchen von ihrer/seiner zuständigen (Landes-)Zahnärztekammer bescheinigt wurde, dass sie/er eine Selbstauskunft darüber abgegeben hat, dass
- bei ihnen nur Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, die Impfungen durchführen,
- ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, und
- bei ihnen eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfungen abdeckt, vorhanden ist.
Um einen Impfberechtigungsnachweis zu erhalten, geben sowohl die Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte als auch die Privatzahnärztinnen und -zahnärzte der für sie jeweils zuständige (Landes-)Zahnärztekammer eine Selbstauskunft. Zu den Einzelheiten (Form und Inhalt der Selbstauskunft) geben die zuständigen (Landes-)Zahnärztekammern weitergehende Informationen.
Die (Landes-)Zahnärztekammer stellt nach Prüfung der Unterlagen einen Impfberechtigungsnachweis aus.
Das Vorliegen der Bescheinigung über die Impfberechtigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffes.
7. Wie erfolgt der Nachweis der Niederlassung? Welches Verfahren müssen Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte durchlaufen, um den Niederlassungsnachweis zu erhalten?
Die niedergelassene Tätigkeit ist durch die Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte nachgewiesen, wenn ihnen auf ihr Ersuchen von ihrer zuständigen (Landes-)Zahnärztekammer bescheinigt wurde, dass sie eine Selbstauskunft darüber abgegeben haben, dass sie
- einen regelhaften Praxisbetrieb ausüben,
- nicht als Vertragszahnärztin oder als Vertragszahnarzt zugelassen sind, und
- privatzahnärztlich tätiges Pflichtmitglied bei der (Landes-)Zahnärztekammer sind.
Um eine Niederlassungsbescheinigung zu erhalten, übersenden Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte die ausgefüllte Selbstauskunft an die für sie jeweils zuständige (Landes-)Zahnärztekammer. Zu den Einzelheiten (Form und Inhalt der Selbstauskunft) geben die zuständigen (Landes-)Zahnärztekammern weitergehende Informationen.
Die (Landes-)Zahnärztekammer stellt nach Eingang des Selbstauskunftsbogens eine Niederlassungsbescheinigung aus.
Das Vorliegen der Niederlassungsbescheinigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffes und für die vom Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e.V. auszustellende Bescheinigung über die Fähigkeit zur Teilnahme an der Impfsurveillance und ihre Registrierung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e.V.
8. Bestehen Anforderungen an die Räumlichkeiten, in denen eine Impfung durchgeführt werden kann (§ 20b IfSG)?
Zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 müssen Zahnärztinnen und Zahnärzten geeignete Räumlichkeiten mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist. Es ist zu beachten, dass ausreichend Sitzmöglichkeiten für die Patientinnen und Patienten für die Nachbeobachtungszeit zur Verfügung stehen und diese Plätze durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter eingesehen werden können, um mögliche Impfreaktionen zeitnah behandeln zu können.
B. Fragen zur Teilnahme an der Impfsurveillance des Robert Koch-Institutes (RKI)
9. Ist die Anbindung an die Impfsurveillance zwingend?
Die Anbindung an die Impfsurveillance ist zwingende Voraussetzung für die Vergütung bzw. Abrechenbarkeit der im Zusammenhang mit der Impfung erbrachten Leistungen.
Die zur Durchführung der Impfung berechtigte Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, die in der Coronavirus-ImpfV festgelegten Daten täglich und damit tagesaktuell an das RKI zu melden. Diese Daten benötigt das RKI für die bundesweite und kontinuierliche Überwachung der Impfquoten.
Das RKI fordert für die Impfsurveillance die für die Erstellung der Statistiken notwendigen Angaben über die verimpfende Stelle (eine den Landkreis identifizierende Kennnummer der Praxis) und teilweise pseudonymisierte Angaben der geimpften Person (Vor- und Nachname sowie Geburtstag jeweils pseudonymisiert, Geschlecht und Postleitzahl des Wohnorts im Klartext), die Art der Impfung (Erst-, Zweit- oder Auffrischungsimpfung), das Impfdatum, den eingesetzten Impfstoff sowie dessen Chargennummer sowie das Erfassungsdatum dieser Daten.
10. Wie erfolgt die Anbindung an die Impfsurveillance für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte?
Da die zahnärztlichen Praxisverwaltungssysteme (PVS) nicht eingebunden sind, lassen sich die Impfsurveillance-Daten nicht darüber erfassen. Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte können die Surveillance-Daten je nach Umsetzung der zuständigen KZV entweder direkt oder mittels eines von ihrer zuständigen KZV zur Verfügung gestellten Meldesystems über das elektronische Melde- und Informationssystem des RKI (Digitales Impf-Monitoring, DIM) an das RKI übermitteln.
Soweit die KZV ein eigenes Meldesystem für die Surveillance-Daten bereitstellt und darüber die Daten an das Digitale Impf-Monitoring (DIM) des Robert-Koch-Instituts übermittelt werden, müssen sich die Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte zur Nutzung dieses KZV-Meldesystems bei ihrer KZV anmelden.
Soweit die KZV kein eigenes Meldesystem zur Verfügung stellt, muss die Vertragszahnärztin/der Vertragszahnarzt die Surveillance-Daten direkt über die Webanwendung (DIM-Portal) des Meldesystems des Robert-Koch-Institutes (Digitales Impf-Monitoring – DIM) an das Robert-Koch-Institut übermitteln. Für die Anbindung an das DIM muss die Vertragszahnärztin/der Vertragszahnarzt seine Impfbereitschaft bei seiner KZV melden. Die KZV sendet die erforderlichen Daten der Zahnärztin/des Zahnarztes (nur E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Praxis) dann an das Robert-Koch-Institut bzw. die für die technische Abwicklung zuständige Bundesdruckerei. Von dort aus erhält die Vertragszahnärztin/der Vertragszahnarzt seine Zugangsdaten für die Anmeldung am DIM-Portal. Die KZV stellt parallel dazu der Zahnärztin/dem Zahnarzt ein Zertifikat, welches den Landkreis der Praxis als "verimpfende Stelle" identifiziert (siehe hierzu näher FAQ Nr. 9), und das dazu notwendige Passwort zur Verfügung. Dieses wird zusätzlich zu den Anmeldedaten für den Zugriff auf das DIM-Portal benötigt und muss daher zuvor installiert werden (eine entsprechende Anleitung für die verschiedenen Betriebssysteme wird Ihnen von Ihrer KZV zur Verfügung gestellt).
Einzelheiten hierzu legt die jeweils zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung fest. Näheres erfahren Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte daher über ihre zuständige KZV.
11. Wie erfolgt die Anbindung an die Impfsurveillance für Privatzahnärztinnen und -zahnärzte?
Zur Teilnahme an der Impfsurveillance müssen Privatzahnärztinnen und -zahnärzte sich im PVS-Impfportal, das sie über die Webseite „www.privat-impft-mit.de“ erreichen, registrieren. Dazu benötigen sie ihre Selbstauskunft und die Niederlassungsbescheinigung zur Erbringung von Impfleistungen sowie eine Mobilfunknummer und eine personalisierte E-Mail-Adresse.
Nach Prüfung der Daten durch die PVS-Verbandsgeschäftsstelle erfolgt eine Freischaltung für das Portal. Die Zugangsdaten werden per SMS und E-Mail zugesandt. Dieser Prozess kann bis zu drei Werktagen in Anspruch nehmen. Das Portal generiert eine Registrierungsbescheinigung, die als Anhang der Freischaltungs-E-Mail mit versendet wird. Diese Bescheinigung dient zusammen mit der Niederlassungsbescheinigung zur erstmaligen Legitimation der Bestellberechtigung in der Bezugsapotheke.
12. Welche Daten müssen an das RKI gemeldet werden? Welche Daten müssen erfasst werden?
Der an das RKI zu übermittelnde Datensatz ist in der Coronavirus-ImpfV geregelt.
Danach übermitteln Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte den Surveillance-Datensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Privatzahnärztinnen und -zahnärzte den Surveillance-Datensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Coronavirus-ImpfV.
Der von Vertragszahnärztinnen und -zahnärzten zu übermittelnde Surveillance-Datensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Coronavirus-ImpfV umfasst folgende Daten:
- Patienten-Pseudonym,
- Geburtsmonat und -jahr,
- Geschlecht,
- fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
- Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers,
- Datum der Schutzimpfung,
- Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung),
- impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),
- Chargennummer.
Einzelne der Daten (z.B. Patientenpseudonym, Landkreis) werden dabei sowohl bei der Nutzung eines KZV-Meldesystems als auch bei direkter DIM-Anbindung (siehe FAQ Nr. 10) im Rahmen der Eingabe durch das DIM-Portal automatisch generiert.
Der von Privatzahnärztinnen und -zahnärzten zu übermittelnde Surveillance-Datensatz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Coronavirus-ImpfV umfasst folgende Daten:
- Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers,
- Datum der Schutzimpfung,
- Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung),
- impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),
- Angaben, ob die geimpfte Person einer der folgenden Altersgruppen angehört:
- 5 bis 11 Jahre[1]
- 12 bis 17 Jahre,
- 18 bis 59 Jahre,
- 60 Jahre und älter.
[1] Da Zahnärzte zur Impfung von unter 12-Jährigen nicht berechtigt sind (s. näher FAQ Nr. 2), sind Angaben zu dieser Altersgruppe nicht relevant.
13. Warum können Zahnarztpraxen die Surveillance-Daten nicht einfach anderweitig erfassen und dann an das RKI schicken, z. B. per E-Mail o. ä.?
Eine andere Form der Datenerfassung sieht die Coronavirus-ImpfV nicht vor.
C. Fragen zur Leistungserbringung von COVID-19-Schutzimpfungen
14. Welche Leistungspositionen können hinsichtlich der Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen erbracht / abgerechnet werden und wie werden diese vergütet?
Die Coronavirus-ImpfV sieht bestimmte Leistungspositionen für die Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen vor. Die Höhe der Vergütung dieser Impfleistungen ist ebenfalls in der Coronavirus-ImpfV festgelegt. Zahnärztinnen und Zahnärzte können folgende Impfleistungen nach der Coronavirus-ImpfV erbringen und abrechnen und erhalten dafür die folgenden Vergütungen, wenn sie an die Impfsurveillance angebunden sind:
- 28 EUR je Schutzimpfung an Werktagen
Die Vergütung für eine Schutzimpfung beträgt 28 EUR je Anspruchsberechtigten (Erst-, Zweit- oder Auffrischungsimpfung) einschl. Teilnahme an der Impfsurveillance.
Die Leistung umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen und Ausstellung der Impfdokumentation. Siehe auch FAQ Nr. 15, 16.
- 36 EUR je Schutzimpfung am Wochenende, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember
Für die Impfungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember erhält der Zahnarzt oder die Zahnärztin einen Zuschlag von 8 EUR zur Schutzimpfung und damit 36 EUR pro Impfung.
- 35 EUR für einen Hausbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
Ist für die Impfung das Aufsuchen einer Person notwendig, erhält der Leistungserbringer zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung 35 EUR und damit 63 EUR an Werktagen bzw. 71 EUR am Wochenende sowie gesetzlichen Feiertagen und am 24. und 31. Dezember.
- 15 EUR für einen Mitbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
Für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung erhält der Leistungserbringer zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung 15 EUR und damit 43 EUR an Werktagen bzw. 51 EUR am Wochenende sowie gesetzlichen Feiertagen und am 24. und 31. Dezember.
- 6 EUR für das Ausstellen eines COVID-19-Impfzertifikats bei selbst durchgeführter Impfung (d.h. für die von der Zahnärztin/vom Zahnarzt selbst geimpfte Person)
Die auf Wunsch der vom Leistungserbringer geimpften Person erfolgende Ausstellung eines COVID-19-Impfzertifikats wird mit 6 EUR vergütet, soweit der Zahnarzt oder die Zahnärztin über die für die Erstellung des Impfzertifikats erforderlichen technischen Möglichkeiten verfügt. Soweit die Erstellung automatisiert über das PVS-System erfolgt, reduziert sich die Vergütung auf 2 EUR. Nicht von der Zahnärztin/vom Zahnarzt erbracht bzw. abgerechnet werden kann hingegen die nachträgliche Zertifikatsausstellung für eine von einem anderen Leistungserbringer geimpfte Person. Weitere Informationen zur Erstellung des digitalen Impfzertifikats sind in FAQ Nr. 21 enthalten.
Nicht abgerechnet werden können von Zahnärztinnen und Zahnärzten hingegen die folgenden Leistungen der Coronavirus-ImpfV:
- ausschließliche Impfberatung (ohne Impfung)
- nachträgliche Ausstellung eines COVID-19-Impfzertifikats für eine von einem anderen Leistungserbringer geimpfte Person (s.o.)
- Nachtrag einer Impfung in einem Impfausweis für eine von einem anderen Leistungserbringer geimpfte Person
15. Welche konkreten Leistungen müssen von der Zahnärztin/vom Zahnarzt im Zusammenhang mit der Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung erbracht werden?
Der Katalog der Leistungen, auf die der Patient im Rahmen einer COVID-19-Schutzimpfung Anspruch hat, ist in § 1 Abs. 2 Coronavirus-ImpfV abschließend festgelegt.
Dieser umfasst folgende Leistungen:
- Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person (siehe näher FAQ Nr. 16),
- symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
- Verabreichung des Impfstoffes,
- Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffes unmittelbar anschließenden Nachsorgephase (siehe näher FAQ Nr. 18),
- Medizinische Intervention im Falle des Auftretens von Impfreaktionen,
- Ausstellung der Impfdokumentation (siehe näher FAQ Nr. 19) und
- Erstellung eines digitalen COVID-19-Impfzertifikats, soweit der Zahnarzt oder die Zahnärztin über die für die Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen technischen Möglichkeiten verfügt (siehe näher FAQ Nr. 21).
16. Wie hat die Aufklärung und Impfberatung zu erfolgen?
Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person (s. vorstehend FAQ Nr. 15) beinhaltet:
- die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
- die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,
- die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien und möglicherweise vorliegender Gegenanzeigen,
- Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,
- die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,
- Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,
- Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.
17. Was muss hinsichtlich der Erhebung der Impfanamnese und der Impfberatung beachtet werden?
Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, die zu impfende Person bzw. die Sorgeberechtigten über die Vorteile und Risiken vorab zu informieren. Es ist ein Aufklärungsmerkblatt (s. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen-Tab.html) auszuhändigen, ein Aufklärungsgespräch anzubieten und die Impffähigkeit feststellen. Die Kenntnisse sind durch Fortbildung oder Selbststudium für den jeweiligen genutzten Impfstoff im Detail anzueignen, beispielsweise durch Fortbildung unter: https://impfencovid19.de/
18. Was muss bei der Überwachung und Behandlung möglicher Impfreaktionen beachtet werden?
Es ist zu beachten, dass ausreichend Sitzmöglichkeiten für die Patientinnen und Patienten in der Nachbeobachtungszeit zur Verfügung stehen und diese Plätze durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter eingesehen werden können, um mögliche Impfreaktionen zeitnah behandeln zu können. Hinweise zur Bestückung des Notfallkoffers finden Sie in der IZA im Kapitel 11 Notfallbehandlungen, kostenfrei herunterzuladen unter: https://www.bzaek.de/berufsausuebung/arzneimittel-medizinprodukte/informationen-zahnaerztliche-arzneimittel-iza.html
Es empfiehlt sich Handhabung, Vorgehen und Anreichen der Notfallmedikamente im Team zu besprechen.
19. Sind Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Dokumentation der Impfung in einem Impfausweis oder zur Ausstellung einer Impfbescheinigung verpflichtet?
Aufgrund § 22 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 2 Coronavirus-ImpfV sind Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, jede Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren.
Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
- Datum der Schutzimpfung,
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes,
- Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
- Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie
- Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.
Ferner ist hinzuweisen auf
- das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen,
- die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie
- Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können.
Darüber hinaus muss über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen informiert werden, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
Die Formulare des RKI (Anamnesebogen / Einverständniserklärung sowie das Aufklärungsmerkblatt) finden Sie unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Aufklaerungsbogen-Tab.html
20. Sind Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Nachtragung der Impfung in einem Impfausweis verpflichtet, wenn die Impfung durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt worden ist?
Nein, die nachträgliche Dokumentation einer durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführten Impfung kann nicht erbracht und nicht abgerechnet werden.
21. Sind Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikates (sog."QR-Code") verpflichtet? Besteht in Zahnarztpraxen die Möglichkeit, digitale Impfzertifikate zu erstellen?
Zahnärztinnen und Zahnärzte können mit dem Impfzertifikatsservice ein digitales COVID-Zertifikat der EU für die Corona-Impfung ausstellen. Erbracht bzw. abgerechnet werden kann allerdings nur die Erstellung eines Impfzertifikats für die geimpfte Person, nicht hingegen die nachträgliche Zertifikatserstellung für andere, nicht von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt geimpfte Personen (siehe auch FAQ Nr. 22).
Zur Erstellung der Impfzertifikate müssen sie insbesondere den vom RKI bereitgestellten so genannten Desktop-Client in ihrer Praxis installieren. Mit Hilfe des Desktop-Clients erfolgen die Beantragung und der Abruf der Impfzertifikate. Personendaten können direkt von der eGK ausgelesen werden und müssen nicht von Hand eingetragen werden. Der Desktop-Client selbst nutzt die elektronischen Praxisausweise (SMC-B) der Praxis für den Nachweis bzw. die Anmeldung als Zahnarztpraxis. Die Datenübertragung erfolgt über die Telematikinfrastruktur.
Der Desktop-Client kann nur durch die oder den von der Praxis beauftragten IT/TI-Expertin oder -Experten eingerichtet werden. Bitte beachten Sie, dass dazu der Zugriff auf den Konnektor sowie Kenntnisse in dessen Konfiguration notwendig sind. Die Kosten sind abhängig vom jeweiligen Dienstleister und Aufwand. Diese werden nicht refinanziert, die Erstellung von Impfzertifikaten wird jedoch separat vergütet.
Informationen sowie die Installationsdateien liegen unter digitaler-impfnachweis-app.de/materialien-zum-download/ zum Download bereit. Der Desktop-Client ist für Windows sowie Mac verfügbar. Folgende Informationen liegen dort zusätzlich für Zahnarztpraxen bereit:
- Desktop-Client Handout – Kurzanleitung zur Nutzung des Impfzertifikatsservice
- Desktop-Client Setup Anleitung – Hilfestellung bei der Einrichtung Ihres Systems zur Ausstellung der Impfzertifikate unter Verwendung des Desktop-Clients
- Desktop-Client Nutzungsanleitung - Nutzungsanleitung des Zertifizierungsservice als Desktop-Anwendung für den digitalen Impfpass „CovPass“. Er enthält die entsprechenden Anweisungen für Nutzende und Mitarbeitende von Zahnarztpraxen. Weiterhin sind zusätzliche Informationen zur Installation aufgeführt.
Bei Fragen verweisen wir auf die Service Hotline des RKI
(montags bis samstags von 07:00 bis 22:00 Uhr):
Tel.: 0800-4747-003
E-Mail: aussteller-support@covpass-app.de
22. Sind Zahnärztinnen und Zahnärzte zur nachträglichen Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats verpflichtet, wenn die Impfung durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt worden ist und die geimpfte Person nachträglich die Erstellung eines di
Eine Verpflichtung zur nachträglichen Ausstellung eines digitalen Impfzertifikates bei nicht selbst durchgeführten Impfungen sieht die Coronavirus-ImfpV nicht vor.
D. Fragen zur Abrechnung der Impfleistungen
23. Über wen werden die gemäß der Coronavirus-ImpfV erbrachten Leistungen abgerechnet?
Für die Abrechnung der von Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten erbrachten Leistungen nach der Coronavirus-ImpfV ist die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zuständig, in deren Bereich der Leistungserbringer tätig ist.
Die Abrechnung der von Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzten erbrachten Leistungen erfolgt über die KVen.
24. Wie rechnen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte ab?
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzterechnen die von ihnen erbrachten Leistungen monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der KZV ab, in deren Bezirk sie tätig sind.
Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind.
Dabei sind die von den KZVen festgelegten Verfahren zu beachten. Weitere Auskünfte erteilt die jeweils zuständigen KZV.
Zudem sind die von der KZBV festgelegten Vorgaben für die Abrechnung von Impfleistungen zu beachten.
25. Wie rechnen Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte ab?
Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen monatlich oder quartalsweise bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer tätig ist.
Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die die Leistungen erbracht worden sind.
Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte haben die jeweils aktuellen Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Leistungserbringer zur Coronavirus-ImpfV (Vorgaben KBV-LE) gemäß § 6 Abs. 6 Coronavirus-ImpfV zu beachten. Diese können bspw. auf der Webseite der KBV eingesehen werden (https://www.kbv.de/media/sp/KBV-Vorgaben_Coronavirus-Impfverordnung_2021-11-16.pdf)
Vor der ersten Abrechnung muss sich die Privatzahnarztpraxis nach den Vorgaben KBV-LE bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) registrieren lassen, in deren Bezirk sie tätig ist.
Beim Antrag auf Registrierung gelten die Vorgaben und ggf. Formulare der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Die KV überweist den Leistungserbringern nach Zahlungseingang durch das Bundesamt für Soziale Sicherung unter Abzug der Verwaltungskosten die Vergütung. Die Verwaltungskosten für die Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus-ImpfV werden in Höhe des im jeweiligen KV-Bezirk geltenden Verwaltungskostenersatzes erhoben.
E. Fragen zur Impfstoffbestellung und -lagerung
26. Wie erfolgt die Impfstoffbestellung?
Zahnärztinnen und Zahnärzte erhalten die Impfstoffe und das Impfbesteck und -zubehör unentgeltlich über Apotheken.
Um Mehrfachbestellungen zu vermeiden, dürfen Apotheken nur Bestellungen von solchen Zahnärztinnen und Zahnärzten annehmen, die sie regulär auch mit Praxisbedarf versorgen. Bei der Erstbestellung von Impfstoffen müssen sich Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Apotheke als impfberechtigt legitimieren. Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte müssen dafür ihren Impfberechtigungsnachweis vorweisen. Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte benötigen zusätzlich die Registrierungsbestätigung im elektronischen Meldesystem des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e.V.
Die Bestellung des Impfstoffs muss jeweils bis spätestens Dienstag, 12:00 Uhr, für die darauffolgende Woche in der Apotheke erfolgen.
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte bestellen den Gesamtbedarf an Impfstoffen dosisbezogen und impfstoffspezifisch auf einem Rezept (Formular 16). Die Anzahl der benötigten Dosen ist entsprechend der Vialgröße anzugeben. Pro Rezeptformular können maximal drei verschiedene Impfstoffe verordnet werden. In das Feld „Arztnummer“ ist dabei die Pseudoziffer 999999900 einzutragen.
Die Bestellungen für Privatzahnärztinnen und Privatzahnärzte erfolgen entsprechend auf einem blauen Privatrezept. In das Versichertenfeld ist die PVS-ID einzutragen. Die Pseudoarztnummer lautet 222222200. Pro Zahnärztin oder Zahnarzt ist ein Rezept auszufüllen.
Die Anzahl der Dosen pro Zahnärztin bzw. Zahnarzt und Woche kann begrenzt werden und wird fortlaufend an die bereitstehende Impfstoffmenge angepasst. Die Apotheken informieren bis Donnerstag der Bestellwoche die Praxen über die tatsächlichen Liefermengen. Die Anlieferung des Impfstoffs, inklusive Impfzubehör erfolgt über die Apotheke jeweils am Montagnachmittag bzw. Dienstagvormittag der auf die Bestellung folgenden Woche. Bei der ersten Bestellung sind zur Legitimation von Privatzahnärzten und Privatzahnärztinnen die Registrierungsbestätigung des PVS-Impfportals und die Authentifizierungsbescheinigung der zuständigen (Landes-) Zahnärztekammer erforderlich.
Eine Bestellung von COVID-19-Impfstoffen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte ist ab dem 07.06.2022 möglich.
Bestellung und Lieferung
Begleitdokumentation
Beispielrezepte
Zubehör
27. Was ist hinsichtlich der Lagerung von Impfstoffen zu beachten? Welche Voraussetzungen müssen dabei erfüllt werden?
Bei der Lagerung sind die jeweiligen Herstellervorgaben zu beachten.
Hier finden Sie eine Übersicht der Impfstoffe die von Zahnärztinnen und Zahnärzten verordnet werden können:
Name | Kühlkette | Haltbarkeit | Dosis pro Vial | Verdünnung |
Comirnaty® (BioNTech) violette Kappe | Kühlkettenpflichtig | Haltbarkeit bei 2-8 °C: 31 Tage nach Beginn des Auftauprozesses | 6 Dosen pro Vial | Rekonstitution mit 1,8 ml NaCl 0,9%-Lösung |
Comirnaty® (BioNTech) graue Kappe | Kühlkettenpflichtig | Haltbarkeit bei 2-8 °C: 10 Wochen nach Beginn des Auftauprozesses | 6 Dosen pro Vial | anwendungsfertig |
Comirnaty® original/OmicronBA.1 (Nur für Auffrischungsimpfungen) | Kühlkettenpflichtig | Haltbarkeit bei 2-8 °C: 10 Wochen nach Beginn des Auftauprozesses | 6 Dosen pro Vial | anwendungsfertig |
Comirnaty® original/OmicronBA.4-5 (Nur für Auffrischungsimpfungen) | Kühlkettenpflichtig | Haltbarkeit bei 2-8 °C: 10 Wochen nach Beginn des Auftauprozesses | 6 Dosen pro Vial | anwendungsfertig |
COVID-19 Vaccine Janssen | Kühlkettenpflichtig | Haltbarkeit bei 2-8 °C: 11 Monate nach Beginn des Auftauprozesses | 5 Dosen pro Vial | anwendungsfertig |
Spikevax® (Moderna)- | Kühlkettenpflichtig | Haltbarkeit bei 2-8 °C: 30 Tage nach Beginn des Auftauprozesses | 10 Dosen pro Vial für die Grundimmunisierung 20 Dosen pro Vial für Auffrischimpfungen | anwendungsfertig |
Spikevax® original/OmicronBA.1 (Nur für Auffrischungsimpfungen) | Kühlkettenpflichtig | Haltbarkeit bei 2-8 °C: 30 Tage nach Beginn des Auftauprozesses | 5 Dosen pro Vial | anwendungsfertig |
Nuvaxovid® (Novavax) | Kühlkettenpflichtig | Haltbarkeit bei 2-8 °C: bis zu 9 Monaten entsprechend der Angabe des Verfallsdatums | 10 Dosen pro Vial | anwendungsfertig |
Valneva® von Valneva (zur Grundimmunisierung für Personen im Alter von 18 bis 50 Jahren) | Kühlkettenpflichtig | Haltbarkeit bei 2-8 °C: 15 Monate | 10 Dosen pro Vial | anwendungsfertig |
F. Fragen zur Haftung
28. Wer haftet, wenn es zu gesundheitlichen Schäden durch die Impfung kommt?
Im Infektionsschutzgesetz ist vorgesehen, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-ImpfV seit dem 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht.
Aber auch der impfende Zahnarzt oder die impfende Zahnärztin kann von Patientinnen oder Patienten direkt in Haftung genommen werden, wenn die Impfung nicht sorgfältig und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wird. Ob die Zahnärztin oder der Zahnarzt wegen solcher Fehler auf § 60 IfSG verweisen kann, ist umstritten. Die Bundeszahnärztekammer rät daher dazu, auf jeden Fall vom jeweiligen Berufshaftpflicht-Versicherer eine entsprechende schriftliche Bestätigung des aktualisierten Versicherungsschutzes einzuholen.
G. Sonstige Fragen
29. Warum konnten Apotheker schneller und unkomplizierter in die Impf-kampagne eingebunden werden als Zahnarztpraxen?
Durch die bestehende Möglichkeit zur Grippeschutzimpfungen in Apotheken, sind die Abrechnungsmodalitäten für Apotheken bereits vorhanden und konnten der aktuellen Situation angepasst werden. Diese Infrastruktur (z.B. Anbindungsmöglichkeiten an die Impf-Surveillance des RKI; Schaffung von Abrechnungsverfahren für Leistungen außerhalb der regulären vertragszahnärztlichen Versorgung; Möglichkeit zur Erstellung digitaler Impfzertifikate etc.) musste für Zahnärztinnen und Zahnärzte hingegen erst geschaffen sowie mit dem Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber der Coronavirus-ImpfV abgestimmt werden. Nach Schaffung der erforderlichen Infra-strukturen durch die zahnärztlichen Körperschaften bedurfte es sodann einer entspre-chenden Änderung der Coronavirus-ImpfV durch das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen eines Verordnungsverfahrens. Erst mit dieser Schaffung auch der rechtlichen Voraussetzungen durch das Bundesministerium für Gesundheit besteht nunmehr für Zahnärztinnen und Zahnärzte die Möglichkeit zur Erbringung von COVID-19-Schutzimpfungsleistungen in eigener Praxis.
30. Wird nach der Corona-Pandemie das Impfen gegen weitere Erkrankungen künftig allgemein zum Tätigkeitsspektrum von Zahnärztinnen und Zahnärzten gehören?
Nein, die Durchführung von Impfungen ist eine originär ärztliche Aufgabe. Die Möglichkeit die Coronaschutzimpfung in der Zahnarztpraxis durchzuführen, basiert auf einer eigens dafür geschaffenen gesetzlichen Ausnahmeregelung.
Ergänzende Informationen
1. Gesetzliche Grundlage
Impfen ist eine ärztliche, keine zahnärztliche Leistung.
Gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf „wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, einer Erlaubnis“. Mit dem neuen § 20b Infektionsschutzgesetz wurde eine solche Erlaubnis geschaffen. Das Gesetz ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.
2. Teilnahme an einer ärztlichen Schulung
Gemäß § 20b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz hat die Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung von Zahnärztinnen und Zahnärzten entwickelt.
Grundsätzlich sind zwei Module zu unterscheiden:
2.1 Theoretische Schulung (4 Unterrichtsstunden): Hierzu gibt es das Online-Angebot der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen (AÖGW) und alternativ auch Angebote einzelner Länderkammern. Die Anleitung zur Nutzung des AÖGW-Online-Curriculums finden Sie am Ende dieses Beitrages. Zu Länderangeboten informieren wir hier, sobald konkrete Informationen vorliegen. Bitte informieren Sie sich darüber hinaus im Selbststudium über aktuelle Aspekte der Impfung (Impfung von Minderjährigen, Boosterimpfungen, neue Impfstoffe, Lagerung der Impfstoffe und deren Bezug über die Apotheken etc.) z.B. durch den Besuch weiterer Online-Kurse oder über die in Anlage 1 des Curriculums hinterlegten Quellen.
2.2 Hospitation (2 Unterrichtsstunden): Hierfür hospitiert man entweder bei einer Impfstelle (Impfzentrum, impfende Ärztin/Arzt, impfender Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg/-chirurgin), oder nimmt ein Angebot der Länderkammern war. Die Impfstelle (siehe oben) bescheinigt die Hospitation z.B.: mit diesem Formular (s. Mustercurriculum, S. 10). Zu Länderangeboten informieren wir hier, sobald wir konkrete Informationen haben.
Das
benennt die Inhalte der Schulung. Die Schulung muss durch Personen mit einer ärztlichen Approbation (z.B. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen/-chirurginnen) erfolgen.
3. Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme
Neben der Teilnahme an der ärztlichen Schulung sieht das Gesetz vor, dass eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme ausgestellt wird. Erst der Besitz dieses Nachweises berechtigt zum Impfen. Ein Nachweis würde also z.B. aus einer Bescheinigung über die theoretische Schulung und einer Bescheinigung über die Hospitation bestehen.
Online-Curriculum der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen (AÖGW)
Registrierung bei der AÖGW
Rufen Sie die Seite Impfen zum Schutz vor Covid-19 auf. Klicken Sie rechts oben auf die Schaltfläche „Registrieren“. Geben Sie einen „Anmeldenamen“ (z.B. Ihre Mail-Adresse) und ein persönliches Kennwort ein. Beachten Sie dabei die beschriebenen Kennwort-Regeln. Füllen Sie anschließend alle Pflichtfelder aus. Danach das Tastenfeld „neues Nutzerkonto anlegen“ (unterhalb der Angaben) anwählen. Anschließend erhalten Sie eine Mail an die von Ihnen angegebene Mail-Adresse mit einem Link zur Bestätigung des Nutzerkontos.
In den meisten E-Mail-Programmen ist der angegebene Link aktiv und muss nur angeklickt werden. Sollte das nicht funktionieren, kopieren Sie bitte die Webadresse in die Adresszeile des Browserfensters. Wenn Sie das Nutzerkonto bestätigt haben, erhalten Sie eine zweite Mail mit einem Link, unter dem Sie zum eigentlichen Kurs gelangen.
Durchführung des Kurses
Sie gelangen zum Kurs, indem Sie den Link in der zweiten Mail aufrufen oder auf der Startseite Impfen zum Schutz vor Covid-19 die Schaltfläche „Login“ (rechts oben) auswählen und dort Ihren Anmeldenamen und Ihr persönliches Kennwort eingeben. Klicken Sie unter dem Bild mit dem Titel „Z-Dental-Fortbildung: Impfen zum Schutz vor Covid-19“ auf die Schaltfläche „Kurs“.
Nachdem sich die „Z-Dental-Fortbildung“ geöffnet hat, arbeiten Sie die Punkte „Aktuelles“, „Begrüßung und Einführung“, „ZÄ Teil 1“, „ZÄ Teil 2“ und (optional) „Grundlagen“ nacheinander ab. Bitte klicken Sie jeweils auf die blauen Überschriften, um die Punkte zu öffnen und zu bearbeiten und setzen Sie rechts nach Erledigung (Schulungsfilm anschauen, Informationen abrufen) jeweils einen Haken in das freie Feld. Vergessen Sie nicht die Bearbeitung des Tests am Ende des Abschnittes „ZÄ Teil 1“ bei „2.4 Lernerfolgskontrolle“ und diesen am Ende auch wirklich „abzugeben“. Bei diesem Test müssen Sie mindestens 7 der 10 Fragen korrekt beantworten, um die Prüfung zu bestehen.
Wenn Sie zurückspringen möchten, müssen Sie auf „Z-D-ImpfC19“ im grau hinterlegten Streifen oben klicken, danach öffnet sich erneut die Startseite.
Bei erfolgreicher Durchführung sendet Ihnen die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen postalisch eine entsprechende Teilnahmebescheinigung zu.
Erstellung von Impfzertifikaten
Zur Erstellung der Impfzertifikate müssen Sie insbesondere den so genannten Desktop-Client in ihrer Praxis installieren.
Die erforderlichen Arbeiten sollten durch einen IT-Techniker durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass dazu der Zugriff auf den Konnektor sowie Kenntnis in dessen Konfiguration notwendig sind.
Notwendige Informationen und Anleitungen
Informationsschreiben zur technischen Anbindung
Weiter siehe oben stehende FAQs.
Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt Zahnärztinnen und Zahnärzten, die planen, sich und ihr Team in die Impfkampagne einzubringen, regelmäßig diese Seite zu besuchen. Das Informationsangebot zum Impfen wird kontinuierlich ausgebaut, sobald gesetzliche und organisatorische Grundlagen geschaffen und offene Fragen geklärt sind.