Risikomanagement
Aktualisiert am 15.07.2022: "Risikobewertung"
Alle Hinweise und Empfehlungen werden fortlaufend aktualisiert. Dabei werden aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die derzeitige Gefährdungslage berücksichtigt. Länderspezifische Empfehlungen, sowie behördliche und gesetzliche Vorschriften können abweichen und sollten bei der Umsetzung berücksichtigt werden.
Risikobewertung
SARS-CoV-2 zirkuliert weiterhin in erheblichem Maße in der Bevölkerung. Das Robert Koch-Institut schätzt die derzeitige Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein. Die Impfung bietet einen guten Schutz vor schwerer Erkrankung und Hospitalisierung durch COVID-19, dies gilt auch für die Omikronvariante.
Hygienemaßnahmen
Die Übertragung von Viren durch anamnestisch unauffällige, symptomlos erkrankte Patienten kann durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen verhindert werden.
Die diesbezüglichen Vorgaben für Zahnarztpraxen sind im Hygieneplan und den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim RKI „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ sowie der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) festgehalten.
Prävention einer Übertragung
Das zahnärztliche Team unterliegt in Deutschland strengen Hygienevorschriften, die zu einem entsprechend hohen Schutzniveau in den Praxen beitragen, auch unabhängig von der derzeitigen Situation. Diese Hygienevorschriften gehen davon aus, dass regelmäßig potentiell infektiöse Patienten (Viren und Bakterien, wie z. B. bei Masern oder HIV), zur Behandlung in die Zahnarztpraxen kommen. Die Vorschriften betreffen jede Praxis, jeden Zahnarzt, jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin gleichermaßen.
Darüber hinaus sollte zum Gesundheitsschutz von Patienten sowie der Mitarbeiter in den Praxen folgendes beachtet werden, um einer Ansteckung/Übertragung mit SARS-CoV-2 vorzubeugen:
Positionspapier
Zahnärztliche Behandlungen während der CORONA-Pandemie - Prävention von Infektionsübertragungen (30.10.2020)
Aerosole
Bei zahnärztlichen Maßnahmen können Aerosole durch den Rückprall von Spraynebel (Kühlwasser, Pulverstrahl) entstehen. Für eine Übertragung von COVID 19 durch Aerosole in der Zahnmedizin gibt es bisher keinen Nachweis.
Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte aber die Entstehung und Verbreitung von dentalem Spraynebel reduziert werden. Dies erfolgt zuallererst durch eine effiziente, hochvolumige Absaugung.
Antiseptische Mundspülungen können dazu beitragen, die intraorale Erregerzahldeutlich zu reduzieren und das Risiko für eine Infektionsübertragung zu minimieren.
In Abhängigkeit von Art und Umfang der Exposition und des Infektionsrisikos ist die entsprechende persönliche Schutzausrüstung konsequent und ordnungsgemäß zu tragen. Die zusätzliche Verwendung von Visieren/Schutzschilden bei der zahnärztlichen Behandlung erhöht die Sicherheit.
Leitlinien
der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) e.V.
Umgang mit zahnmedizinischen Patienten bei Belastung mit Aerosol-übertragbaren Erregern
Mobile Luftreiniger
Das Umweltbundesamt hat sich in einer Empfehlung vom 22. Oktober 2020 kritisch zum Einsatz von mobilen Luftreinigern als lüftungsunterstützende Maßnahme bei SARS-CoV-2 in Schulen geäußert. Prinzipiell ist diese kritische Empfehlung auch auf den Einsatz dieser Geräte in Zahnarztpraxen übertragbar.
Zu beachten ist weiterhin, dass die vielfach in Warte- oder Behandlungsräumen genutzten Umluftkühlgeräte (Klimasplitgeräte) keine Frischluft liefern, daher nicht zur Minimierung der Konzentration von Viren in der Luft beitragen und eine Fensterlüftung nicht ersetzen.
Risikogruppen
Die höchste Gefährdung für schwere Erkrankungen betrifft Menschen höheren Alters, mit Vorerkrankungen oder unzureichendem Immunschutz. Das Risiko für schwere Erkrankungen lässt sich durch eine Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) und insbesondere eine Auffrischimpfung (drei- oder viermalige Impfung) wesentlich reduzieren (RKI).
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Pflegeheime und Senioren
Behandlung von Infizierten, Patientinnen und Patienten, die unter Verdacht stehen, an COVID-19 erkrankt zu sein (nach telefonischer Triage)
Telefonische Triage
In einem Telefonat sollte der Gesundheitszustand der Patientinnen und Patienten abgefragt werden. Bei Patientinnen oder Patienten ohne Hinweise auf eine COVID-19-Erkrankung, auch bei Risikopatientinnen oder -patienten, können in Abhängigkeit vom lokalen Infektionsgeschehen in der Regel alle Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Die Behandlung von Patientinnen oder Patienten, die nachweislich mit SARS CoV 2 infiziert sind oder bei denen der begründete Verdacht auf eine Infektion (Kontakt mit Infizierten, für COVID 19 typische Symptome) besteht, sollte generell auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt.
Unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen
Unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen von Patientinnen oder Patienten, die an COVID 19 erkrankt sind oder unter Verdacht stehen, daran erkrankt zu sein, sollen grundsätzlich nur in, von den zuständigen KZVen benannten, zahnärztlichen Behandlungszentren unter Beachtung der unten beschriebenen Maßnahmen erfolgen.
Sollte dies im Ausnahmefall nicht möglich sein, gilt es erweiterte Vorsichtsmaßnahmen in der Praxis zu treffen.
- Die an COVID 19 erkrankten Patientinnen oder Patienten sind von den Patientinnen oder Patienten der Normalsprechstunde räumlich und organisatorisch zu trennen.
- Die Patientinnen oder Patienten müssen sich nach dem Betreten der Praxis die Hände desinfizieren und sollen danach möglichst direkt in den Behandlungsraum geführt werden.
- Während des Aufenthaltes in der Praxis, bis auf die Behandlungszeit, muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Das Personal muss während der Behandlung folgende Schutzausrüstung tragen:
- Schutzbrille mit Seitenschutz oder Visier;
- Atemschutzmaske min. FFP2;
- 2 Paar unsterile Handschuhe;
- langärmligen ggf. flüssigkeitsdichten Schutzkittel, Kopfhaube und ggf. Füßlinge.
Bei zahnärztlichen Maßnahmen können Aerosole durch den Rückprall von Spraynebel (Kühlwasser, Pulverstrahl) entstehen. Für eine Übertragung von COVID 19 durch Aerosole in der Zahnmedizin gibt es bisher keinen Nachweis. Dennoch sollte zur weiteren Risikominimierung für das Behandlungsteam die Entstehung und Verbreitung von Spraynebel wirksam begrenzt werden. Dabei ist zuallererst auf eine effiziente, hochvolumige Absaugung zu achten.
- Eine Einschränkung der Verwendung von ultraschallgetriebenen Handstücken und Chirurgiegeräten sowie von Turbinen sollte erwogen werden.
- Antiseptische Mundspülungen können dazu beitragen, die intraorale Erregerzahl zu reduzieren und das Risiko für eine Infektionsübertragung zu minimieren. Das Legen von Kofferdam ist empfehlenswert.
- Nach der Behandlung muss die Patientin oder der Patient aufgefordert werden, den Mund-Nasen-Schutz aufzusetzen und sich vor dem Verlassen der Praxis die Hände zu desinfizieren.
- Die Behandlungsräume sollen gründlich gelüftet werden (effektiver Luftaustausch). Danach sind der Behandlungsplatz und angrenzende Flächen zu reinigen und einer Wischdesinfektion zu unterziehen. Für diese Tätigkeiten sind Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen zu tragen.
- Die Schutzkleidung muss nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegt werden.
Ablaufplan zum An- und Ablegen von Persönlicher Schutzausrüstung
RKI: Hinweise zum beispielhaften An- und Ablegen von PSA für Fachpersonal
Einschätzung der Gefährdung
Die Bundeszahnärztekammer sieht sich in der Verantwortung für die Gesundheit und das Wohlergehen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenso wie der Patientinnen und Patienten als auch der Zahnärztinnen und Zahnärzte in den zahnärztlichen Praxen.
Dabei ist es ihr Anliegen, die Gefährdungslage bezüglich Corona-Infektionen realistisch einzuschätzen.
Die vorliegenden internationalen Informationen deuten darauf hin, dass es keine Hinweise auf besondere Infektionsrisiken in zahnärztlichen Praxen und für das zahnärztliche Behandlungsteam selbst gibt. Demgegenüber stehen Tausende, die sich im allgemeinmedizinischen Bereich und in Kliniken infiziert haben.
Auf Grundlage der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen führen wir die äußerst geringe Infektionsrate im zahnärztlichen Bereich auf die konsequente Umsetzung der klassischen Schutzmaßnahmen zurück.
Für Rückfragen
Bundeszahnärztekammer | Tel.: +49 30 40005-0 | E-Mail: info@bzaek.de
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen sind auf den Seiten des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) eingestellt. Zuständig für den Gesundheitsschutz sind die Bundesländer, für Maßnahmen vor Ort die Gesundheitsämter.
Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ)
Der Deutsche Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) hat eine Stellungnahme zum Risikomanagement veröffentlicht:
SARS-COV-2 / Covid-19 - Risikomanagement in Zahnarztpraxen (17.04.2020)