Behandlung im Ausland
Für gesetzlich versicherte deutsche Patienten gilt das Prinzip der freien Arztwahl nicht nur im Inland, sondern auch in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU).
Lesen Sie dazu auch die Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zur Patientenmobilitätsrichtlinie.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zur zahnmedizinischen Behandlung im europäischen Ausland
Muss eine Behandlung im EU Ausland grundsätzlich von der Krankenkasse genehmigt werden?
Gesetzlich Krankenversicherte können eine (zahn-)ärztliche Behandlung innerhalb der Grenzen der EU auch jenseits der Notfallversorgung in Anspruch nehmen. Diese europäische Rechtsprechung (EuGH, C-385/99) hat auch der deutsche Gesetzgeber umgesetzt und die Gesetze entsprechend erweitert (§ 13 SGB V).
Damit ist im Prinzip eine ambulante (zahn-)ärztliche Behandlung im europäischen Ausland jederzeit ohne vorherige Genehmigung durch die eigene Krankenkasse möglich. Der gesetzlich versicherte Patient wird nach dem Kostenerstattungsprinzip als Selbstzahler behandelt, bezahlt seine Rechnung direkt an den Zahnarzt und lässt sich den erstattungsfähigen Anteil durch seine Krankenkasse erstatten. Eine stationäre Behandlung muss die gesetzliche Krankenkasse jedoch vorab genehmigen.
Auch eine Versorgung mit Zahnersatz ist genehmigungspflichtig.
Worauf sollte ich noch achten?
- Zunächst beschränkt sich die Einstandspflicht der deutschen Krankenkasse auf den Betrag, der bei einer entsprechenden Behandlung bei einem Zahnarzt/Arzt in Deutschland angefallen wäre. Wer im Ausland einen Zahnarzt/Arzt aufsucht, gilt dort als Privatpatient, dem auch Privatgebühren in Rechnung gestellt werden. In Deutschland werden dagegen nur "Kassensätze" erstattet.
- Eine Versorgung mit Zahnersatz ist in der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigungspflichtig. Der Zahnarzt erstellt einen Heil- und Kostenplan, der vor der Behandlung bei der gesetzlichen Krankenkasse zur Genehmigung und Berechnung des Festzuschusses eingereicht werden muss.
Diese Bedingung ist auch bei einer Zahnersatzversorgung in einem EU-Mitgliedsstaat zu erfüllen! - Für Leistungen, die in Deutschland möglicherweise überhaupt nicht ersetzt werden (z.B. Implantatleistungen), scheidet eine Kostenerstattung evtl. sogar ganz aus.
- Vom Erstattungsbetrag hat die Krankenkasse für Verwaltungskosten, fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie für vorgesehene Zuzahlungen ausreichende Abschläge vorzunehmen.
- Kosten für Anfahrt, Übernachtung und ggf. eine Reise zur Nachkontrolle oder Korrektur müssen vom Patienten selbst einkalkuliert werden.
- Bei Angeboten in Kooperation mit Reiseunternehmen können weitere kommerzielle Interessen der Anbieter eine Rolle spielen.
- Zahnersatz steht meist am Ende einer umfangreichen Diagnostik und Vorbehandlung des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches:
- So muss der Zahnhalteapparat frei von Entzündungen (Zahnfleischbluten und Zahnfleischtaschen) sein.
- Alle Zähne müssen vital oder mit regelrechten Wurzelbehandlungen versehen sein.
- Vorhandene Karies muss an allen Zähnen beseitigt werden und mit regelrechten Füllungen versehen sein.
- Mit Hilfe von Röntgenbildern ist der Zustand des Knochens und der Wurzelspitzen im Voraus zu beurteilen.
- Auch die Mundschleimhaut und die Funktion der Kiefergelenke müssen frei von Störungen oder Erkrankungen sein.
Liegen in diesen Bereichen Erkrankungen vor, muss oft eine länger dauernde Vorbehandlung erfolgen.
- Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Eingliederung und lange Haltbarkeit von Zahnersatz ist eine optimale Mundhygiene. Bereits vor der Behandlung sowie nach der Eingliederung von Zahnersatz sind ausreichende Informationen und gezielte Unterweisungen durch Zahnärzte oder Prophylaxe-Assistentinnen unbedingt erforderlich.
Wie sieht es mit dem Qualitätsstandard und dem Know-how der Ärzte aus? Gibt es auch für den Laien Punkte, die er beachten kann, um nicht in "die falschen Hände" zu geraten?
Der europäische und der nationale Gesetzgeber sehen die zahnärztliche Ausbildung in den Mitgliedsstaaten der EU grundsätzlich als gleichwertig an.
Im Zusammenhang mit der Integration osteuropäischer Staaten wurden jedoch Gutachten für die europäische Union erstellt, um das Leistungsniveau der zahnärztlichen Dienstleistungen tatsächlich einschätzen zu können. Dabei ergab sich, dass im Bereich der Ausbildung, insbesondere zum Einsatz zahnärztlicher Behandlungsmethodik, Nachholbedarf existiert. Einen Schluss auf die Behandlungsqualität kann aber auf Grund der vorliegenden Ergebnisse nicht repräsentativ gezogen werden.
Der Patient kommt nicht umhin, selbst eine Einschätzung des Zahnarztes vorzunehmen. Kriterien sind unter anderem:
- Sorgfalt bei Untersuchung und Diagnose
- Aufklärung über die Diagnose
- Vorstellung unterschiedlicher Therapiemöglichkeiten
- Hinweis auf die Bedeutung einer regelmäßigen zahnärztlichen Betreuung unter besonderer Berücksichtigung der Prävention
- Einhaltung von Hygienestandards
- Transparenz über die verwendeten Materialien
- Transparenz über die Behandlungsmethoden
- Aufklärung über die zu erwartenden Behandlungskosten
- Aufklärung über mögliche Folgebehandlungen und/oder Komplikationen bei der durchgeführten Therapie und dadurch entstehende Kosten
- Transparente Darstellung des Leistungs- und Behandlungsspektrums der Praxis
Gibt es Haftungsansprüche?
Eine Durchsetzung von Schadenersatz und insbesondere von Schmerzensgeldansprüchen bei Behandlungsfehlern richtet sich nach dem Recht des Behandlungsortes und muss auch dort gerichtlich durchgesetzt werden.
Bei Nachbesserungen des im Ausland gefertigten und eingegliederten Zahnersatzes in Deutschland gilt deutsches Recht, wobei bei Mängeln am Zahnersatz eine entsprechende Begutachtung durch die Krankenkasse veranlasst werden muss. Erst danach kann über eine weitere Behandlung in Deutschland - auch unter Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen - entschieden werden. Ein Zahnarzt in Deutschland ist außer bei der Behandlung von akuten Notfällen nicht zur Nachbesserung verpflichtet.
Gibt es nicht zwei Jahre Garantie in allen EU-Staaten - also auch bei medizinischen Leistungen?
Zu Garantiefragen und/oder Gewährleistungsrechten kann wegen der Einzelfallbezogenheit und unterschiedlicher Rechtslagen in den EU-Staaten keine abschließende Aussage getroffen werden.
Gibt es erfahrungsgemäß Leistungen, die unproblematisch sind und andere, die man besser nicht im Ausland machen sollte, also: Prothese ja, Implantat nein?
Der Umfang und Aufwand einer zahnmedizinischen Leistung ist ganz individuell. Es gibt keine generell einfache oder komplizierte Leistung.
Zahnmedizinische Betreuung ist in jedem Lebensalter unerlässlich und ein beständiges Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient ist dabei von grundlegender Bedeutung. Wird der behandelnde Zahnarzt oft gewechselt, müssen Befunde und Therapierisiken - aber auch die Erwartungshaltungen des Patienten - immer wieder neu bewertet und eingeschätzt werden.
Gibt es Studien über die Qualität des Zahnersatzes und der Zahnärzte im Ausland?
Nachholbedarf existiert in Osteuropa noch im Bereich der Ausbildung. Valide (= wissenschaftlich gültige) Studien zur Behandlungsqualität liegen bislang für den europäischen Raum nicht vor. Der Patient muss selbst die Qualität des von ihm gewählten Arztes einschätzen.
Eine Studie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz zu Ergebnisqualität und Kosteneffektivität zahnärztlich-prothetischer Versorgungen im (Nicht-EU-) Ausland aus dem Jahr 2008 kam zu dem Ergebnis, dass fast die Hälfte der angefertigten Zahnersatzversorgungen mängelbehaftet und bei zwei Dritteln davon eine vollständige Neuanfertigung zu empfehlen war. Den Kostenvorteil, den sich die Patienten vor Behandlungsbeginn errechnet hatten erwies sich in vielen Fällen als Kostennachteil.
Zusammenfassung der Studie aus dem Jahr 2008
Eine bereits 2004 erstellte Studie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz und des Instituts für Medizinische Biometrie, Epidemiologie und Informatik der Universität Mainz zu Ergebnisqualität und Kosteneffektivität zahnärztlich-prothetischer Versorgungen im (Nicht-EU-) Ausland kam zu dem Ergebnis, dass lediglich 23 Prozent der begutachteten Patienten einen zufriedenstellenden Zahnersatz erhielten.
Wie häufig gehen Deutsche für zahnärztliche Behandlungen ins Ausland?
Zu Häufigkeit und Motiven für eine zahnärztliche Behandlung im Ausland hat das Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ) eine repräsentative Befragung unter Versicherten und Zahnärzten durchgeführt.
Sie zeigt, dass nur etwa einer von hundert befragten Versicherten für eine prothetische Versorgung ins Ausland gefahren ist. Eine hohe Zahnarztbindung und die kritische Einschätzung der medizinisch-technischen Qualität der Versorgung im Ausland wirken hier als begrenzende Faktoren.
Zusammenfassung der Ergebnisse (2008)
Die gesamten Studienergebnisse der Studie "Dentaltourismus und Auslandszahnersatz" erhalten Sie in Buchform beim Deutschen Zahnärzteverlag unter www.aerzteverlag.de (Materialienreihe Band 32, SBN: 978-3-7691-3426-1, Bezugspreis: 39,95 EUR)
Warum sind die Preise im Ausland günstiger?
Der Grund für die niedrigeren Preise in osteuropäischen Ländern sind vor allem die deutlich niedrigeren Kosten bei der Praxisführung. Dies betrifft besonders die Personalkosten, die zahntechnische Zuarbeit und alle weiteren Kosten, die mit der Einhaltung von Standards verbunden sind. Deutsche Standards u. a. im Hygienebereich oder beim Röntgen sind nicht überall gültig, bzw. werden nicht entsprechend kontrolliert umgesetzt.
Nach wissenschaftlichen Untersuchungen des Instituts Deutscher Zahnärzte aus dem Jahre 1999 zum Preisvergleich zahnärztlicher Leistungen verschiedener westeuropäischer Staaten, einschließlich Ungarn, liegen die deutschen Preise der zahnmedizinischen Versorgung im europäischen Mittelfeld. Preisvergleiche zu den neu hinzugetretenen osteuropäischen Staaten liegen derzeit nicht vor.
Wie steht es mit Notfällen? Kann ich dann wieder zu meinem Zahnarzt gehen?
Natürlich ist Ihr Zahnarzt in Deutschland zur Behandlung akuter Notfälle verpflichtet.
Bei umfangreichen Nachbesserungen jedoch, bzw. bei eindeutigen Mängeln bei Zahnersatz, ist in Deutschland ein entsprechendes Gutachterverfahren üblich. Das Gutachterverfahren muss die Krankenkasse einleiten.
Auch bei anderen vermuteten Behandlungsfehlern ist eine Begutachtung möglich. Erst danach wird über die weitere Behandlung und auch über die Kostenübernahme entschieden. Unter Umständen müssen Sie sogar eine ausschließliche Privatbehandlung in Kauf nehmen. Und die entstanden Kosten müssen nach den im Ausland geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Behandler im Ausland eingeklagt werden.
Für das oftmals über viele Jahre gewachsene Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Zahnarzt ist diese Situation sehr belastend.
Häufig sind nach der Eingliederung von Zahnersatz Nachbehandlungen notwendig, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken können. Auftretende Symptome oder Beschwerden stehen in engem Zusammenhang mit der Herstellung des Zahnersatzes – und können daher nur von dem verantwortlichen Zahnarzt eingeschätzt werden.
Was ist mit zahnärztlichen Behandlungen, die nicht im EU-Ausland stattfinden?
Gesetzlich ist die Kostenübernahme durch die Krankenkassen nur innerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums vorgesehen. Für Notbehandlungen in anderen Ländern ist eine private Auslandskrankenversicherung sinnvoll.
Weitere Informationen
Erhalten Sie bei Ihrem
Zahnarzt und den Patientenberatungsstellen der (Landes-) Zahnärztekammern
Autor
Prof. Dr. Dietmar Oesterreich, Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer (2000 - 2021)
Wissenschaftliche Daten zu Dentaltourismus und Auslandszahnersatz
Empirische Zahlungsbereitschaftsanalysen auf der Grundlage repräsentativer Stichproben im Jahre 2008 (IDZ)