Urteiledatenbank GOZ

In dieser Datenbank finden Sie Urteile mit Bezug zu der seit dem 01.01.2012 geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie wird kontinuierlich um neu in Kraft getretene Urteile ergänzt.

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Aktuelle Urteile

§ 4 - Gebühren Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ sind weitere Leistungen zusätzlich…

Die Gebührennummern 6030 bis 6080 umfassen nur die Leistungen zur Kieferumformung und Retention. Die Eingliederung festsitzender Therapiemittel ist damit nicht abgegolten und daher zusätzlich berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Waiblingen | Aktenzeichen: 1 C 836/19 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 4 - Gebühren
Gebührennummern: 6030, 6040, 6050, 6060, 6070, 6080, 6100, 6140

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist vom Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2180 erfasst und daher nicht nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

| Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 10 K 3203/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: nicht rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2060, 2080, 2100, 2120, 2180

§ 4 - Gebühren Keine Beihilfefähigkeit der adhäsiven Befestigung der Gebührennummer 6100 GOZ

Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Gebührennummer 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.

| Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen | Aktenzeichen: 2 A 301/ 17 (Vorinstanz VG Chemnitz 3 K 2206/ 14, 01.03.2017) | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: 

Paragraphen: § 4 - Gebühren
Gebührennummern: 2197, 6100

Zahnärztekammern der Länder
Positionen und Statements