Beratungsforum

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben ein Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen eingerichtet.

 

Das Beratunsforum arbeitet daran, Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen.

Auf folgende Beschlüsse haben sich die Mitglieder des Beratungsforums einvernehmlich verständigt. Diese erfassen nur den ausdrücklich vom Wortlaut erfassten Sachverhalt. Auf andere, nicht ausdrücklich erfasste Sachverhalte sind sie nicht übertragbar.

Bitte beachten Sie: In einigen der folgenden Beschlüsse werden auf Seiten von PKV und Beihilfe oder auch im Einvernehmen mit der Bundeszahnärztekammer als angemessen erachtete konkrete Analogziffern genannt. Diese sind nicht verbindlich. Das Recht auf Auswahl einer anderen Analogziffer anhand der Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ bleibt unbenommen.

Endodontie

Anatomische, natürliche oder iatrogene Besonderheiten

Erhöhter Aufwand bei Dentikeln, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen, Stufen etc. im Kanal sowie das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge nur nach § 5 Abs. 2 berechungsfähig

Allgemein

Außergewöhnlich hohe Materialkosten

Anästhesie

GOÄ Nrn. 490, 491 und 493 nicht berechnungsfähig

GOÄ Nrn. 490, 491 und 493 von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht berechnungsfähig

Anästhesie

GOÄ Nr. 494 nicht berechnungsfähig

GOÄ Nr. 494 auch für MKG-Chirurgen zum alleinigen Zweck der Schmerzausschaltung nicht berechnungsfähig

Röntgen

Kein Digitalzuschlag bei GOÄ Nrn. 5000, 5002 und 5004

GOÄ Nr. 5298 ist neben den GOÄ Nrn. 5000, 5002 und 5004 nicht berechnungsfähig

Chirurgie/Implantologie

GOZ Nr. 9090 im Ausnahmefall neben GOZ Nrn. 9110/9120

Allgemein

Fotos zu therapeutischen oder diagnostische Zwecken

Analog berechnungsfähig, (nicht bei Fotos, die ausschließlich dokumentarischen Zwecken dienen)

Konservierende ZHK, Prothetik

Eingliederung alio loco angefertigter Provisorien

Die Eingliederung ist analog berechnungsfähig

Chirurgie/Implantologie

Knochenresektion neben Extraktionen im Einzelfall möglich

Bei Vorliegen einer eigenständigen, von Extraktion getrennter Indikation ist die GOZ Nr. 3230 zusätzlich berechenbar; die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern