Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbstständigen, analog zu berechnenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen.
Anatomische, natürliche oder iatrogene Besonderheiten
Erhöhter Aufwand bei Dentikeln, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen, Stufen etc. im Kanal sowie das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge nur nach § 5 Abs. 2 berechungsfähig
Beschluss Nr.: 10