Die Ausfertigung des Formblattes für den Zahlungspflichtigen kann nach Auffassung der BZÄK, des PKV-Verbandes und der Beihilfeträger mit der GOZ-Nr. 4030 analog berechnet werden. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen, ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „4030“ mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“.
Ausfertigung Formblatt nach 8000a für Versicherten
Analog berechnungsfähig, insbesondere hinsichtlich der empfohlenen Beschreibung, GOZ-Nr. 4030 mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“
Beschluss Nr.: 57
Empfehlung BZÄK: GOZ Nr. 4030a
Empfehlung PKV und Beihilfe: GOZ Nr. 4030a