Eine Überschreitung des 3,5fachen Steigerungssatzes erfordert dann eine Begründung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen, wenn der Vereinbarung Kriterien gem. § 5 Absatz 2 GOZ zugrunde liegen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung bleibt hiervon unberührt.
Begründung bei Überschreitung 3,5facher Satz nach § 2
Wenn Kriterien nach § 5 Abs. 2 vorliegen
Beschluss Nr.: 21