Berechnungsweise der GOZ Nr. 2030

Pro Bereich ggf. 2-mal berechnungsfähig

Beschluss Nr.: 24


Für die GOZ-Nr. 2030 gilt: Wird in allen vier Kieferhälften präpariert und gefüllt und sind daneben jeweils besondere Maßnahmen erforderlich, kann die GOZ-Nr. 2030 in einer Sitzung maximal achtmal berechnet werden (viermal im Oberkiefer, viermal im Unterkiefer).


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