Für die GOZ-Nr. 2030 gilt: Wird in allen vier Kieferhälften präpariert und gefüllt und sind daneben jeweils besondere Maßnahmen erforderlich, kann die GOZ-Nr. 2030 in einer Sitzung maximal achtmal berechnet werden (viermal im Oberkiefer, viermal im Unterkiefer).
Berechnungsweise der GOZ Nr. 2030
Pro Bereich ggf. 2-mal berechnungsfähig
Beschluss Nr.: 24