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Eingliederung alio loco angefertigter Provisorien

Die Eingliederung ist analog berechnungsfähig

Beschluss Nr.: 16
Empfehlung BZÄK: Keine Festlegung
Empfehlung PKV und Beihilfe: GOZ Nr. 2260


Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.


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