Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.
Entfernung frakturierter Instrumente aus dem Kanal
Die Entfernung intrakanalär frakturierter Instrumente ist analog berechnungsfähig
Beschluss Nr.: 08
Empfehlung BZÄK: Keine Festlegung
Empfehlung PKV und Beihilfe: GOZ Nr. 2300