Entfernung nekrotischen Pulpengewebes

Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Wurzelkanalaufbereitung ist analog berechnungsfähig

Beschluss Nr.: 09
Empfehlung BZÄK: Keine Festlegung
Empfehlung PKV und Beihilfe: GOZ Nr. 2360


Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.


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