Die regelhafte Durchführung einer Gingivektomie oder Gingivoplastik neben einer analog berechneten subgingivalen Instrumentierung ist ohne medizinische Indikation nicht statthaft. Auf Grund medizinischer Notwendigkeit und eigenständiger Indikation kann es jedoch erforderlich sein, neben der subgingivalen Instrumentierung eine mit der Geb.-Nr. 4080 GOZ zu berechnende Gingivektomie oder Gingivoplastik zu erbringen.
Gingivektomie/Gingivoplastik nicht regelhaft neben der subgingivalen Instrumentierung
Die Nebeneinanderberechnung der GOZ Nr. 4080 mit den 3010a oder 4138a gem. Beschluss Nr. 55 ist nur bei eigenständiger Indikation möglich
Beschluss Nr.: 61