Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKG-Chirurgen zum alleinigen Zwecke der Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen fachlich nicht indiziert und daher nicht berechnungsfähig.
GOÄ Nr. 494 nicht berechnungsfähig
GOÄ Nr. 494 auch für MKG-Chirurgen zum alleinigen Zweck der Schmerzausschaltung nicht berechnungsfähig
Beschluss Nr.: 12