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GOÄ Nrn. 490, 491 und 493 nicht berechnungsfähig

GOÄ Nrn. 490, 491 und 493 von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht berechnungsfähig

Beschluss Nr.: 12


Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKG-Chirurgen zum alleinigen Zwecke der Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen fachlich nicht indiziert und daher nicht berechnungsfähig.


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