Die Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090 ist bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zahn-/regionsgleich neben der Leitungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig.
GOZ Nr. 0090 und GOZ Nr. 0100 - Nebeneinanderberechnung
GOZ Nr. 0090 sitzungs- und regionsgleich neben der GOZ Nr. 0100 berechenbar. Kein Ausschluss in der GOZ.
Beschluss Nr.: 52