Im Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Therapie gängigen Röntgenaufnahmen (GOÄ-Nrn. 5000, 5002, 5004) ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 nicht zulässig.
Kein Digitalzuschlag bei GOÄ Nrn. 5000, 5002 und 5004
GOÄ Nr. 5298 ist neben den GOÄ Nrn. 5000, 5002 und 5004 nicht berechnungsfähig
Beschluss Nr.: 13