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Kein Digitalzuschlag bei GOÄ Nrn. 5000, 5002 und 5004

GOÄ Nr. 5298 ist neben den GOÄ Nrn. 5000, 5002 und 5004 nicht berechnungsfähig

Beschluss Nr.: 13


Im Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Therapie gängigen Röntgenaufnahmen (GOÄ-Nrn. 5000, 5002, 5004) ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 nicht zulässig.


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