Direkt zum Inhalt

Knochenresektion neben Extraktionen im Einzelfall möglich

Bei Vorliegen einer eigenständigen, von Extraktion getrennter Indikation ist die GOZ Nr. 3230 zusätzlich berechenbar; die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern

Beschluss Nr.: 17


Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.


Ausdruck - PDF