Die subgingivale Instrumentierung in der 2. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist aufgrund der darin nicht enthaltenen Weichgewebskürettage nicht in der GOZ beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühren für die subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 3010a und am mehrwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 4138a. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „GOZ-Nr. 3010a“ bzw. „4138a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.
Subgingivale Instrumentierung (AIT) in der 2. Therapiestufe, einwurzeliger Zahn
Analog berechnungsfähig, insbesondere hinsichtlich der empfohlenen Beschreibung, GOZ-Nr. 3010a mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“
Beschluss Nr.: 55
Empfehlung BZÄK: GOZ Nr. 3010
Empfehlung PKV und Beihilfe: GOZ Nr. 3010