Der PKV-Verband, die Beihilfeträger und die Bundeszahnärztekammer stimmen überein, dass die Regelungen der GOZ-Nr. 5240 nicht nur für die in der Leistungslegende genannten GOZ-Nrn. 5200 und 5230, sondern auch für die GOZ-Nrn. 5210 und 5220 entsprechend Anwendung finden sollen.
Teilleistungen nach GOZ Nr. 5240 auch bei GOZ Nr. 5210 und 5220
Teilleistungen nach GOZ Nr. 5240 gelten sowohl für die GOZ Nrn. 5200 und 5230 als auch für die GOZ Nrn. 5210 und 5220
Beschluss Nr.: 48