Im Falle einer sattelfreien, rein parodontal abgestützten teleskopierenden Brücke – im Gegensatz zu einer Teleskopprothese – ist die GOZ-Nr. 5210 GOZ nicht zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 5040 und 5070 berechnungsfähig.
Teleskopbrücke ohne Prothesensattel
Bei rein parodontal getragener Teleskopbrücke ohne Sattel ist die Berechnung der GOZ Nr. 5210 nicht möglich
Beschluss Nr.: 30