Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z. B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen; für bimaxilläre Konstruktionen kann die Geb.-Nr. zweimal berechnet werden.
UKPS (Unterkieferprotrusionsschiene) zur Behandlung einer Schlafapnoe
Analog berechnungsfähig
Beschluss Nr.: 20
Empfehlung BZÄK: Keine Festlegung
Empfehlung PKV und Beihilfe: ggf. 2-mal GOZ Nr.7010a (2-mal falls bimaxillär)