Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation) unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand – die GOZ-Nr. 3110, 3120 oder 3130 für angemessen.
Wurzelamputation unter Belassung der Zahnkrone
Analog berechnungsfähig
Beschluss Nr.: 27
Empfehlung BZÄK: Keine Festlegung
Empfehlung PKV und Beihilfe: je nach Umfang GOZ Nr. 3110, 3120 oder 3130