Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie deutlich erhöhten Kosten für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr. 3010 GOZ analog zum 2,3-fachen Satz, je Sitzung, zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen.
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. September 2020. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.
Zeitlich befristeter Beschluss einer Hygienepauschale
Ausgelaufen
Beschluss Nr.: 35