Erbringen Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der jeweils geltenden Fassung der GOZ zu berechnen. Ein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ besteht insoweit nicht.
Zugriff auf die GOÄ durch MKG-Chirurgen
In der GOZ beschriebene Leistungen sind auch nach dieser abzurechnen. Kein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ. Klarstellung der Regelungen der Verordnung.
Beschluss Nr.: 25