Aktualisierungen

Chronologische Übersicht der vorgenommenen Aktualisierung am GOZ Kommentar der BZÄK

GOZ Nr. / ParagraphBearbeitungsvermerkBetreffDatum
9100StreichungDiese Nummer umfasst augmentative Maßnahmen größeren Umfangs am Alveolarfortsatz sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung, die eine Volumenvermehrung und Veränderung der Außenkontur des Alveolarfortsatzes bewirken.30.01.2025
4050  ErgänzungDie Häufigkeit der Leistungserbringung am Zahn ist auf einmal innerhalb von 30 Tagen beschränkt.     22.03.2024
3140StreichungDie Reimplantation eines Zahnes ist das Wiedereinbringen eines traumatisch oder iatrogen entfernten Zahnes in das Zahnfach. Die Leistung beinhaltet einfache Fixationsmaßnahmen im Sinne einer Sofortversorgung. Als einfache Fixierung gilt die temporäre Stabilisierung des Zahnes. Wird ein reimplantierter Zahn nicht nur fixiert, sondern durch Schienung stabilisiert, z. B. mittels Drahtligatur oder Adhäsivtechnik, können diese Maßnahmen gesondert berechnet werden. Zahnreponierungen nach Subluxation werden nach Nummer 2685 (GOÄ) berechnet. Maßnahmen zur Knochenreponierung, z. B. nach Trauma, gehören nicht zum Leistungsinhalt, sondern werden nach Nummer 2686 (GOÄ) berechnet. Transplantationen werden nach der Nummer 3160 berechnet. Eine vor einer Reimplantation ggf. vorgenommene Extraktion des betreffenden Zahnes ist gesondert zu berechnen. Extraorale endodontische Maßnahmen sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig. Eine ggf. erbrachte endodontische/transdentale Stabilisierung des reimplantierten Zahnes im Knochen ist analog zu berechnen. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.26.01.2024
3140Neuer KommentartextDie Reimplantation (auch: Replantation) eines Zahnes beschreibt das Wiedereinbringen eines traumatisch oder iatrogen komplett aus der Alveole herausgelösten Zahnes (Avulsion) in die Alveole.
Einfache Fixationsmaßnahmen nach dem Wiedereinbringen des Zahnes in das Zahnfach werden von der Leistung umfasst. Diese können als Vorbereitung zur Schienung des Zahnes dienen.
Die Schienung kann in Abhängigkeit von der klinischen Situation z.B. mittels Glasfasersplint oder Drahtligatur, auch unter Anwendung der Säureätz- oder Adhäsivtechnik erfolgen und ist nicht Leistungsbestandteil dieser Gebührennummer, sondern gesondert berechnungsfähig.
Konservierende, parodontologische oder endodontologische Leistungen unterfallen nicht dieser Gebührennummer.
Die Reposition nach Zahndislokation (Lockerung, extrusive/intrusive/laterale Dislokation) entsprechen nicht dieser Gebührennummer, sondern der Geb.-Nr. 2685 GOÄ. 
Die Reposition eines zahntragenden Bruchstückes des Alveolarfortsatzes ist unter der Geb.-Nr. 2686 GOÄ beschrieben und neben der Geb.-Nr. 3140 GOZ berechnungsfähig. 
Die Transplantation eines Zahnes ist unter der Geb.-Nr. 3160 GOZ beschrieben.
Sofern es sich bei der Geb.-Nr. 3140 GOZ um die höchste zuschlagsberechtigte GOZ-Leistung am Behandlungstag handelt und kein Operationszuschlag der GOÄ berechnet wird, löst deren ambulante Leistungsvornahme den Operationszuschlag nach der Geb.-Nr. 0510 GOZ aus.
 
26.01.2024
3140Ergänzung in der Auflistung „zusätzlich berechnungsfähiger Leistungen“•   Restaurationen GOZ 2050 ff
•   Apexifikation GOZ § 6 Abs. 1
26.01.2024
4080StreichungDie Gingivektomie ist das Abtragen von Zahnfleisch und kann zur Entfernung von überschüssiger Gingiva indiziert sein. Dies erfolgt z. B. zur Eliminierung von Pseudotaschen oder bei Medikamenten-induzierter Gingivahyperplasie. Auch eine interne Gingivektomie erfüllt den Leistungsinhalt. Die Gingivoplastik ist eine subtraktive zahnfleischkorrigierende Maßnahme. Sie kann der Korrektur des Gingivalsaumes oder der Verlängerung der klinischen Krone dienen. Auch die gingivoplastische Korrektur im Rahmen einer Versorgung des Zahnes mit einer Krone gehört zu dieser Gebührennummer. Maßnahmen nach Art der Nummer 4080 sind an einem Implantat nicht berechnungsfähig, da kein Parodontium vorliegt. In Abhängigkeit vom Umfang der erbrachten Leistung ist in diesem Fall die Nummer 3070 oder 3080 zu berechnen. Die Nummer 4080 kann unabhängig vom Umfang der Maßnahme je Zahn nur einmal berechnet werden. Sie ist allerdings nicht im Zusammenhang mit einer Lappenoperation (offene PAR-Therapie) nach den Nummern 4090 oder 4100 berechnungsfähig. Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.26.01.2024
4080Neuer Kommantartext

Die Gingivektomie beschreibt die Beseitigung/Reduzierung von Zahnfleischtaschen (auch Pseudotaschen) durch Abtragen gingivalen Gewebes, die Gingivoplastik das Modellieren der Zahnfleischoberfläche. Die Gingivektomie geht häufig mit einer Gingivoplastik einher, um eine günstige Außenkontur der Zahnfleischoberfläche zu erzielen. Ziel ist z.B. die Beseitigung hypertrophen/hyperplastischen Gewebes zur Förderung der Selbstreinigung, Verbesserung der Hygienefähigkeit und Reduktion der Plaqueretention. Die Leistung kann auch der Verlängerung der klinischen Krone oder als perioprothetische Maßnahme dienen. Die Nummer ist einmal je Zahn berechnungsfähig, erfolgt eine den Approximalraum zwischen zwei benachbarten Zähnen umfassende Gingivektomie/Gingivoplastik, so berechtigt das
zum zweifachen Ansatz der Nummer, da zwei Parodontien therapiert werden. Neben den Nummern 4090 oder 4100 ist die Nummer 4080 nicht ansatzfähig.
Gemäß Leistungsbeschreibung ist die Nummer 4080 an einem Implantat nicht berechnungsfähig, da dieses kein Parodontium aufweist. Entsprechende Leistungen sind in Abhängigkeit vom Umfang der Maßnahme mit den Nummern 3070 oder 3080 berechnungsfähig. Sofern es sich bei der Nummer 4080 um die höchste zuschlagsberechtigte GOZ-Leistung am Behandlungstag handelt und kein Laserzuschlag der GOÄ berechnet wird, löst die Anwendung eines Lasers den Zuschlag nach der Nummer 0120 aus.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 61
Die regelhafte Durchführung einer Gingivektomie oder Gingivoplastik neben einer analog berechneten subgingivalen Instrumentierung ist ohne medizinische Indikation nicht statthaft. Auf Grund medizinischer Notwendigkeit und eigenständiger Indikation kann es jedoch erforderlich sein, neben der subgingivalen Instrumentierung eine mit der Geb.-Nr. 4080 GOZ zu berechnende Gingivektomie oder Gingivoplastik zu erbringen.

26.01.2024
3240StreichungDiese Nummer ist berechnungsfähig für eine lokal begrenzte Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastik. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und wird jeweils nur für einen kleinen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen angewendet. Die Leistung kann auch in zahnlosen Kieferabschnitten erbracht werden. Die Beschränkung der Ausdehnung ist entsprechend des Leistungstextes anzuwenden. Die Leistung kann sowohl der Verbesserung des Weichteillagers als eine präprothetische Maßnahme dienen als auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontalchirurgischer oder implantologischer Maßnahmen z. B. zur Verbreiterung der fixierten Gingiva erfolgen. Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für die Beseitigung von Schleimhautbändern. Die Vornahme einer Vestibulum-/Mundbodenplastik über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder mehreren getrennten Operationsgebieten in einer Kieferhälfte ist nach Nummer 2675 (GOÄ) zu berechnen. Die totale Vestibulum-/Mundbodenplastik ist unter Nummer 2676 (GOÄ), die submuköse Vestibulumplastik unter Nummer 2677 (GOÄ) verzeichnet. Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt. 15.11.2023
3240 Neuer KommentartextDiese Nummer ist berechnungsfähig für eine lokal begrenzte Vestibulum- oder Mundbodenplastik, auch wenn die Plastik mit dem Ziel der Gingivaextension erfolgt. Die Leistung kann der präprothetischen Verbesserung des Weichteillagers dienen aber auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontologischer oder implantologischer Maßnahmen zum Einsatz kommen, z.B. zur Verbreiterung der „attached gingiva“. Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für die Beseitigung störender Schleimhautbänder.
Die Nummer 3240 ist je selbstständige, unterschiedliche Plastik (Vestibulum- oder Mundbodenplastik mit getrennten Schnittführungen) je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. 
Gemäß Leistungsbeschreibung unterfällt nur eine kleinere Maßnahme bis zu einer Breite von zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder vergleichbarer Breite am zahnlosen Kieferabschnitt dieser Nummer. 
Umfangreichere Vestibulum- oder Mundbodenplastiken über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder vergleichbarer Größe am zahnlosen Kieferabschnitt oder mehrere Vestibulum- oder Mundbodenplastiken in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich unterfallen der GOÄ Nr. 2675. 
Wird neben einer Vestibulumplastik nach dieser Nummer eine Mundbodenplastik nach der GOÄ Nr. 2675 vorgenommen, so sind die Nummern nebeneinander berechnungsfähig.
Erfolgt neben einer Mundbodenplastik nach dieser Nummer eine Vestibulumplastik nach der GOÄ Nr. 2675, so sind die Nummern nebeneinander berechnungsfähig.
Eine Tuberplastik nach der Nr. 3250 oder eine große Tuberplastik unter der der GOÄ Nr. 2675 ist ebenfalls neben der Nr. 3240 in derselben Kieferhälfte berechnungsfähig. 
Neben der Nr. 3240 sind die Zuschläge für den Einsatz eines OP-Mikroskops nach der Nummer 0120 und eines Lasers nach der Nummer 0110 ansatzfähig, sofern kein vergleichbarer GOÄ-Zuschlag berechnet wird. 
Bei der Berechnung der Höhe des Zuschlags für den Einsatz eines Lasers und dessen Auswahl (GOZ oder GOÄ) ist entscheidend, welcher der am Behandlungstag erbrachten, zuschlagsberechtigten Leistung der Einsatz des Lasers zugeordnet wird.
Sofern es sich um die höchste zuschlagsberechtigte, ambulant erbrachte GOZ-Leistung am Behandlungstag handelt und auch kein OP-Zuschlag der GOÄ berechnet wird, kann als Zuschlag für die ambulante Leistungsvornahme die Nummer 0510 berechnet werden.
Die Zuschläge sind jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig.
 
15.11.2023
3240Ergänzung in der Auflistung „zusätzlich berechnungsfähiger Leistungen“•    Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik GOÄ 267515.11.2023
3250StreichungDiese Nummer ist berechnungsfähig für eine Tuberplastik zur Reduktion übermäßig vorhandenen Gewebes. Die Berechnung erfolgt je Kieferseite, also je Tuber. Die Leistung kann sowohl der Verbesserung des Weichteillagers als eine präprothetische Maßnahme dienen als auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontalchirurgischer oder implantologischer Maßnahmen erfolgen. Eine große Tuberplastik bei gleichzeitiger Modellation von Knochen ist nach Nummer 2675 (GOÄ) zu berechnen. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt15.11.2023
3250Neuer Kommentartext

Diese Nummer ist berechnungsfähig für eine Tuberplastik zur Reduktion übermäßig vorhandenen Gewebes. Die Berechnung erfolgt je Kieferseite, also je Tuber. Die Leistung kann der präprothetischen Verbesserung des Weichteillagers dienen, aber auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontologischer oder implantologischer Maßnahmen erfolgen.
Der Verordnungsgeber hat keine gebührenrechtliche Abgrenzung zwischen der Tuberplastik nach der GOZ Nr. 3250 und der großen Tuberplastik nach der GOÄ Nr. 2675 vorgenommen.
In Anwendung der zwischen der Nr. 3240 und der GOÄ Nr. 2675 erfolgten Differenzierung entspricht eine Tuberplastik bis zu zwei Zahnbreiten oder vergleichbarer Breite am zahnlosen Kieferabschnitt der Nr. 3250, eine sich über mehr als zwei Zahnbreiten oder eine vergleichbare Breite am zahnlosen Kieferabschnitt erstreckende Tuberplastik der GOÄ Nr. 2675.
Die Nummer ist neben Vestibulum- oder Mundbodenplastiken nach der Nummer 3240 oder der GOÄ Nr. 2675 berechnungsfähig.
Sofern es sich um die höchste zuschlagsberechtigte, ambulant erbrachte GOZ-Leistung am Behandlungstag handelt und auch kein OP-Zuschlag der GOÄ berechnet wird, kann als Zuschlag für die ambulante Leistungsvornahme die Nummer 0500 berechnet werden.
Der Zuschlag ist nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig.

15.11.2023
3250Ergänzung in der Auflistung“ zusätzlich berechnungsfähiger Leistungen“•    Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik GOÄ 267515.11.2023
0050EinfügenNeben der Nummer 0050 sind die Nummer 5170 für die Abformung mit individuellem Löffel und die Nummern 5180 oder 5190 für eine funktionelle Abformung berechnungsfähig. Die Nummer 0065 für die optisch-elektronische Abformung ist dann neben der Nummer 0050 berechnungsfähig, wenn die Auswertung zur Diagnose oder Planung anhand eines körperlichen Modells erfolgt, das z.B. mittels 3D-Drucker hergestellt wurde.“27.10.2023
0050Ergänzung in der Auflistung“ zusätzlich berechnungsfähiger Leistungen“•    Funktionelle Abformung GOZ 5180,519027.10.2023
0060EinfügenNeben der Nummer 0060 sind die Nummer 5170 für die Abformung mit individuellem Löffel und die Nummern 5180 und 5190 für funktionelle Abformungen berechnungsfähig. Die Nummer 0065 für die optisch-elektronische Abformung ist dann neben der Nummer 0060 berechnungsfähig, wenn die Auswertung zur Diagnose oder Planung anhand von körperlichen Modellen erfolgt, die z.B. mittels 3D-Drucker hergestellt wurden. 
0060Ergänzung in der Auflistung“ zusätzlich berechnungsfähiger Leistungen“•    Funktionelle Abformung GOZ 5180,519027.10.2023
0065Streichung...zum Zweck der Herstellung einer Restauration bzw. Rekonstruktion auf direktem Weg oder auf indirektem Weg nach Herstellung eines CAD/CAM-Modells...27.10.2023
0065EinfügenDas gilt für die Berechnung der Nummern 0050 und 0060 dann, wenn die Auswertung zur Diagnose oder Planung anhand von körperlichen Modellen erfolgt, die z.B. mittels 3D-Drucker hergestellt wurden.27.10.2023