Aktualisierungen
Chronologische Übersicht der vorgenommenen Aktualisierung am GOZ Kommentar der BZÄK
GOZ Nr. / Paragraph | Bearbeitungsvermerk | Betreff | Datum |
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9100 | Streichung | Diese Nummer umfasst augmentative Maßnahmen | 30.01.2025 |
4050 | Ergänzung | Die Häufigkeit der Leistungserbringung am Zahn ist auf einmal innerhalb von 30 Tagen beschränkt. | 22.03.2024 |
3140 | Streichung | 26.01.2024 | |
3140 | Neuer Kommentartext | Die Reimplantation (auch: Replantation) eines Zahnes beschreibt das Wiedereinbringen eines traumatisch oder iatrogen komplett aus der Alveole herausgelösten Zahnes (Avulsion) in die Alveole. Einfache Fixationsmaßnahmen nach dem Wiedereinbringen des Zahnes in das Zahnfach werden von der Leistung umfasst. Diese können als Vorbereitung zur Schienung des Zahnes dienen. Die Schienung kann in Abhängigkeit von der klinischen Situation z.B. mittels Glasfasersplint oder Drahtligatur, auch unter Anwendung der Säureätz- oder Adhäsivtechnik erfolgen und ist nicht Leistungsbestandteil dieser Gebührennummer, sondern gesondert berechnungsfähig. Konservierende, parodontologische oder endodontologische Leistungen unterfallen nicht dieser Gebührennummer. Die Reposition nach Zahndislokation (Lockerung, extrusive/intrusive/laterale Dislokation) entsprechen nicht dieser Gebührennummer, sondern der Geb.-Nr. 2685 GOÄ. Die Reposition eines zahntragenden Bruchstückes des Alveolarfortsatzes ist unter der Geb.-Nr. 2686 GOÄ beschrieben und neben der Geb.-Nr. 3140 GOZ berechnungsfähig. Die Transplantation eines Zahnes ist unter der Geb.-Nr. 3160 GOZ beschrieben. Sofern es sich bei der Geb.-Nr. 3140 GOZ um die höchste zuschlagsberechtigte GOZ-Leistung am Behandlungstag handelt und kein Operationszuschlag der GOÄ berechnet wird, löst deren ambulante Leistungsvornahme den Operationszuschlag nach der Geb.-Nr. 0510 GOZ aus. | 26.01.2024 |
3140 | Ergänzung in der Auflistung „zusätzlich berechnungsfähiger Leistungen“ | • Restaurationen GOZ 2050 ff • Apexifikation GOZ § 6 Abs. 1 | 26.01.2024 |
4080 | Streichung | 26.01.2024 | |
4080 | Neuer Kommantartext | Die Gingivektomie beschreibt die Beseitigung/Reduzierung von Zahnfleischtaschen (auch Pseudotaschen) durch Abtragen gingivalen Gewebes, die Gingivoplastik das Modellieren der Zahnfleischoberfläche. Die Gingivektomie geht häufig mit einer Gingivoplastik einher, um eine günstige Außenkontur der Zahnfleischoberfläche zu erzielen. Ziel ist z.B. die Beseitigung hypertrophen/hyperplastischen Gewebes zur Förderung der Selbstreinigung, Verbesserung der Hygienefähigkeit und Reduktion der Plaqueretention. Die Leistung kann auch der Verlängerung der klinischen Krone oder als perioprothetische Maßnahme dienen. Die Nummer ist einmal je Zahn berechnungsfähig, erfolgt eine den Approximalraum zwischen zwei benachbarten Zähnen umfassende Gingivektomie/Gingivoplastik, so berechtigt das Beschluss des Beratungsforums Nr. 61 | 26.01.2024 |
3240 | Streichung | 15.11.2023 | |
3240 | Neuer Kommentartext | Diese Nummer ist berechnungsfähig für eine lokal begrenzte Vestibulum- oder Mundbodenplastik, auch wenn die Plastik mit dem Ziel der Gingivaextension erfolgt. Die Leistung kann der präprothetischen Verbesserung des Weichteillagers dienen aber auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontologischer oder implantologischer Maßnahmen zum Einsatz kommen, z.B. zur Verbreiterung der „attached gingiva“. Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für die Beseitigung störender Schleimhautbänder. Die Nummer 3240 ist je selbstständige, unterschiedliche Plastik (Vestibulum- oder Mundbodenplastik mit getrennten Schnittführungen) je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Gemäß Leistungsbeschreibung unterfällt nur eine kleinere Maßnahme bis zu einer Breite von zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder vergleichbarer Breite am zahnlosen Kieferabschnitt dieser Nummer. Umfangreichere Vestibulum- oder Mundbodenplastiken über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder vergleichbarer Größe am zahnlosen Kieferabschnitt oder mehrere Vestibulum- oder Mundbodenplastiken in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich unterfallen der GOÄ Nr. 2675. Wird neben einer Vestibulumplastik nach dieser Nummer eine Mundbodenplastik nach der GOÄ Nr. 2675 vorgenommen, so sind die Nummern nebeneinander berechnungsfähig. Erfolgt neben einer Mundbodenplastik nach dieser Nummer eine Vestibulumplastik nach der GOÄ Nr. 2675, so sind die Nummern nebeneinander berechnungsfähig. Eine Tuberplastik nach der Nr. 3250 oder eine große Tuberplastik unter der der GOÄ Nr. 2675 ist ebenfalls neben der Nr. 3240 in derselben Kieferhälfte berechnungsfähig. Neben der Nr. 3240 sind die Zuschläge für den Einsatz eines OP-Mikroskops nach der Nummer 0120 und eines Lasers nach der Nummer 0110 ansatzfähig, sofern kein vergleichbarer GOÄ-Zuschlag berechnet wird. Bei der Berechnung der Höhe des Zuschlags für den Einsatz eines Lasers und dessen Auswahl (GOZ oder GOÄ) ist entscheidend, welcher der am Behandlungstag erbrachten, zuschlagsberechtigten Leistung der Einsatz des Lasers zugeordnet wird. Sofern es sich um die höchste zuschlagsberechtigte, ambulant erbrachte GOZ-Leistung am Behandlungstag handelt und auch kein OP-Zuschlag der GOÄ berechnet wird, kann als Zuschlag für die ambulante Leistungsvornahme die Nummer 0510 berechnet werden. Die Zuschläge sind jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig. | 15.11.2023 |
3240 | Ergänzung in der Auflistung „zusätzlich berechnungsfähiger Leistungen“ | • Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik GOÄ 2675 | 15.11.2023 |
3250 | Streichung | 15.11.2023 | |
3250 | Neuer Kommentartext | Diese Nummer ist berechnungsfähig für eine Tuberplastik zur Reduktion übermäßig vorhandenen Gewebes. Die Berechnung erfolgt je Kieferseite, also je Tuber. Die Leistung kann der präprothetischen Verbesserung des Weichteillagers dienen, aber auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontologischer oder implantologischer Maßnahmen erfolgen. | 15.11.2023 |
3250 | Ergänzung in der Auflistung“ zusätzlich berechnungsfähiger Leistungen“ | • Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik GOÄ 2675 | 15.11.2023 |
0050 | Einfügen | Neben der Nummer 0050 sind die Nummer 5170 für die Abformung mit individuellem Löffel und die Nummern 5180 oder 5190 für eine funktionelle Abformung berechnungsfähig. Die Nummer 0065 für die optisch-elektronische Abformung ist dann neben der Nummer 0050 berechnungsfähig, wenn die Auswertung zur Diagnose oder Planung anhand eines körperlichen Modells erfolgt, das z.B. mittels 3D-Drucker hergestellt wurde.“ | 27.10.2023 |
0050 | Ergänzung in der Auflistung“ zusätzlich berechnungsfähiger Leistungen“ | • Funktionelle Abformung GOZ 5180,5190 | 27.10.2023 |
0060 | Einfügen | Neben der Nummer 0060 sind die Nummer 5170 für die Abformung mit individuellem Löffel und die Nummern 5180 und 5190 für funktionelle Abformungen berechnungsfähig. Die Nummer 0065 für die optisch-elektronische Abformung ist dann neben der Nummer 0060 berechnungsfähig, wenn die Auswertung zur Diagnose oder Planung anhand von körperlichen Modellen erfolgt, die z.B. mittels 3D-Drucker hergestellt wurden. | |
0060 | Ergänzung in der Auflistung“ zusätzlich berechnungsfähiger Leistungen“ | • Funktionelle Abformung GOZ 5180,5190 | 27.10.2023 |
0065 | Streichung | 27.10.2023 | |
0065 | Einfügen | Das gilt für die Berechnung der Nummern 0050 und 0060 dann, wenn die Auswertung zur Diagnose oder Planung anhand von körperlichen Modellen erfolgt, die z.B. mittels 3D-Drucker hergestellt wurden. | 27.10.2023 |