GOZ Nr. 0040

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kosten­plans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapetischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung

Abrechnungsbestimmung

Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Punktzahl250 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €14,06 €32,34 €49,21 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die Leistung erfolgt nach einer Befundung. Die vorherige Aufnahme des Befundes ist obligatorisch und separat berechnungsfähig. Sofern Planungsmodelle des/der Kiefer erstellt wurden, ist deren Auswertung einzubeziehen. Die Aufstellung eines „Schriftlichen Heil- und Kostenplans“ ist unabhängig von einer Anforderung seitens des Patienten oder eines Kostenträgers berechnungsfähig. Der Heil- und Kostenplan muss schriftlich niedergelegt werden. Der Patient bzw. Versicherte hat einen Anspruch auf Aushändigung einer Ausfertigung. Die Nummer 0040 ist dann berechnungsfähig, wenn Bestandteil der Behandlungsplanung sowohl FAL als auch FTL oder KFO-Behandlungsmaßnahmen sind. Eine lediglich versorgungsbegleitende Berechnung von Leistungen aus dem Abschnitt J reicht nicht aus. Die Nummer 0040 ist auch dann anzusetzen, wenn analog bewertete Leistungen, die fachlich den vorstehend bezeichneten Leistungsbereichen zuzuordnen sind, anderen als den Abschnitten G oder J der GOZ oder den gemäß § 6 Abs. 2 GOZ dem zahnärztlichen Zugriff eröffneten Abschnitten der GOÄ entstammen. Entscheidend ist die fachliche Zuordnung, nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Abschnitt der GOZ oder GOÄ. Werden zeitgleich über FAL/FTL und über KFO-Behandlungs- maßnahmen Heil- und Kostenpläne erstellt, ist die Nummer 0040 zweimal ansatzfähig. Die Nummern 0030 und 0040 sind gemäß nachgelagerter Abrechnungsbestimmung nicht nebeneinander berechnungsfähig. Enthält eine geplante Behandlung also sowohl FAL/FTL oder KFO-Leistungen und andere Behandlungsmaßnahmen der GOZ und/oder GOÄ, so kann die Nummer 0030 dennoch nicht neben der Nummer 0040 berechnet werden. Ein derartiger Sachverhalt ist vielmehr gemäß § 5 Abs. 2 GOZ bei der Bemessung des Steigerungssatzes berücksichtigungsfähig. Werden jedoch zeitgleich z.B. zwei unterschiedliche prothetische Versorgungen geplant, wobei bei einer Versorgungsform zusätzlich kieferorthopädische Behandlungs-maßnahmen beabsichtigt sind, liegt eine Nebeneinanderberechnung im Sinne der nachgelagerten Abrechnungsbestimmung nicht vor. Sinngemäß gilt dies auch bei der zeitgleich möglichen Mehrfachberechnung der Nummer 0030 oder der Nummer 0040 bei sich unterscheidenden Planungsinhalten. Zur Leistung gehören die Aufstellung der geplanten Maßnahmen, die Honorarkalkulation nach dem voraussichtlichen Aufwand und ggf. zahntechnische und/oder andere Fremdleistungen. Der Heil- und Kostenplan für medizinisch nicht notwendige Leistungen (nach § 2 Abs. 3) kann ebenfalls nach Nummer 0040 berechnet werden. Schreibgebühren sind nicht gesondert berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand

Besonders zeitaufwendige Planung wegen

  • Umfangs der geplanten Maßnahmen
  • Ausführlicher Erläuterung der Planung
  • Zusätzlicher Diskussion von Alternativen
  • u.v.m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Untersuchungs- und Beratungsleistungen GOÄ 1 ff.
  • Abformung(en) eines oder beider Kiefer einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung GOZ 0050/0060
  • Therapie- und Kostenplanung je Behandlungsalternative mit zusätzlichen KFO- oder FAL/FTL GOZ 0040
  • Therapie- und Kostenplanung je Behandlungsalternative ohne KFO- oder FAL/FTL GOZ 0030
  • u. v. m.