GOZ Nr. 0060
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung
Abrechnungsbestimmung
Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung zu begründen.
Punktzahl | 260 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 14,62 € | 33,63 € | 51,18 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung umfasst die Abformungen von Oberund Unterkiefer zur Herstellung von Situationsmodellen und ggf. auch die erforderlichen Maßnahmen zur Fixierung der Modelle in habitueller Position. Die Abformung(en) erfolgen mit konfektioniertem Abformlöffel (dann gesondert berechnungsfähig) oder individuellem Abformlöffel oder optisch-elektronisch. Die Leistung ist für die Herstellung von Kiefermodellen berechnungsfähig, die zur Auswertung und Planung beider Kiefer und ihrer Lagebeziehung zueinander dienen. Erfolgt die Leistung zu Dokumentationszwecken, ist sie - ggf. auch mehrfach - berechnungsfähig, sofern die Dokumentation der weiteren Planung und Diagnose dient. Die diagnostische bzw. die planerische Leistung ist in der Position enthalten, soweit sie sich auf die Auswertung der Modelle bezieht. Neben der Nummer 0060 sind die Nummer 5170 für die Abformung mit individuellem Löffel und die Nummern 5180 und 5190 für funktionelle Abformungen berechnungsfähig. Die Nummer 0065 für die optisch-elektronische Abformung ist dann neben der Nummer 0060 berechnungsfähig, wenn die Auswertung zur Diagnose oder Planung anhand von körperlichen Modellen erfolgt, die z.B. mittels 3D-Drucker hergestellt wurden.
Für zahntechnische Arbeitsmodelle kann die Nummer 0060 nicht berechnet werden.
Das Berechnen der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 in derselben Sitzung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, muss aber in der Rechnung gesondert begründet werden.
Bei Änderungen der Kiefersituation kann die Leistung erneut erforderlich werden. Situationsmodelle zur Diagnose und Planung unterliegen der Aufbewahrungspflicht. Die anfallenden Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig.
Die Anwendung von bestimmten Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (Nummer 6010) bleibt unabhängig von der Leistung nach Nummer 0060. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwernisse bei der Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
- Erschwerte Zuordnung der Kiefermodelle zur Bisslageeinstellung
- Zusätzliche Anwendung einer Bissschablone
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- Oberflächenanästhesie GOZ 0080
- Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen GOZ 6010
- Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallagedes Unterkiefers GOZ 8010
- Optisch-elektronische Abformung GOZ 0065
- Funktionelle Abformung GOZ 5180/5190
- u. v. m.