GOZ Nr. 0065

Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Abrechnungsbestimmung

Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.

Punktzahl80 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €4,50 €10,35 €15,75 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Die Leistung beschreibt die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch-elektronischer Apparaturen als Arbeits-, Pla- nungs- oder Situationsmodell. Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht gesondert berechnungsfähig. Darüber hinausgehende Bissregistrierungen sind nicht inbegriffen.
Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden. Vorbereitende Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbereitung der abzuformenden Zähne oder Modelle sowie die Archivierung der Daten sind eingeschlossen. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistung und einer konventionellen Abformung in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet ist nicht statthaft. Aus gebührenrechtlicher Sicht liegt eine Nebeneinanderberechnung im Sinne der Abrechnungsbestimmungen nicht vor, wenn unterschiedliche klinische Situationen abgeformt werden müssen.
Die Geb.-Nr. 0065 darf neben einer Leistung, die neben anderen Leistungsbestandteilen auch Abformungen beinhalten, zusätzlich berechnet werden. Das gilt für die Berechnung der Nummern 0050 und 0060 dann, wenn die Auswertung zur Diagnose oder Planung anhand von körperlichen Modellen erfolgt, die z.B. mittels 3D- Drucker hergestellt wurden.
Konventionelle Abformungen im Sinne der nach gelagerten Abrechnungsbestimmungen sind ausschließlich die Abformungen nach den Geb.-Nrn.

5170, 5180, 5190 GOZ. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen und der Geb.-Nr. 0065 für denselben Kiefer ist nicht statthaft. Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog berechnet werden.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 53:
Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optisch-elektronischer Abformung einschließlich einfacher Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6010 für angemessen.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwernisse bei der Abformung (z. B. Stellungsanomalie)
  • Erschwerte Zuordnung der Kiefermodelle zur Bisslageeinstellung
  • Erschwernis bei der Trockenlegung bzw. erhöhte Salivation
  • Motorische Unruhe
  • Anzahl der abzuformenden Zähne
  • Ungünstige Position der abzuformenden Zähne
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Planungsmodelle GOZ 0050 und 0060
  • Anästhesien GOZ 0080 ff.
  • Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen GOZ 6010
  • Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers GOZ 8010
  • PC-gestützte Auswertung einer opto-elektronischen Abformung analog § 6 Absatz 1 GOZ
  • u. v. m.