GOZ Nr. 0100

Intraorale Leitungsanästhesie

Abrechnungsbestimmung

Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.

Punktzahl70 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €3,94 €9,05 €13,78 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Bei der Leitungsanästhesie wird das gesamte Versorgungsgebiet des jeweiligen Nervs betäubt. Im Unterkiefer sind dies z. B. der Nervus mandibularis oder der Nervus mentalis, im Oberkiefer z. B. die Tuberanästhesie, der Nervus palatinus majus, der Nervus infraorbitalis.
Die Leitungsanästhesie ist entsprechend der Anzahl der zu anästhesierenden Nerven und/oder bei lang dauernden Eingriffen auch mehrfach berechnungsfähig. Eine Begründung für den mehrfachen Ansatz der Leistung nach Nummer 0100 oder für die Nebeneinanderberechnung der Nummern 0100 und 0090 ist empfehlenswert.
Eine Leitungsanästhesie kann auch am Nervus mentalis erfolgen.
Die intraorale Leitungsanästhesie kann in derselben Sitzung auch mit einer Infiltrationsanästhesie zusammen berechnet werden, z. B. zur Ausschaltung von Anastomosen der Gegenseite.
Das Anästhesiemittel ist gesondert berechnungsfähig. Die zur Injektion verwendeten Einmalmaterialien (z. B. Kanüle) können nicht gesondert berechnet werden.
Injektionen bzw. Anästhesien zu Heilzwecken können nach Nummer 267 (GOÄ) berechnet werden. Die extraorale Leitungsanästhesie ist in der GOZ nicht mehr enthalten. Sie kann analog berechnet werden.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 12:
Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKG-Chirurgen zum alleinigen Zwecke der Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen fachlich nicht indiziert und daher nicht berechnungsfähig.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 22:
Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/ STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen.

Beschluss des Beratungsforums Nr. 52:
Die Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090 ist bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zahn-/regionsgleich neben der Leitungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand

  • Verzögerter Wirkungseintritt
  • Injektion in hyperämischem Gebiet
  • Kreislaufproblematik
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Weitere Anästhesieleistungen    GOZ 0080/0900