GOZ Nr. 3050
Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbständige Leistung
Punktzahl | 110 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 6,19 € | 14,23 € | 21,65 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl im Mund- als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral, als selbstständige Leistung. Beim Vorliegen mehrerer, örtlich und/oder zeitlich getrennt auftretender Blutungen ist die Leistung mehrfach berechnungsfähig.
Im Rahmen von chirurgischen Eingriffen kommt es zwangsläufig zu Blutungen, die in der Regel von selbst zum Stillstand kommen oder durch einfache unterstützende Maßnahmen gestillt werden können. Die Stillung einer Blutung, auch größeren Umfangs, die operationsspezifisch ist, ist mit der jeweiligen Gebühr für die chirurgische Leistung abgegolten. Eine intraoperative, übermäßige Blutung, die z. B. das Umstechen eines Gefäßes erfordert, wird nach der Nummer 3060 berechnet. Das Stillen einer Papillenblutung erfüllt den Leistungsinhalt nicht.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 3:
Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- Anwendung OP-Mikroskop
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
- Schmerzausschaltung GOZ 0090/0100
- Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
- Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
- u. v. m.