GOZ Nr. 3080
Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)
Punktzahl | 150 Punkte | ||
---|---|---|---|
Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 8,44 € | 19,40 € | 29,53 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Exzision von wuchernder Schleimhaut in größerem Umfang. Beispielhaft sind im Leistungstext die Fibrom- oder Epulisentfernung genannt, andere Indikationen sind z. B. die Exzision umfangreicheren Granulationsgewebes, eines Papilloms oder eines Lipoms. Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe ist nicht Bestandteil dieser Leistung. Die Berechnung erfolgt je Schleimhautwucherung. Die Leistung kann auch neben anderen chirurgischen Leistungen orts- und zeitgleich erbracht werden.
Die Vornahme von Probeexzisionen, von Schlotterkammentfernungen, die Entfernung von Fibromatosen oder von Geschwülsten sind Inhalt anderer Gebührenpositionen und dort beschrieben. Exzisionsmaßnahmen im Rahmen einer Tunnelierung von Molaren (Nummer 4136) werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet.
Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Umfang und Ausdehnung der Exzision
- Erschwerte primäre Wundversorgung
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- Erhöhte Blutungsneigung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
- Schmerzausschaltung GOZ 0090/0100
- Stillung einer übermäßigen Blutung GOZ 3050
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
- Schlotterkammentfernung GOÄ 2670
- plastische Deckung GOZ 3100
- Anwendung Laser GOZ 0120
- u. v. m.