GOZ Nr. 3090
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
Punktzahl | 370 Punkte | ||
---|---|---|---|
Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 20,81 € | 47,86 € | 72,83 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für den plastischen Verschluss einer Mund-Antrum-Verbindung zum Sinus maxillaris. Die Maßnahme kann als selbstständige Leistung bei vorhandener Verbindung oder im Rahmen eines anderen chirurgischen Eingriffs indiziert sein.
Die Berechnung ist unabhängig von der angewendeten Art der Lappenplastik, ggf. einschließlich Periostschlitzung.
Die Leistung ist bei getrennten Operationsgebieten je Kieferhöhleneröffnung berechnungsfähig. Maßnahmen zur plastischen Deckung nach der Nummer 3100 sind im Zusammenhang mit dieser Gebührennummer nicht berechnungsfähig.
Der Kieferhöhlenverschluss nach externer Sinusbodenelevation ist nicht nach dieser Nummer berechnungsfähig, sondern mit dem Leistungsinhalt der Nummer 9120 abgegolten. Der plastische Verschluss einer Kieferhöhlenfistel ist Leistungsinhalt der Nummer 1628 (GOÄ).
Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
- Komplizierte Lappenplastiken
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Sinusitis
- Erhöhte Blutungsneigung
- Erschwerte Zugänglichkeit im Retromolarbereich
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Schmerzausschaltung GOZ 0090 GOZ 0100
- Extraktionen, Osteotomien GOZ 3000 ff.
- Operation einer Zyste GOZ 3190 GOZ 3200
- Punktion einer Kieferhöhle, ggf. einschl. Spülung und/oder Instillation von Medikamenten GOÄ 1465
- Spülung und/oder Instillation von Medikamenten
- Endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) GOÄ 1466
- Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus GOÄ 1467
- Ausspülung der Kieferhöhle GOÄ 1479
- Absaugen der Kieferhöhle GOÄ 1480
- Radikaloperation der Kieferhöhle GOÄ 1486
- Schleimhauttransplantate GOZ 4130
- Bindegewebstransplantate GOZ 4133
- Einbringen alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung als selbstständige Leistung GOÄ 2442
- Membraneinbringung GOZ 4138
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
GOZ 3050 - Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.