GOZ Nr. 3130
Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
Punktzahl | 280 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 15,75 € | 36,22 € | 55,12 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer beinhaltet die Hemisektion oder Abtrennung an einem mehrwurzeligen Zahn einschließlich der komplikationslosen Entfernung des abgetrennten Zahnteils. Die Prämolarisierung eines Zahnes wird von dieser Gebührennummer nicht umfasst und wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet. Sofern bei einer Hemisektion eine Wurzel tief frakturiert ist, ist die Entfernung dieses Zahnteils zusätzlich nach der Nummer 3020 zu berechnen. Ist die Entfernung des abgetrennten Zahnteils nur durch eine Osteotomie möglich, ist zusätzlich die Nummer 3030 ansatzfähig. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP- Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zu- schlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 27:
Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation) unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr - je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 3110, 3120 oder 3130 für angemessen.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
- Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
- Erhöhter Aufwand bei avitalem Zahn
- Operationsfeld in Gefäßnähe
- Operation in Kieferhöhlennähe
- Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
- Extrem harter und kompakter Knochen
- Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
- Entfernung von mehr als einer Wurzel an einem Zahn
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
- Belagentfernung GOZ 4055
- Schmerzausschaltung GOZ 0090/0100
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
GOZ 3050 - Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
- Operation einer Zyste GOZ 3190/3200
- Entfernen einer Krone GOZ 2290
- Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
- Wurzelspitzenresektion GOZ 3120
- Vorbereitungsmaßnahmen GOZ 2180-2197
- Parodontalchirurgische Maßnahmen GOZ 4070
- Auffüllen parodontaler Defekte an der/den verbliebenen Wurzel/n GOZ 4110
- Auffüllen der Extraktionsalveole mit autologem Knochen GOZ 9090
- Auffüllen der Extraktionsalveole mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
- Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
- Plastische Deckung GOZ 3100
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.