GOZ Nr. 3190

Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion

Abrechnungsbestimmung

Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.

Punktzahl270 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €15,19 €34,93 €53,15 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Zystenoperation im Sinne einer Zystektomie bei gleichzeitig durchgeführter Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion. Die Berechnung erfolgt je Zyste. Es muss sich um odontogene Kieferzysten handeln. Die Entfernung von Weichteilzysten erfüllt nicht den Leistungsinhalt. Das Auskratzen von kleinen Zysten bzw. eines zystischen Granulationsgewebes in Verbindung mit Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach der Nummer 3190 berechnet werden. Erstreckt sich eine Zyste über einen Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich und erfolgt zusätzlich die Entfernung eines Zahnes nach den Nummern 3040 oder 3045 oder eine Wurzelspitzenresektion, so ist für die Zystektomie die Nummer 2656 GOÄ anzusetzen. Zystostomien bei Zysten über einen Bereich von bis zu drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich neben einer Osteotomie eines Zahnes oder einer Wurzelspitzenresektion sind analog zu berechnen, ebenso die Zystostomie ausgedehnterer Zysten neben einer Osteotomie nach der Nummer 3030. Erfolgt die Zystostomie an einer Zyste, deren Ausdehnung den Bereich von drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich übersteigt neben einer Wurzelspitzenresektion oder einer Osteotomie nach den Nummern 3040 oder 3045, so ist hierfür die Nummer 2658 GOÄ zu berechnen. Das Auffüllen eines die Größe einer Zahnregion nicht übersteigenden Knochendefektes nach Zystektomie in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion, ist mit der Nummer 4110 zu berechnen, da es sich um einen parodontalen Defekt handelt. Das Auffüllen eines Knochendefektes nach Zystektomie und Osteotomie des beteiligten Zahnes, oder eines Knochendefektes, der die Größe einer Zahnregion übersteigt, ist bei Verwendung autologen Knochens aus dem Operationsgebiet mit der Nummer 9090 und/oder bei der Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen. Die Nummer 4110 kann im letzteren Fall nicht berechnet werden, da kein parodontaler, sondern ein Defekt des Alveolarknochens/Kieferkörpers vorliegt. Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet ist mit der Nummer 9140 zu berechnen. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • Besonderer Zystenumfang
  • Gefährdete Nachbarstrukturen
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
  • Schmerzausschaltung GOZ 0090/0100
  • Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
  • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
    GOZ 3050
  • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
  • Osteotomie eines Zahnes GOZ 3030/3040/3045
  • Wurzelspitzenresektion GOZ 3110 /3120
  • Auffüllen eines parodontalen Knochendefektes, auch eines Resektionsdefektes GOZ 4110
  • Auffüllen des Knochendefektes mit autologem Knochen GOZ 9090
  • Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
  • Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
  • Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
  • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
  • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
  • u. v. m.