GOZ Nr. 3200
Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung
Abrechnungsbestimmung
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.
Punktzahl | 500 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 28,12 € | 64,68 € | 98,42 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Zystenoperation im Sinne einer vollständigen Zystenentfernung bei geschlossener Wundheilung. Die Maßnahme muss als selbstständige Leistung erfolgen, d. h. sie darf nicht Leistungsinhalt einer anderen chirurgischen Maßnahme bzw. nach den allgemeinen Bestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten sein. Die Berechnung erfolgt je Zyste. Es muss sich bei der Nummer 3200 nicht um odontogene Kieferzysten handeln. Die Entfernung von Weichteilzysten erfüllt ebenfalls den Leistungsinhalt. Auch das Auskratzen von kleinen Zysten und zystischen Granulationsgewebes ist nach der Nummer 3200 berechnungsfähig, wenn operativ eine Zystektomie erfolgt und diese nicht in Verbindung mit einer Extraktion, Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion steht.
Die Zystektomie, auch in Verbindung mit einer Extraktion, ist dann mit der Nummer 3200 zu berechnen, wenn die Ausdehnung der Zyste den Bereich von drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich nicht übersteigt. Die Zystekto- mie größerer Zysten löst die Nummer 2655 GOÄ aus. Das Auffüllen eines Knochendefektes nach Zystek- tomie mit Extraktion des beteiligten Zahnes oder nach Zystektomie einer nicht odontogenen Zyste ist bei Verwendung autologen Knochens mit der Nummer 9090 und/oder bei Einbringung von Knochenersatz-material analog zu berechnen. Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet ist mit der Nummer 9140 zu berechnen. Kleinere Zystostomien werden analog berechnet. Die Operation einer ausgedehnten Kieferzyste über mehr als drei Zähne oder von vergleichbarer Größe im unbezahnten Kiefer durch Zystostomie erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 2657 (GOÄ). Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- Erhöhte Blutungsneigung
- Besonderer Zystenumfang
- Gefährdete Nachbarstrukturen
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Schmerzausschaltung GOZ 0090/0100
- Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
- Extraktionen GOZ 3000 ff.
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
GOZ 3050 - Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
- Auffüllen des Knochendefektes mit autologem Knochen GOZ 9090
- Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
- Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
- Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
- Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.