GOZ Nr. 3210
Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Punktzahl | 140 Punkte | ||
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Faktor | 1,0-fach | 2,3-fach | 3,5-fach |
Gebühr in € | 7,87 € | 18,11 € | 27,56 € |
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Beseitigung störender (z. B. tief inserierender) Lippen-, Wangen- und/oder Zungenbänder als einfache, nicht plastische Maßnahme. Die Berechnung ist nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich, auch wenn dort mehrere störende Bänder beseitigt werden. Plastische Weichgewebs- und/oder knochenmodellierende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
Die Nummer ist auch berechnungsfähig im Zusammenhang und sitzungsgleich mit parodontalchirur- gischen Maßnahmen als mukogingival-chirurgischer bzw. präprothetischer Eingriff. Die Beseitigung eines Diastemas ist unter der Nummer 3280 verzeichnet. Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
- Entfernung mehrerer Bänder in einem Bereich
- Erhöhte Blutungsneigung
- Vernarbtes Gewebe
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Schmerzausschaltung GOZ 0090/0100
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
GOZ 3050 - Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
- Knochenresektive Maßnahmen GOZ 3230
- Parodontalchirurgische Maßnahmen GOZ 4070 ff.
- Plastische Maßnahmen am Weichgewebe GOZ 3240
- Anwendung Laser GOZ 0120
- u. v. m.