GOZ Nr. 3210

Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Punktzahl140 Punkte  
Faktor1,0-fach2,3-fach3,5-fach
Gebühr in €7,87 €18,11 €27,56 €

Kommentar zur Leistungsbeschreibung

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Beseitigung störender (z. B. tief inserierender) Lippen-, Wangen- und/oder Zungenbänder als einfache, nicht plastische Maßnahme. Die Berechnung ist nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich, auch wenn dort mehrere störende Bänder beseitigt werden. Plastische Weichgewebs- und/oder knochenmodellierende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
Die Nummer ist auch berechnungsfähig im Zusammenhang und sitzungsgleich mit parodontalchirur- gischen Maßnahmen als mukogingival-chirurgischer bzw. präprothetischer Eingriff. Die Beseitigung eines Diastemas ist unter der Nummer 3280 verzeichnet. Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Entfernung mehrerer Bänder in einem Bereich
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • Vernarbtes Gewebe
  • u. v. m.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

  • Schmerzausschaltung GOZ 0090/0100
  • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert
    GOZ 3050
  • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
  • Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
  • Knochenresektive Maßnahmen GOZ 3230
  • Parodontalchirurgische Maßnahmen GOZ 4070 ff.
  • Plastische Maßnahmen am Weichgewebe GOZ 3240
  • Anwendung Laser GOZ 0120
  • u. v. m.